Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.02.1956 – 1 StR 564/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Strafmilderung nach § 44 Abs 1, 3 StGB setzt nicht voraus, daß der Tatrichter auf eine Strafe erkennt, die unter der etwaigen für die vollendete Tat angedrohten Mindeststrafe liegt. Es ist vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.Ao BGHSt 1, 115, 117) festzuhalten, wonach eine Strafe dann im Sinne des § 44 StGB gemildert ist, wenn der Tatrichter von dem umfassenden. durch § 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht.
2266 098
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für, die Amtliche Sammlung !
Gesetz: StGB d§ 44, 45
Rechtssatz: Die Strafmilderung nach § 44 Abs 1, 3 StGB setzt nicht voraus, daß der Tatrichter auf eine Strafe erkennt, die unter der etwaigen für die vollendete Tat angedrohten Mindeststrafe liegt. Es ist vielmehr an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.Ao BGHSt 1, 115, 117) festzuhalten, wonach eine Strafe dann im Sinne des § 44 StGB gemildert ist, wenn der Tatrichter von dem umfassenden. durch § 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht.
Aktenzeichens 1 StR 564/55 Urteil des BGH vom 28. Februar 1956 LG Tübingen
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Revierförster Karı H Emm aus OCEEEEEEEEEE (Kreis MEERES), geboren an EEE 1896 in SCHEEM (Kreis Heu ) ,
(Sachbezeichnung: Erna BW u.) wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 24. Januar und 28. Februar 1956
in der Sitzung vom 28. Tebruar 1956, an der teilgenommen haben: .
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter. Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EEEEEEEB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. m bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Rn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten H@WMBb wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30. August 1955, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die frühere Mitangeklagte Erna Bi wegen Meineids zu 1] Jahr 3 Monaten Gefängnis und den Angeklaeten He wegen Beihilfe zum Meineid zu 1 Jahr Gefängnis verurteilt, ferner den beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren söwie die Fähigkeit, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernom.en zu werden, für dauernd aberkamt.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte .die frühere Ehefrau des Angeklagten HB in dem zwischen diesen Eheleuten schwebenden Ehescheidungsverfahren die Erna Be, die dem Angeklagten Hm seit 8. November 1954 den Haushalt führte und mit ihm allein das Forsthaus in One bewohnte, als Zeugin dafür benannt, deß HE mit ihr ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalte. In der Beweisaufnahme, die am 9. Dezember 1954 vor dem Landgericht Tübingen stattfand, wurde zunächst der Angeklagte He als Partei vernommen; er gab an, daß er zu Erna Be weder ein ehebrecherisches noch ein ehewidriges Verhältnis habe, In seinem Beisein wurde im selben Termin Erna BB als Zeugin gehört; sie sagte unter Eid aus, sie habe nie mit HE Küsse, Umarmungen oder sonstige Zärtlichkeiten ausgetauscht und auch nie mit ihm geschlechtlich verkehrt; .:. His habe auch keine derartigen Annäherungsversuche gemacht; zwischen ihm und ihr sei nie etwas Ehewidriges vorgekommen. Die Angaben des Angeklagten HEEW und die eidliche Aussege der früheren Mitangeklagten Be waren bewußt unwahr; in Wirklichkeit war es zwischen beiden zu Küssen, Umarmungen, gegenseitigen Betastungen der Geschlechtsteile und schließlich auch zu mehrfachen - infolge körperlichen Versagens des io 5
allerdings unwiäerlegbar ergebnislosen — Versuchen des Geschlechtsverkehrs gekommen.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, daß der ' Angeklagte HM der Erna WB zur Begehung des Meineids sowohl durch tätiges Verhalten als auch durch Unterlassung wissentlich Beihilfe geleistet hat. Der Beihilfe in der tätigen Begehungsform hat sich HM nach der Annahme der Strafkamner dadurch schuldig gemacht, daß er der Erna BB gegenüber, als sie sich auf die Ladung zu der Verhandlung vom 9. Dezember 1954 hin an ihn mit der Frage wandte, "was nun zu machen sei", erklärte "Wir geben einfach nichts zu" und noch beifügte "Du mußt selbst wissen, was Du zu tun hast". Die Beihilfe durch Unterlassung hat das Landgericht darin gesehen, daß vn entgegen seiner Rechtspflicht bei der Vernehmung vom 9. Dezember 1954 vorsätzlich nichts unternahm, um von Erna BB die durch sein Bestreiten ehebrecherischer und ehewidriger Beziehungen mit ihr geschaffene Gefahr einer Eidesverletzung abzuwenden, und überdies auf die von ihrer Vereidigung an ihn gerichtete Frage des vernehmenden Richters, ob die Angaben der Erna Be in dieser a Form richtig seien und beeidigt werden könnten, eine bejahende Antwort gab. Zugunsten des Angeklagten HB nat die Strafkammer unterstellt, daß Erna B@B schon vor der erwähn- | ten Aussprache mit ihm entschlossen gewesen sei, bei ihrer gerichtlichen Vernehmung die Unwahrheit zu sagen. Das Lendgericht hat ihn deshalb nicht der im Eröffnungsbeschluß angenommenen Anstiftung zum Meineid, sondern nur der Beihilfe hierzu für schuldig erachtet.
Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte Hp Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
a) Soweit die Strafkammer den Beschwerdeführer der Beihiife zum Meineid, begangen durch tätiges Verhalten. schuldig erkannt hat, rügt die Revision im Ergebnis mit Recht, daß die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zum Teil nicht frei von Widerspruch sind.
Nach den Urteilsgründen hat HWER nur eingeräumt, der Erna BB auf deren Frage, was nun zu machen sei, erwidert zu haben, sie müsse selbst wissen, was sie zu tun habe. Daß er ihr gegenüber auch noch erklärt hat "Wir geben einfach nichts zu", hat er als ihm nicht mehr erinnerlich, aber möglich bezeichnet. In dieser Hinsicht hat die Strafkammer den Schuldnachweis letztlich auf die Bekundungen der Mitangeklagten BB gestützt. Nach den Urteilsfeststellungen ist das Landgericht hierbei davon ausgegangen, das Erna BEE "nach ihrem Verhalten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht die geringste Tendenz zeigte, den Angeklagten HB ungerechtfertigt zu belasten". Dem entgegen hat die Mitangeklagte BE, wie ihre in den Urteilsgründen wiedergegebenen Einlassungen und die Tatsache zeigen, daß gegen HB Anklage wegen Anstiftung zum Meineid erhoben worden ist, bei ihren Vernehmungen durch die Kriminalpolizei am 26. und 28. Januar 1955 sowie in ihrer schriftlichen Äußerung vom 28. Januar 1955 den Beschwerdeführer bezichtigt, sie zum Meineid angestiftet zu haben. Die Strafkammer hat nun zwar nicht, wie die Kevision vor- _ bringt, für erwiesen erachtet, daß Erna BB den Beschwerdeführer bewußt wahrheitswidrig der Anstiftung zum Meineid beschuldigt hat. Vielmehr hat das Landgericht lediglich zugunsten des MB unterstellt, daß Erna BB schon vor der erwähnten Rücksprache mit ihm den Entschluß gefaßt habe, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen. Aber auch mit dieser Unterstellung läßt es sich - und in diesem Sinne ist der Revision zuzustimmen - bei der gegebenen Sachlage nicht in
Einklang bringen,. wenn das Landgericht ohne jede
nähere Darlegung davon ausgeht, Erna BB hate
auch im Ermittlungsverfahren "nicht die geringste Tendenz gezeigt, den Angeklagten reg» ungerechtfertigt zu belasten"; zum mindesten hätte es in dieser Beziehung näherer Ausführungen bedurft, umsomehr, als die Mitangeklagte Be nach den Urteilsgründen ihre früheren Angaben, soweit sie durch diese den Beschwerdeführer der Anstiftung zum Meineid bezichtigt hatte, nach ihrer am 26. März 1955 erfolgten Verhaftung ausdrücklich widerrufen und den Widerruf in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat. \
Im übrigen begegnen die Feststellungen der Strafkammerf zum Schuldspruch keinem Bedenken, Auch die rechtliche Würdigung 1ä8ßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers ersehen. Was dieser demgegenüber noch vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und in demit zusammenhängenden Fehlschlüssen. Die Rüge, das Landgericht habe hinsichtlich der durch Unterlassung begangenen Beihilfe zum Meineid nicht die Frage des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit geprüft, scheitert schon daran, daß sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 9. Dezember 1954 der Beihilfe zum Meineid auch durch ein tätiges Verhalten insofern schuldig gemacht hat, als er die Frage des vernehmenden Richters nach der Richtigkeit der von Erna BB erstatteten Aussage var deren ‚Tereidigung ausdrücklich bejahte.
