§ 364 Behauptung einer Straftat
Stand: 10.06.2019
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 364 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 27.02.2019 – 5 Ws 174/18, 5 Ws 175/18, 5 Ws 174 - 175/18, 5 Ws 174/18 - 121 AR 224/18, 5 Ws 175/18 - 121 AR 224/1
- BGH, 20.12.2002 – StB 15/02
- KG, 12.07.2021 – 5 Ws 112/20, 5 Ws 112/20 - 121 AR 124/20Zitiert von 1
- BVerfG, 31.10.2023 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des FreigesprochenenZitiert von 8
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Ausschluss von Revisionsrichtern von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.12.2000 – 3 StR 500/00
Zuletzt entschieden
- KG, 06.11.2013 – 4 Ws 137/13, 4 Ws 137/13 - 141 AR 564/13
- OVG Niedersachsen, 30.09.2004 – 8 ME 77/04
- BGH, 15.02.1957 – 1 StR 471/56Zitiert von 2
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