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BGH Entscheidung vom 23.02.1956 – 1 StR 545/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s Gelten für zusammentreffende amnestiefähige Straftaten verschiedene Straffreiheitsgrenzen (hier nach § 2 und § 3), so bestimmt sich für jede Tat nach der für sie gültigen Straffreiheitsgrenze und nach der Höhe der Gesamtstrafe aus allen Einzelstrafen, ob Straffreiheit gewährt ist.

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

San A ne Sennluns! 2266 089

Gesetz; StFG 1954, 8 11 Abs 1

Rechtssatz:s Gelten für zusammentreffende amnestiefähige Straftaten verschiedene Straffreiheitsgrenzen (hier nach § 2 und § 3), so bestimmt sich für jede Tat nach der für sie gültigen Straffreiheitsgrenze und nach der Höhe der Gesamtstrafe aus allen Einzelstrafen, ob Straffreiheit gewährt ist.

Aktenzeichen: 1 StR 545/55 " Urteil des. BGH vom 23.Februar 1956 IG Nürnberg-Fürth

1 StR 545 755

| nr.

in Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kreisoberinspektor a.D. Fritz GE zus vi GEB, geboren am EEE :55E ın ie Tendkreis HE / cSr-,

wegen Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Februar 1956 in der Sitzung vom 25.Februar ‘956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr.’ in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.September ı955 aufgehoben, soweit das Verfahren eingestelit ist, im Faile 1 ( Überbrückungshilfe - Übergangsgehait) mit den Feststellungen, im übrigen unter Aufrechterhaltung der Feststeilungen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat die Finanzbehörde über seine Dienstzeit als Beamter und über seine wirtschaftliche lage getäuscht und dadurch die Auszahlung laufender Bezüge (Überbrückungshilfe und Übergangsgehalt) und einmaliger Unterstützungsbeträge teils erreicht, teils zu erreichen versucht. Das Landgericht hat ihn des (zum Teil. fortgesetzten) Betruges in drei Fällen und in einem vierten Falle des versuchten Betruges für schuldig erachtet, aber nur wegen der zuletzt genannten Tat — unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung -— zu einem Monat Gefängnis verurteilt, Im übrigen hat es das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes i954 eingestellt. Die Einstellung ficht die Staatsanwaltschaft mit der Revision an. Das Rechtsmittel ist begründet.

I. Zur_Anwendung, des Straffreiheitsgesstzes 1954:

Den fortgesetzten Betrug, durch den der Angeklagte erreichte, daß ihm als verdrängtem Beamten für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 eine sogenannte Überbrückungshilfe gezahlt wurde, und durch den er für die Foigezeit bis zum 30.September 1953 die’ Auszahlung eines höheren Über-- j Bangsgehalts erstrebte als ihm nach dem Gesetz zu Art 151 GG zustand, hätte das Landgericht, wie es ausführt, mit keiner höheren Strafe als "Gefängnis bis zu einem Jahr!" geahndet. Da der Angeklagte diese Straftat aus Not begangen habe, falle sie unter § 3 StF§ 1954. In den beiden anderen Betrugsfällen, in denen der Angeklagte einmal eine Unterstützung von 80 DM, das andere Mal eine solche von 100 DM erschli-

onen hatte, würde es auf Einzelstrafen vou je zwei Monaten Gefängnis erkannt und hieraus eine Gesamtgefängnisstrafe von nicht mshr als drei Monaten gebildet haben. Diese Straftatch, beide vor dem 1. Dezember ‘955 begangen, fielen unter die

88 2, iı Abs ' StFG 1954. Daß für die drei Vergehen nicht sämtlich die gleichen Stiraffreiheitsvoraussetzungen zuträfen, hindere die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes hicht. Wenn bei zusammentreffenden strafbaren Handiunger die Straffreiheits-- grenze verschieden bestimmt sei, so komme es für die Straffreiheit darauf an, "ob die für jede Gruppe zu bildende Ein- I zel- bezw. Gesamtstrafe sich im Rahmen der jeweils festgelegten Grenze" halte, Die Höhe der Gesautstrafe für alle zusammenireffenden Handlungen sei nicht maßgeblich. Das folgert

die Strafkammer daraus, daß in den Fällen des § 7 Abs 2 und

des § 8 Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe der Stra-

fe gewährt wird. Anscheinend meint sis: Weil bei Teteı: dieser Art die Straffreiheit von der Höhe der Strafe überhaup!

nicht abnängt und deshalb dafür auch ohne Belang ist, wie

hoch eine etwaige Gesamtstrafe wäre, so könne diese ebensowenig Bedeutung für die Straffreiheit derjenigen zusammentreffenden strafbaren Handlungen haben, für die Straffreiheit nur in bestimmten Strafgrenzen gewährt wird. Dann bleibe als 8 anderer Maßstab nur die Einzelstrafe für die zusammentref- j fende Tat oder —- bei zusammentreffenden Tatgruppen — die für jede Gruppe gedachte Gesamtstrafe übrig. Das müsse wie für

Fälle solcher Art (§ 7 Abs 2, § 8), so überhaupt beim Zusammentreffen von Straftaten mit verschieden bestimmter Straffreiheitsgrenze gelten.