Ter coen dargelegte Widerspruch in den Feststellungen des angefochtenen Urteils berührt zwar nicht die Schuläfrage als solche, aber doch den Umfang der Schuld in einem nich
unwesentlichen Punkte, Demgemäß muß das Urteil ins-
gesamt mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
'b) Was die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Strafausspruch betrifft, so ist die Rüge, das Landgericht hätte die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB prüfen müssen, offensichtlich unbegründet:
Im übrigen wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die weitere Behauptung der Revision nachzuprüfen, cer Beschwerdeführer sei entgegen den Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Verhandlung vom 18. November 1954 nicht persönlich anwesend gewesen: Erweist sich diese Behauptung als wahr. so kann.der Beschwerdeführer freilich auf andere Weise,
ZB, durch die ihm zugegangene Abschrift eines Schriftsatzes seines damaligen Prozeßbevollmächtigten oder durch persönliche Rücksprache mit diesem, von der Tatsache der Zeugnisverweigerung der in Frage stehenden Zeugin Kenntnis erhalten haben; die Strafkammer wird gegebenenfalls, um der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) zu genügen, Feststellungen in dieser Hinsicht treffen müssen.
ce) Soweit die Ktrafkammer dem Beschwerdeführer die Fähigkeit aberkannt hat, als Zeuge oder Sachverständiger . eidlich vernommen zu werden, ist sie ebenso wie bei der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte anscheinend
davon ausgegangen, daß § 161 Abs 1 StGB in allen Fällen der Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid angewendet wer-
§§ 154 Abs 1 oder - bei Annahme mildernder Umstände - denjenigen des Y 154 Abs 2 StGB liegt.
Dieser Ansicht könnte nicht beigepflichtet werden. \
An sich hängt allerdings die Entscheidung darüber, ob bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid auf Eidesunfähigkeit zu erkennen ist oder nicht, grundsätzlich davon ab, ob der Tatrichter die ausgesprochene Strafe nach §§ 49 Abs 2, 44 StGB gemildert hat. Ist dies der Fall, so darf dem Angeklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl BGHSt 6, 373) die Eidesfähigkeit nicht abgesprochen werden, Hat der Tatrichter dagegen die Strafe nicht ermäßigt, so muß er auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennen; dies hat der 5. Dtrafsenat des Bundesgerichtshofs in der zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung 5 StR 414/55 vom 8. Novemb 1955 ausgesprochen, der sich der erkennende Senat - unter Aufgabe der in dem Urteil 1 StR 757/54 vom 15. März 1955 (NJW 1955, 997 Nr 17) für den Meineidsversuch vertretenen Rechtsansicht, daß in solchen Fällen auf Verlust der & Eidesfähigkeit erkannt werden könne, - anschließt.
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung jedoch den Begriff der milderen Bestrafung bzw. der Ermäßigung der Strafe im Sinne des § 44 Abs 1, 3 StGB möglicherweise zu eng ausgelegt. Nach derständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 115, 117) ist eine Strafe auch ohne Unterschreitung der etwaigen für das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Mindeststrafe dann im Sinne des § 44 StGB gemildert, wenn der Btrichter von del umfassenden, durch 8 44 nach unten erweiterten Strafrahmen ausgeht: An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat |
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nach eingehender Prüfung und nach Fühlungnahme mit den übrigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofes fest, wenn er auch nicht verkennt, daß manche Gründe für die gegenteilige Meinung sprechen könnten.
Zu Unrecht hat das Landgericht anscheinend auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte an die Voraussetzung geknüpft, daß für die Beihilfe zum Meineid nicht gemäß §§ 49 Abs 2, 44 Abs 1, 3 auf eine Strafe erkannt ist, die unter der für die vollendete Tat vorgesehenen Mindeststrafe liegt. Abgesehen davon, daß die Strafkammer nach den obigen Ausführungen den Begriff der Strafmilderung im Sinne des § 44 Abs 1, 3 StGB möglicherweise zu ' eng ausgelegt hat, müssen dem Angeklagten bei der Beihilfe zum Meineid die bürgerlichen Ehrenrechte — im Gegensatz zu dem Ausspruch über die Eidesunfähigkeit - nach § 45 StGB auch dann aberkannt werden, wenn die erkannte Strafe innerhalb des umfassen-
Sen, nach unten erweiterten Strafrahmen (vgl oben) gemäß § 8 49 Abs 2, 44 StGB gemildert ist.
Dr- Hörchner Dr. Peetz Mante]
Martin Dr. Hengsberger