Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 30.05.1956 – 1 StR 128/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

2 sun 120/58 2266 009 .

ImNamend es Volkes

In der Strafsache gegen

den Werkmeister Karl W WER aus Su: dort geboren am ER 1900,

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1956 auf Grund der Hauptverhandlung von 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. P&etz . Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

'Amtsgerichteraet in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

on

Pre

5 Pr Fuer

für Recht erkannta.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

nr Tr nn Anl TER 7 A EEE ha En ra Tann ann

a

De

- 2 -

ründes:s

a rn nr a re rn an

Der Angeklagte ist wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zur gesetzlichen Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren, dıe Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für immer aberkannt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

T. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Soweit die Revision unter Hinweis auf § 244 Abs 2 StPO vorträgt, das Landgericht hätte dem Zeugen Anton Ve die früheren Bekundungen, die er in dem gegen Hermann HB una Walter WEM wegen gefährlicher Köperverletzung bzw. Anstiftung hierzu durchgeführten Strafverfahren‘: gemacht hat und die nach der Meinung des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen Aussage in Widerspruch Stehen, vorhalten müssen, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht feststeht, daß das nicht tatsächlich geschehen ist. Daraus, daß Vorhalte in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet sind, kann nicht geschlossen werden, daß sie unterblieben sind. Im übrigen stand es dem im Beistand eines Verteidigers in der Hauptverhandlung erschienenen Angeklagten frei, von sich aus entsprechende Fragen an den Zeugen zu richten. ‚Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, hat sein Verteidiger dieses Recht auch ausgeübt.

2. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Landgericht in den Urteilsgründen nicht näher darzulegen, auf Grund welcher Umstände es die Aussagen der Zeugen

- 3.

Anton und Viktor WeB für glaubwürdig hielt (§ 267 Abs 1 StPO). Dazu war es auch nicht deshalb gezwungen, weil die I. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn in dem Urteil, das in der Sache I Ns 47/55 am 6. Mai 1955 ergangen ist, ausgeführt hat, die Aussagen der genannten Zeugen seien, soweit sie den Angeklagten WEB heträfen, mit Vorsicht zu bewerten, und weil diese Feststellunef._ vom Oberlandesgericht Stuttgart im Revisionsurteil vom 16. September 1955 aus Rechtsgründen nicht beanstandey: worden ist. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das Landge richt hätte die Akten des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Gegenstand ‚der Hauptverhandlung machen müssen, geht schon aus diesem Grunde fehl.'

Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe es verfahrenswidrig unterlassen, sich mit der im erwähnten Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. Hai 1955 wiedergegebenen Schilderung der Persönlichkeit des damaligen Angeklagten Hermann zw auseinandersetzen müssen. . '

une m Eee rn a DE > er

II. Auch die Sachbeschwe rde kann keinen Erfolg haben. :

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat den Tatbestand des Meineids nach der äußeren und inneren Tatseite bedenkenfrei dargetan. Es hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Kranführer Hermann HM wegen gefährlicher Körperverletzung am 11. Dezember 1954 vor dem Schöffengericht Heilbronn bewußt der Wahrheit zuwider beschworen hat, "ermann HR habe in seiner Gegenwart nicht geäußert, daß er im Jahre 1949 den Stein in die Wohnung der Verletzten Emilie GEM geworfen habe, und er - der Angeklagte - habe auch nicht gewußt,

daß Hermann Hp den Stein geworfen hatte, er habe davon erst nach der im Jahre 1954 erfolgten Festnahme des HB erfahren.

Die Behauptung der Revision, die Feststellungen des Tatrichters stünden mit den in der Sitzungsniederschrift beurkundeten Aussagen der Zeugen in Widerspruch, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es von den im Urteil getroffenen Feststellungen auszugehen hat (§ 337 StPO). "Im übrigen kommt der Beurkundung von Aussagen in der Sitzungsniederschrift nicht die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO zu (Rest. 58, 37813 BGH 2 StR 377/54 vom 3. Februar 1955). ” “

Der Einwand des Beachwerdeführers,“ er habe nicht bestimmt gewußt, daß Hermann | der Täter ‚war, und es könne ihm höchstens der Vorwurf des fahrlässigen Falscheides gemacht werden, scheitert an der vom Tatrichter ohne ersichtlichen Rechtsverstoß getroffenen ‚Feststellung, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Das, was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft, sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

2. Zum Strafausspruch erhebt die Revision Einwendungen nur gegen die Versagung ‘von Strafaussetzunge: zur Bewährung nach § 25 Abs 3 Nr 1 StGB.

. Das Landgericht hat das öffentliche Interesse an der

Vollstreckung: der erkannten Strafe "um der Verletzten willen"

und aus Gründen der. Bühne und allgemeinen Äbschreckung be-Jaht. Beides sind zulässige Erwägungen; sie werden auch durch die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen getragen:

Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 1 StR

um-—.