Die Ansicht der Strafkammer ist in mehrfacher Hinsicht rechtsirrigs

ia Das Straffreiheitsgesetz 1954 pindel die Vergünstigung der Straffreiheit, soweit es sie nicht für bestimmie Taten ausschließt (§ 9), an verschiedene Voraussetzungen. Es ic - grenzt sie, ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs 2 und des § 8, allgemein durch die Höhe der verwirkten Strafe. Je narn der Art der strafbaren Handlung vder nach den .Unständen, unter denen sie begangen war, ist die Strafgrenze verschieden hoch (88 2, 3, 5, 6, 7 Abs 1). Hat der Täter mehrere seibständige Handlungen begangen, "die einzeln unter dieses Gesetz failen"!, so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe und, soweit eine solche nicht zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) an (§ 11 Abs 1),

Die Auslegung der letzterwähnten Vorschrift, deren Anwendbarkeit auf den gegebenen Sachverhalt in Frage steht, bietev gewisse Schwierigkeiten. Sie knüpfen sich insbesoüder> a: den Begriff der Handlungen, "die einzeln unter dieses Gesetz fallen". Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versteht darunter diejenigen strafbaren Handlungen, die vor dem Straffreiheitsstichtag (§ 1) begangen wurden und ihrer Art nach nicht von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (§§ 9). Als selbstverständlich, aber nicht als Merkmal jenes Begriffs wird angesehen, daß weder eine Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe (Strafsumme) die Strafgrenze übersteigen darf (BGHSt 6, 312; 7, 240; vgl auch NIW 1955, 312 Nr 205 ferner BGH VRG 1/54 vom 17. Januar 1955 = Gutachten des I.Zivilsenats des BGH zur Frage der Verfassungsmässigkeit des § 11). Dabei ist, wohl als Regel, an die Fälle des Zusammentreffens gleichartiger Straftaten gedacht, für welche die Strafgrenze

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5.

einheitlich bestımmt ist, Wie es sich beim Zusammentreffen amnestiefähiger Straftaten verhält, für die (wie hier nach

§ 2 und § 3) verschiedene Straffreiheitsgrenzen gelten, ist

an den erwähnten Fundsteilen ınd auch sonst in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht näher ausgeführt (1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955 = IM § 3 StFG 1954 Nr 2;

5 StR 83/55 vom 17.Mai 1955; 3 StR 841/51 vom 13. Dezember 951 zu § 9 StFG 1949 = IM § 10 StFG 1949 Nr 1). Die Auffas-: sungen in der Rechtslehre sind geteiit. Einige wollen für Pr # alle Einzeltaten nach der höheren Strafgrenze bestimmen, ob Straffreiheit gewährt ist. Andere meinen wie das Landgericht, die Einzeltaten müßten, gegebenenfalls gruppenweise zusan-- mengefaßt, nach der für sie gültigen Strafgrenze gesondert betrachtet werden; dann entscheide die jeweils auf sie entfa:- lende (Einzel- oder Gruppengesamt-)Strafe. Eine dritte Ansicht geht ebenfalls von der jeweiligen Strafgrenze aus, mı3t aber, cb sie gewahrt oder überschritten ist, an der aus al.ei: Eınzeistrafen gebildeten Gesamtstrafe. Dieser Ansicht tritt der Senat beı.

