§ 395 Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 02.03.2023 – C-35/22Zitiert von 1
- AG Brandenburg an der Havel, 23.12.2020 – 31 C 59/19
- OVG Hamburg, 09.01.2025 – 5 Bf 64/23.Z
- BVerwG, 19.05.2022 – 2 B 41/21Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Notwendigkeit einer BeweiserhebungZitiert von 18
- OVG NRW, 16.11.2023 – 1 A 1683/21Zitiert von 13
- OVG Schleswig, 29.03.2018 – 4 LA 37/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2025 – L 5 SB 25/21
- BSG, 15.11.2024 – B 5 R 1/24 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Prüfung des Vorliegens einer sog Versorgungsehe nach § 46 Abs 2a SGB 6 - Ehemotive - Divergenzrüge - abstrakter Rechtssatz - Leitsatz - Verfahrensfehler - Ausschluss der Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung selbst bei Begründung mit einem Beweisverwertungsverbot)Zitiert von 6
- OVG Hamburg, 09.11.2023 – 3 Bf 64/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 395 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/395#abs-1 (1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/395#abs-2 (2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.