Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 396 Vernehmung zur Sache

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/396#abs-1 (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/396#abs-2 (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/396#abs-3 (3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

§ 395 § 397