Die Frage ist nach zwei Gesichtspunkten zu betrachten: welche der verschiedenen Strafgrenzen maßgebend ist, und nach (@y 6 welcher Strafe sich bestimmt, ob die maßgebliche Strafgrenze gewahrt ist.

a; Ausgangspunkt ist § 1i Abs 1 StF@G 1954. Wie erwähnt. ist für den dort verwendeten Begriff der Handlungen, die Neinzeln unter dieses Gesetz fallen", nur Merkmal, daß sie vor dem Stichtag begangen und ihrer Art nach.nicht schlecht.- hin von der Straffreiheit ausgeschlossen sind. Entgegen e.-- ner in der Rechtslehre vertretenen Meinung betrifft die Vor-

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schrift daher schon nach ihrem Wortlaut, übrigens aber auch’ nach ihrem Platz im Aufbau des Gesetzes (im Abschnitt "Gen meinsame Vorschriften für die Straffreiheit") den Fali mit, daß amnestiefänige selbständige Handlungen zusammentreffen, für die verschiedene Strafgrenzen gelten. Demnach kommt es Damit ist die Ansicht abgelehnt, die jeweils die Einzelstrafe ohne Rücksicht auf die Gesamtstrafe (Strafsumme) entscheiden sassen wili. Sie widerstreitet dem Gesetz in einem klaren Grundgedanken. Ihre Spielart, die nur für die Tat mit der niedrigeren Strafgrenze (z.B, des § 2) die (auf sie entfal- - lende) Einzelstrafe und im übrigen (z.B. für die Nottat nach § 3) die Gesamtstrafe entscheiden lassen will, verfährt obenarein widerspruchsvoll; denn sie mißt mit verschiedenen Ma3- stäben,

"Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes kann ferner unter der Gesamtstrafe, deren Höhe für die Straffreiheit maßgebend ist, allein die Gesamtstrafe aus alien Einzelstrafen verstanden werden, nicht aber eine Gesamtstrafe, die aus den Einzelstrafen innerhalb einer durch die gleiche Strafgrenze gekennzeichneten Tatgruppe zu denken wäre. Nur mit dieser Auslegung stimmt überein, wie die Frage der Straffreiheit bein Zusammentreffen amnestiefähiger Handlungen mit solchen ge-- regelt ist, die von der Straffreiheit schlechthin ausgs-- schlossen sind. Auch hier richtet sich nach der ( gedachten) Gesamtstrafe aus alien Einzelstrafen für die amnestiefähigen Handlungen, ob für.sie Straffreiheit eintritt. Ausdrücklich bestimmt es so:§ 11 Abs 3 Satz 2 für den Fall, daß eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In dem verwandten Feil einer bereits rechtskräftigen Gesamtstrafe besagt $ '‘ Abs 2 Satz

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aıchts anderes; mıt der hier gebraüchten Wendung "mehrere solche Eınzelstrafen", für die Straffreiheit gewährt wird; ist die Gesamtstrafe aus ihnen gemeint (vgl das o.a.Gut-- achten des i.Zivilsenats VRG :,/54 vom !7.Januar 1955 S 20 f),. Beiden Vorschriften sind sonacn ausser der Gesamtstrafe aus der Strafen für die amnestiefähigen und für die nicht amnestisfänigen Handlungen zusammen nur die Gesamtstrafen a!. ia aus den Einzeistrafen einer dieser Gruppen bekannt. Eine Mög- ıichkeit, ausserdem Einzelstrafen nach bestimmten Merkmalen nn € gruppenweise zu einer weiteren für die Straffreiheit bedeutsamen Gesamtstrafenart zusammenzufassen, sieht das Gesetz

‘{§ 11) nicht vor.

b) Kommt es also für die Straffreiheit mehrerer seibständig zuısammentreffender Handlungen mit verschieden bestimmter Straffreiheitsgrenze auf die Gesamtstrafe aus allen Eınzeistrafen an, so fragt sich weiter, welche der verschiedeneu Strafgrenzen maßgebend ist.

aa) Die Lösung bietet keine Schwierigkeiten, soweit die zutzeffende niedrigste Strafgrenze gewahrt oder die zutreffende höchste überschritten ist. Für alle Handlungen tritt y im ersten Falle Straffreiheit, im zweiten keine Straffreiheit ein. In beiden Fällen kann es nichts ausmachen, wie sich die

Gesamtstrafe zusammensetzt; entscheidend ist hier ihre Höne,

bb) Zweifel treten erst auf, wenn eine oder einige der verschiedenen Strafgrenzen überschritten sind (z.B. des 8.2), andere (höhere) aber nicht (z.B. des § 3); nur auf diesen Fa!i "bezishen sich auch die Meinungsverschiedenheiten. in der Rechtslehre,