-5-.

745/53 vom 23. April 1954 (IM Nr 7 zu § 23 StGB) ausgesprochen hat, darf bei der Entscheidung der Frage, ob das Öffent.. liche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, auch berücksichtigt werden, ob der Verletzte eine hinreichende Genugtuung erfährt. Nun ist Emilie c worauf die Revision an sich zutreffend Finweist, allerdings nicht durch den Meineid des Angeklagten, sondern ausschließlich durch den Steinwurf des anderweit abgeurteilten Hermann HP erheblich zu Schaden gekommen. Das hat das Landgericht indes nicht verkannt; es ist aber der Meinung, ‘daß die der Verletzten geschuldete Genugtuung die Vollstreckung der Strafe nicht nur gegen den unmittelbaren Täter HP, sondern auch gegen alle diejenigen erfordere, die | "Beihilfe geleistet haben oder später bestrebt waren, ihn der Bestrafung

zu entziehen". Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Nach den Ausführungen des Landgerichts machte der Angeklagte bei seinen wiederholten Vernehmungen stets wahrheitswidrige Angaben, um "seinen Freund TR" einem Strafverfahren zu entziehen. Wegen dieser strafbaren Begünstigung (§ 257 Abs 1 StGB) trifft ihn nach der Ansicht des Tatrichters eine erhebliche Schuld daran, daB der Urheber des gemeinen Anschlags gegen Emilie G@, hinter dem ursprünglich sogar ein Moräversuch veruutet wurde, jahrelang nicht ermittelt werden konnte. Diesem berechtigten Vorwurf kann sich der Beschwerdeführer nicht mit: dem Hinweis darauf entziehen, daß auch andere Personen, insbesondere die Zeugen Wen _ DB vom Täter Kenntnis gehabt, bei der Polizei aber keine Strafanzeige erstattet hätten. Bei diesem Einwand verkennt die Revision, daß dem Angeklagten nicht zur Last gelegt wird, daß er gegen Hermann EB keine Anzeige erstattet hat, Sondern nur, daß er ihn in wahrheitswiäriger Weise und sogar unter Leistung eines Meineides in Schutz genommen hat; sie verschweigt auch, daß die von ihr angeführten Zeugen ve

ww .

WER, wie äie zur Nachprüfung der Verfahrensrügen der Revision zulässige Akteneinsicht ergibt, als erste Angaben gemacht haben, die die Überführung des HB ermöglichten.

Unter den besonderen Umständen des Falles ist es aus Rechtsgrüniden ebenso nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Vollstreckung der Strafe auch unter dem Gesichts-

punkt der Sühne: sowie der allgemeinen Abschreckung als er-

forderlich bezeichnet, weil "das allgemeine Rechtsempfinden der Öffentlichkeit wenig Verständnis dafür haben dürfte, wenn der Angeklagte ohne jede Strafverbüßung davonkommen sollte"! (u.a. BGHSt 6, 125). Es spricht nichts dafür, daß die Strafkammer bei dieser Erwägung etwa rechtsirrig darauf abgestellt hat, in welchem Maß die Tat in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und welches Aufsehen sie erregthat, und nicht vielmehr darauf, ob die Rechtsgemeinschaft bei Kenntnis aller Einzelheiten des Falles und damit des Umfangs der Schuld des Angeklagten die Nichtvollstreckung der Strafe als untragbare Außerachtlassung der anerkannten Zwecke staatlichen Strafens empfinden würde.

Wie die Hervorhebung des straffreien Vorlebens des Angeiilagten und der Hinweis auf die Entscheidung BGH NIW 1955, 996 Nr 15 in den Urteilsgründen zeigen, hat das Landgericht bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung auch die Persönlichkeit des Angeklagten nicht außer acht gelassen. Die Feststellung bisheriger Straflosigkeit des Beschwerdeführers schließt ersichtlich die Anerkennung. in sich, daß der gute Leumund des Angeklagten auch im übrigen nicht in Zweifel gezogen worden ist.

Die aut die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Strafausspruchs 1ä,t auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen, warum es dem Angeklagten die

SIR LS ARTE

.

Rechtswohltat des § 157 StGB versagt hat, obwohl er sich schon durch seine polizeilichen Aussagen der Begünstigung des Hermann ii] schuldig gemacht hatte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte vor Gericht ausschließlich deshalb falsch ausgesagt und geschworen hat, weil er die Aufklärung der Straftat des HB verhindern und diesen der Bestrafung entziehen wollte, nicht etwa deshalb, weil er für sich selbst eine strafgerichtliche Verfolgung wegen der vorausgegangenen Begünstigung des Hutt befürchtete. j

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Martin Hübner