§ 396 Vernehmung zur Sache
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/396#abs-1 (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/396#abs-2 (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/396#abs-3 (3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 396 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.1961 – 2 StR 157/61Zitiert von 1
- BFH, 23.01.2026 – X B 7/25Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Ablauf einer Zeugenvernehmung
- OLG Schleswig, 22.04.2026 – 9 U 36/25
- BGH, 30.06.1964 – 1 StR 199/64
- SG München, 07.07.2023 – S 31 SF 159/23 AB
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.08.2022 – 3 Sa 357/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2026 – 14 U 88/24
- OLG Hamm, 12.03.2025 – 7 U 18/24
- OLG Köln, 13.06.2024 – 15 U 70/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 396 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.