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von den sich bietenden Lösungsmöglichkeiten wird dor; jene nicht erwogen, die über die Straffreiheit aller zusammentreffenden Taten die niedrigere Strafgrenze entscheiden ıassen würde. Sie erweist sich in der Tat als nicht annehmbar: Das Gesetz gewährt in den §§ 3, 5 bis 8 die grösssere Stra?- freiheit "über § 2 (die §§ 2,5) hinaus", Es gewährt sie ferner für mehrere zusammentreffende Handlungen mit einer (gleich) höheren Strafgrenze (z.B. des § 3). Daher kann nicht von Einfluß sein, daß für eine zusammentreffende Tat eine niedrigere Strafgrenze gilt (z.B. nach § 2), Denn gemessen an den Strafgrenzen — wenn auch nicht immer tatsächlich — wird diese geringeres Unrecht enthalten und daher weniger strafwürdig seuı als Jene, Auch kann nicht rechtens sein, an die Stelle der höheren Strafgrenze eine niedrigere zu setzen, an die Stelie eıner gleichbleibend bestimmten eine veränderliche sich jeweils nasn der niedrigeren richtende, an die Stelie der für die Straftat eigens festgesetzten die für eine anders strafbare Handiung gültige. Das würde die (höhere) Strafgrenze auflösen, dadurch die gesetzlichen Straffreiheitsvoraussetzungen verändern und zu ungerechten, fast unverständliichen Ergebnissen führen. Träfen etwa Taten, für die das Gesetz die Straffreiheit durch die Strafhöhe begrenzt, mit solchen nach $ ” Abs 2, § 8 StFG 1954 zusammen, so würden diese baid der einen, bald der anderen Begrenzung unterliegen. Aber einzeln sowohl wie im Zusammentreffen mit gleichartigen, also regelmässi schwerer wiegenden Handlungen wird für sie Straffreihe!* ohne Rücksicht auf die Strafhöhe gewährt,

Nicht minder abzulehnen ist als andere Lösung, daß in den fraglichen Fällen die höchste zutreffende Straffreiheitsgrenze maßgebend sein soll, Diese Meinung verfällt dem gleisher

9.

ar sum wie die eben behandelte, Wie jene verschiebt auch sie

in ınzulässiger Weise die Straffrsiheitsgrenzen. Sie kehrt wur

dis Richtung um. So führt sie zu einer unzulässigen Erwe.is--

rung der Straffrsikeit, während jene sie gesetzwidrig verergi.

Aber so wenig die niedrigere Strafgrenze die Straffreiheit für

die besser begünstigte Straftat beeinträchtigen darf, sc wenig

kann aus deren höherer Strafgrenze für die weniger bsgünstig-

ta Tat Vorteil gezogen werden. Andernfalls wäre für sie im

Zusammentreffen mit Handlungen nach § 7 Abs 2, § 8 StPG 1954 . R en j vn 6

die Strafgrenze überhaupt aufgehoben,

Danach bleibt als mögliche Antwort auf die gestellte Frage übrig, in jenen Fällen für jede Straftat gesondert zu prüfen, wie sich die — aus allen amnestiefähigen Einzelstrafen genvildete -— Gesamtstrafe (Strafsumme) zu der jeweils zutref-Xenden Strafgrenze verhält. Sie allein entspricht dem Gese;z nach Wort und Sinn. Sie führt auch zu gerechten Ergebnissen.

Das Gesetz knüpft wie für die Strafe, so auch für die Straffreiheit grundsätzlich an die einzelne Tat an. Nach ıhr bestimmt es die Voraussetzungen der Strafbarkeit wie der Siraffreiheit; auf sie bezieht es die Grenzen für die Straffrei- yue ° he:t, wenn es soiche festsetzt. So verfährt auch das Straffreiheitsgesetz 954. Daher ist auch in seinem Anwendungsbereich die Frage, ob die Strafgrenze eingehalten ist, für die Einzeltat zu stellen, Dabei gilt gleich, ob diese allein steht oder mit anderen selbständigen Handlungen zusammen-Hriffto Denn die Frage, ob die Strafgrenze eingehalten ist; mıB von der anderen unterschieden werden, nach welcher Strafe sich das bestimmt (vgl oben I, 1 asE.) Die Strafgrenze gilt

unveränderlich; sie berührt es nicht, wenn mehrere amnestiefähige Handlungen zusammentreffen, Dieser Umstand veränder" nur den Maßstab, an dem abgelesen wird, ob sie gewahrt ist; ihn bezeichnet dann nicht die. Einzelstrafe allein (BGHSt 6, 312, 3135 7, 240; NIW 1955, 512 Nr 20), sondern die Gesamtstrafe (Strafsumme). Verändert sich aber durch das Zusammentreffen mehrerer amnestiefähiger Handiungen nur der Maßstab für die Einhaltung der Strafgrenze und nicht diese selbst, bleibt also die Straffreiheitsgrenze maßgeblich, die für die Handlungen einzeln gilt, so ist kein Grund ersichtlich, warum es beim Zusammentreffen amnestiefähiger Straftaten mit verschiedenen Strafgrenzen anders sein sollte. Das für die Straffreiheit bestimmende Verhältnis der jeweils maßgeblichen) Strafe zu der (jeweiligen) Strafgrenze ist auch hier entscheidend, Anders als bei zusammentreffenden Handlungen mit gleicher Straffreiheitsgrenze braucht freilich das Ergebnis nicht einheitlich zu sein. Je nach der Höhe der Gesamtstrafe kann in einem solchen Falle für die eine(n) Handlung(en)

- mit höherer Strafgrenze — Straffreiheit gewährt, für die andere(n) - mit niedrigerer Strafgrenze -- Straffreiheit ausgeschlossen sein. Das liegt in der Verschiedenheit der Strafgrenzen begründet, Die Folge ist natürlich, Sie ist auch gerecht, Der Täter hat so von diesem besonders gearteten Zusanmentreffen strafbarer Handlungen für die Straffreiheit weder Vorteil noch Nachteil. "

Soweit dem Urteil des Senats 1 StR 719/54 vom 18.Januar 1955 (iM Nr 2 zu § 3 StFG 1954) eine andere Auffassung zu-" grundsliegt, könnte an ihr nicht festgehalten werden,

Wie in einem Falle der in Rede stehenden Art pei der Strafbildung verfahren werden soll, ist zwar im Straffrei-

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heitsgesetz 1954 nicht ausdrücklich geregel;, ergibt si-h aber von selbst, zumal bei Anlehnung an $ ii Abs 3: Die Einzeistrafe(n) für diejenige(n) Handlung(en). für die Straffre:iheit eintritt, bieibt (bleiben) ausser Betracht. Für die andere(n) ist eine (Einzel- oder Gesamt-)Strafe auszusprechen.

2, Das Landgericht hätte hiernach das Verfahren in den drei Fällen des vollendeten Betrugs nicht einstellen dürfen, Ohnedies war es aber rechtsirrig, den gegebenen Sachverhalt allein nach § 11 Abs i StPG 1954 zu beurteilen. Diese Vorschrift betrifft nur Straftaten, die durchweg einzeln unter dieses Gesetz fallen, Der Angeklagl:e nat jedoch ausser den drei Betrugstaten vor dem Stichtag noch später, nach dem Stichtag, sinen Betrugsversuch begangen. Dieser fälit aiso nicht unter das Straffreiheitsgesetz; das Landgericht nat auch den Angeklagten deswegen zur Strafe verurteilt, Treffen aber amnestiefähige Taten mit solchen selbständigen Handlungen zusammen, die nicht unter das Gesetz fallen, so ist entweder § 11 Abs 2 StPG 1954 einschlägig, wenn die Gesamt-- strafe bereits rechtskräftig ist, oder § 11 Abs 3 aa0, wenn sie (wie hier) erst zu bilden ist. a

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Nach dem Satz 2 der letztgenannten Vorschrift bieiven die auf die amnestiefähigen Taten entfallenden Einzelstrafen nur dann unberücksichtigt, "wenn für eine aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe ... Straffreiheit gewährt werden würde". Dabei ist nach dem oben Ausgeführten (I 1 a) unter der desamtstrafe diejenige aus allen Einzeistrafen für die amnestiefähigen Handlungen zu verstehen, ohne Unterschied der Strafgrenze. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor.

weiche Gesamtstrafe das Landgericht für die drei Betrugstaten vor dem Stichtag als angemessen erachtet hätte, Das Revisiönsgericht kann daher nicht prüfen, ob hiernach die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 in Betracht käme: Auch aus diesem Grunde kann es bei der Einstellung des Verfahrens nicht- verbleiben.

In die Erwägung, welche Gesamtstrafe in dem dargeiegten Sinne zu bilden sei, wäre ausserdem der "versuchte Ansteilungsbetrug" einzubeziehen, wenn der Angeklagte ein solches Vergehen als selbständige Handlung (§ 74 StGB) vor dem Stichtag "begangen" hat (darüber siehe unter I 3 bp). Pür die Straffreiheit ist nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes i954 zu beurteilen, weiche Strafe der Angeklagte zu erwarten hat (vgl BGHSt 7, 145 f: RGSt 72, 24). Dabei ist unerheblich, daß der Angeklagte wegen jener Tat bisher weder in diesem Verfahren noch, wie es scheint, überhaupt strafrechtiich verfolgt worden ist. Maßgeblich ist allein, ob er jene Straftat tatsächlich begangen hat, und wann. Das wird das Landgericht daher nicht wie bislang als nur möglich offen lassen dürfen, sondern so weit aufklären müssen, bis es sich darüber eine Überzeugung bilden kann, sei es durch Einbeziehung des Falles in dieses Verfahren (§ 266 StPO), sei es unter Aussetzung des Verfahrens (BGHSt 4, 287).

3. Den fortgesetzten Betrug (Fall 1) hat der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts aus Not begangen.

a) Was das Landgericht darüber feststellt, ermöglıcht dem Senat nicht, die Prage abschließend zu beurteilen, Viel-

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isicht könnte noch hingehen, daß dabei über die Einkünfte des Angeklagte für die Zeit vom 1. Aprii 949 bis 30.Apri: i95] keine und über ihre Art seit dem 1. Mai 1951 unklare Mitteilungen gemacht werden. Denn anderen Urteilsstellen kann entnommen werden, daß er zur Zeit der ersten Tathandlung (10.0ktober 1950) eine Überbrückungshilfe von monatlich 183 DM bis 203 DM bezog, und daß es sich bei seinen Bezügen vom 1.April 1951 ab nicht um eine Soforthilfeunterstützung, sondern um ein Übergangsgehalt handelte, das zur Zeit der

- nach Meinung des Landgerichts - letzten Tathandlung (3°. August 1951) nach den Feststellungen 160 DM monatiich be-- trug. Auch wäre bei solchen Einkommensverhältnissen des Angeklagten, der eine 6-köpfige Familie zu unterhalten hatte, die Annahme einer Notlage wohl nicht zu beanstanden (vgl

BGH 5 StR 441.55 vom 8. November 1955). Aber der Angeklagte hatte im Oktober i948 auf eine Unfallentschädigung eine Vorauszahlung von über 3000 DM erhalten. Das Landgericht hat ihm zugute gehalten, daß er diesen Betrag "unwideriegbar in wanigen Wochen durch die inzwischen angefalienen Schulden! verbraucht habe. Indessen durfte sich die Strafkammer insoweit weder bei unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten noch bei ihrer Unvollständigkeit bescheiden, Die Voraussetzungen der Straffreiheit muß der Tatrichter zu seiner vollen “u Überzeugung feststellen (BGH 1 StR 43/55 vom 24.dJuni 1955;

1 StR 284/55 vom 15.November 1955). Für die Frage, ob die

Notlage des Angeklagten verschuldet war (§ 3 StF@ 1954),

konnte es auf die Art der Schulden ankommen. Deshaib durf-

te das Landgericht darüber nicht auf nähere Feststeilungen verzichten, mögen auch die Umstände die Annahme naheiegen,

daß er ais Verädrängter sie zu wirtschaftlich gebotenen Zwecken hatte machen müssen.

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b) Die Notlage des Angeklagten endete nach den Feststellungen im März 1952, weil er dann die Schlußzahlung auf die Unfailentschädigung, nahezu 27 000 DM, erhielt. Das Landgericht hat dem für die Frage der Anwendbarkeit des § 3 StF@ ı954 keine Bedeutung beigemessen mit der Begründung, daß der Angeklagte nach jenem Zeitpunkt keine Betrugshandiung menr begangen habe.

Zutreffend geht die Strafkammer hiernach davon aus, da3 ihm die Vergünstigung des § 3 aaO nur zugute käme, wenn er alle Einzelhandlungen der fortgesetzten Betrugstat aus Not begangen, diese also bis zur letzten Tathandlung angedauert hätte (BGH 1 StR 715/54 vom 8. Februar 1955; RG JW 1933, 2841 Nr 17). Dagegen ist die Annahme des Tandgerichts nicht hinreıchend begründet, er habe nach Beseitigung seiner Notlage nicht mehr betrügerisch gehandelt. Allerdings mag dies naru, den bisherigen Feststellungen nicht schon deswegen geiten, weii er noch später -- wie es scheint, bis zum 30. September 1953 — laufend ein Übergangsgehalt bezog. Denn dieses stand ihm zwar nicht in der von ihm durch unwahre Angaben erstrebten, aber in der gezahlten Höhe zu, so daß der Staatskasse kein Vermögensschaden erwuchs. Die Frage kann daher beiseite bieiben, ob der Betrug schon dann "begangen" ist, wenn die Täuschungshandlung abgeschlossen ist, oder erst dann, wenn sich der Vermögensschaden später, jedoch ohne weiteres Zuütun des Täters voilendet (vgl RESt 42, 171, 1735 62, 418: 71, 59, 64; BGH 3 StR 1160/51 vom 24.Äpril 1952). Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit nur des ( wegen Fort-- setzungszusammenhangs in einer vollendeten Tat aufgehenden!} versuchten Betrugs für schuldig erachtet.

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Der Betrugsversuch wird. wie das Urteil. insowei; wisderum zutreffend annimmt. mit der letzten Täuschungshandlu:g beendet (RGSt 42, !71: 17353 74, 175 £)o Besteht diese in e:- nem Unteriassen {(Unterdrücken der Wairneiti). su end=t d2e Teı- schungshandiung mit der Rechtspflicht zur Offenbarung der Wahrheit {RGSt 72, 150). Auch das verkennt das Landgericnt nıcht, Wenigstens im Ergebnis richtig ist weiter seine Recnisauffassung, der Angeklagte, seı zur Berichtigung seiner unwahren Angaben nicht verpflichtet gewesen. Da er sich eines . strafbaren Verhaltens (§ 263 StGB) hätte bezichtigen müssen, “ s brauchte er die Wahrheit nicht zu offenbaren (R6St 31, 30: D3 1936, 1235 f).

Dagegen wird das Landgericht seine Rechtsansicht überprüfen müssen, der Angeklagte habe auf tätige Weise sein betrügerisches Verhalten nach Beseitigung seiner Notiage nich‘ fortgesetzt. Es kann dahinstehen, ob eine solche Täuschung der zuständigen Behörde, der Oberfinanzäirektion Vw>- schon darin zu finden wäre, daß er am 4. August 1953 dıe Anfrage einer anderen Behörde, des Dom Statistischen Landesamts, nach der Art und Dauer seiner Dienstzeit unrıchtig beantwortete. Das Landgericht wird prüfen müssen, W) NS ob diese Erklärung für sich allein steht. oder ob das Verhaiten des Angeklagten in seiner Gesamtheit zu betrachten ist. lLetzterenfalls könnte schon von Bedeutung sein, welche Vorstellung 'er von der Auswirkung seiner unrichiıgen

Angaben auf die Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und demzufolge auf die Höhe des Übergangsgehalts hatve, ob ihm der erzielte Mißerfolg im ganzen Umfange beksunt war, oder ob er glaubte, wenigstens eine geriugere ais dıa erwartete Erhöhung der Bezüge „nrechtmässig erreicht zu haben, Darüber teilt das Urte:i nichts mit. Würde aber der an-

geklagte das Übergangsgehalt in der — wenn auch irrigen - Meinung in Empfang genommen haben, es werde ihm auf Grunä seiner falschen Angaben mit einem höheren ais dem zustehsnden Betrage ausgezahlt, so könnte ‚schon darin die vorsätzliche Aufrechterhaltung eines (vermeintlichen) {rrtums der Behörde und also nach der Vorstellung des Angeklagten eire ständig wiederholte Täuschungshandlung liegen (RGSt 62, 418; 2, 1505 JW 1938, 1886 Nr 27; BGH 3 StR 1°60°51 vom 24. Aprii 1952), Erst recht gilt dies im Zusammenspiel mit der falschen Beantwortung der Anfrage des Din Statistischen Landesamts, Glaubte der Angeklagte, seine Dienstbe-- hörde in dem vermeintlichen Irrtum über seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit halten zu müssen, sei es höherer Über-- gangsbezüge wegen, sei es, weil er sich sonst Vorteile davon versprach, so mußte ihm daran gelegen sein zu verhindern, daß jener vermeintliche Irrtum durch die richtige Beantwortung der Anfrage einer anderen Behörde aufgedeckt würde. Verfolgte der Angeklagte mit seiner Antwori vom 4.August 1953 ein solches Ziel, so wäre darin in Verbindung mit seinem übrigen Verhaiten eine- Betätigung seiner betrügerischen Absicht zu erblicken . Auch der in diesem Zusammenhang auf- “tretenden Frage wird die Strafkammer nachgehen müssen, ob

es sich bei dem "versuchten Anstellungsbetrug" um eine selbständige oder um eine Einzelhandlung der fortgesetzten Setrugstat handelt,

II. Zur Sachrüges

Die von der Staatsanwaltschaft erhobene allgemeine Sachrüge nötigt, das Urteil allgemein auf richtige Rechtsanwendung zu überprüfen, und zwar auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).

Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich durchgreifende rechtliche Beanstandungen nur zum ersten (fortgesetztei.) Betrugsfali. Insoweit tragen die Urteilsfeststellungen die Verurteilung nicht. Sie sind teils richt klar, teils nicht frei von Widerspruch. Der Angeklagte hatte fäischiich angegeben, er sei erstmals zum 1. April 1931 in eine Planstelie als Beamter eingewiesen worden. Aus der von ihm eingereichten Heiratsurkunde ergab sich, daß er im Jahre 1935 noch Verwaltungsangesteilter war, Bei der Berechnung des Übergangsgehaltes im Dezember 1951 legte daher die Dienstbehörde nicht seine Angaben, sondern selbständig ermittelte Daten zugrunde. Warum dies nicht schon bei Berechnung der Überbrückungshilfe im Oktober 1950 geschehen war, ist unklar. Der Angeklagte hatte die Heiratsurkunde "schon früher" eingereicht; seinen genaueren Zeitpunkt führt das Urteil nicht an. War indes der Behörde etwa schon im Oktobsr ı950 oder doch vor Dezember 951 die Unrichtigkeit der Angaben des Angeklagten bekannt geworden, so liegt nicht ausser dem Bereich der Möglichkeit, daß sie der Zahlung auch der Überbrückungshilfe, sei es alsbald, sei es von einem späteren Zeitpunkt ab, gar nicht zugrunde gelegt wurden.

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- Das Landgericht stellt weiter fests An Übergangsgehalt hätte der Angeklagte insgesamt etwa 900 DM mehr erhalten, wenn die Behörde seine Behauptung über den Beginn seiner Dienstzeit als Beamter als zutreffend angenommen hät-. te. Dabei hätte sich eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von über 17 Jahren und ein Ruhegehalt von 49 % des ruhegehalts-- fähigen Diensteinkommens ergeben. Vom 1.April 1931 bis zum 8. Mai 1945 errechnen sich aber nur etwa 14 Jahre Dienstzeit, Der aus den Urteilsauslührungen nicht erklärbare Irrtum berührt den Schuldumfang.

Die Feststellungen zu diesem Betrugsfalle können daher nicht aufrecht erhalten werden.

III. Daß der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens keinen Bestand hat, berührt das Urteii.nicht. soweit der Angeklagte verurteilt ist. Die jetzt ausgesprochene Einzelstrafe wäre, falls das Landgericht in der neuen Verhand- "iung in den Fällen, in denen es das Verfahren eingesteilt has, zur Verurteilung des Angeklagten käme, in die dann zu bi!- dende Gesamtstrafe einzubeziehen. Die jetzt bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfiele; die Frage wäre für die Gesamtstrafe erneut zu prüfen (§ 23 StGB).

IV. Pür die neue Verhandlung wird bemerkt:

1. Spricht das Landgericht im ersten Betrugsfal.ie den Angeklagten wiederum schuldig, kommt.es ferner wie bisher zu dem Ergebnis, daß er die Tat aus Not begangen hat, und bemißt es die Einzelstrafe so, daß die Gesamtstrafe aus den Eınzelstrafen für die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 iiegenden drei (bei etwaigem Einschluß des versuchten Anstellungsbetrugs;s vier) Betrugsfälle ein Jahr übersteigt, so sind alle Taten von der Straffreiheit ausgeschlossen, Bieibt die Gesamtstrafe für die drei (vier) Taten vor dem Stichtag unter einem Jahr, übersteigt sie aber die Strafgrenze des § 2 StFG 1954, so tritt Straffreiheit nur für die Tat ein, die aus Not begangen ist (§ 3 StF@ 1954); in diesem Falie wäre eine Gesamtstrafe aus den Einzelsiwrafen für die verbleibenden Straftaten (einschließlich des nach dem Stichtag begangenen Betruges) zu bilden. Wegen aller ärei

9.

ier) Taten vor dem Stichtag bieibt der Angeklagte strai- 'sı mir, wenn die Gesamtstrafe aus den auf sie entfal_en-

: P- 7 L. den Einzelstrafen auch die aligemeine Strafgrenze /§ 2 S"FG 1954) unterschreitet,

2. An die bisherige Urteilsausführung, der Angekiagts habe eine Betrugsabsicht gar nicht "bestritten", könnte sicn das Mißverständnis knüpfen, aıis hätte das Landgericht dem Angeklagten eine Beweislast auferiegen wollen; dem wiräd dıe Strafkammer vorbeugen müssen, Sie hat ferner Gelegenhet, den Rechenfehler in der Berechnung der wirklichen Beamtendıenstzeit des Angeklagten (vom 29,Juli 1939 bis 8,Ma! 194 5 Jahre 284 Tage) zu berichtigen,

Der Iberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwa!Ntschaft vertreten.

Dr. Peetz Mantel Martin Hübner Dr.Hengsberger