Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 24.06.1955 – 1 StR 43/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Gegenüber ihm innerdienstlich unterstellten Personen nutzt ein Amtsträger seine Amts-- stellung aus, wenn er das in seiner’ Stel. lung liegende Übergewicht, seine Machtstellung, einsetzt, aber auch dann, wenn er sich das Ansehen und das Vertrauen, das er als Amtsperson und Vorgesetzter geniesst, zu seinem Vorhaben zunutze macht, in dem Bewusst. sein, dass das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die unzüchtige Handlung dulden und gegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen werde. Diese Umstände müssen, auch nach der inneren Tatseite, besonders festgestellt werden.

274007,

Für das Nachschlagewerki

IS

Für die Amtliche Sammlung:

Gesetzı StGB § 174 Nr 2

Rechtssatz; Gegenüber ihm innerdienstlich unterstellten Personen nutzt ein Amtsträger seine Amts-- stellung aus, wenn er das in seiner’ Stel. lung liegende Übergewicht, seine Machtstellung, einsetzt, aber auch dann, wenn er sich das Ansehen und das Vertrauen, das er als Amtsperson und Vorgesetzter geniesst, zu seinem Vorhaben zunutze macht, in dem Bewusst. sein, dass das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die unzüchtige Handlung dulden und gegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen werde. Diese Umstände müssen, auch nach der inneren Tatseite, besonders festgestellt werden.

Aktenzeichens 1 StR 43/55 Urteil des BGH vom 24. Juni 1955 LG Augsburg

-.-

nn Neaemen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Regierungsamtmann Adcı? W EEE zu: NEE, geboren am, END ED ir cEEEEEEm.

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

K}

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14. Juni 1955 in der Sitzung vom 24, Juni 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.Mannzen

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung,

Amtsgerichtsret EEE vei der Verkündung 3, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufge-- hoben und die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts °

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Yon Rechts wegen

Sir m. ®

..

> 3

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen (8 174 Nr 2 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er war als Regierungsoberinspektor bei der landesversicherungsanstalt Sch@B, und zwar in der Stellung eines Abteilungsleiters,tätig. Ihm unterstand in dieser seiner Eigenschaft die Angestellte RB; ihr Disziplinar- "vorgesetzter war ..er nicht. Sie war ihm seit langem bekannt; man duzte sich, und im Jahre 1933 war es auf einem gemein.- samen Radausflug zwar nicht zum Geschlechtsverkehr, aber zu eindeutigen geschlechtlichen Zärtlichkeiten gekommen. Als der Angeklagte im August 1949 die Abteilung übernahm, in der die RED veschäftigt war, hatte diese inzwischen geheiratet. An einem nicht näher feststellbaren Tage im - August oder September 1949, als sie aus dienstlichen Anlass im’Amtszimmer des Angeklagten war, kam es zu folgendem Vor-. falls Der Angeklagte umfasste die RB Ale rechts neben ‚seinen Schreibtischstuhl getreten war, "tätschelte" sie, griff ihr unter dem Rock und dem Schlüpfer an den nackten Geschlechtsteil, splelte daran herum und küsste sie. Dann nahm er seinen Geschlechtsteil aus der Hose, forderte die REED auf, Giesen anzufassen, was sie aber nicht tat, und führte dann selbst ihre Hanä an seinen Geschlechtsteil. Sie wer damit nicht einverstanden und liess gleich wieder los. Sie sagte, er solle das unterlassens sie sei doch verheiratet und ausserdem könne jeden Augenblick jemand ins Zimmer kommen. Darauf liess der Angeklagte von ihr ab, Die RD hat niemandem etwas von dem Vorfall gesagt. Später ist nach ihrer Angabe derartiges nicht wieder vorgekommen, Das Urteil ergibt, dass sie sich noch nach dem Vorfall einmal in einer privaten Versicherungsangelegenheit an den Angeklagten um Rat gewandt hat,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Durch die Gsetzesänderung vom 29. Mai 1943 ist der Tatbestand des § 174 Nr 2 StGB in verschiedener Hinsicht geändert worden, Abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Angestellten in "Anstalten für Kranke oder Hilfsbedürftige" erfasst er seither nicht nur Beemte, die gegen die Personen, an denen sie sich vergangen haben, eine "Untersuchung zu führen" hatten oder deren "Obhut" diese Personen "anvertraut" waren, sondern schlechthin jeden Amtsträger. Jedoch genügt es andererseits nicht mehr, dass ein solcher Amtsträger an einer anderen Person "unzüchtige Handlungen vornimmt"; sondern zum Tatbestand gehört, dass der Täter einen anderen "unter Ausnutzung seiner Amtsstellung zur Unzucht missbraucht",

Es gibt Verhältnisse, in denen das Übergewicht des Amtsträgers gegenüber einer anderen Person kraft seiner

. Amtsstellung so erheblich und so eindeutig ist, dass jede

unzüchtige Handlung, die er mit dieser vornimmt, schlecht-- hin einen Missbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung darstellt. Das gilt für die Fälle, in denen die dem Amtsträger zugestandene Gewalt über andere so ausgeprägt ist, dass ihm diese Stellung ohne weiteres erhöhte Verpflichtungen auferlegt, die menschliche und besonders die sittliche Würde der ibm und seinem Sinn für Sitte und Anstand ausgelieferten Personen besonders peinlich zu ach. ten. Dass es bei solchen Gewaltverhältnissen — ähnlich wie bei dem schon nach der Wortfassung allein im Abhängigkeits-

"verhältnis begründeten Tatbestand des § 174 Nr 1. (vgl RG in . DR 1940, 1513 Nr 13 BGH in NJW 1951, 530 Nr 205 1951, 726

Nr 25) - nicht des Nachweises besonderer Umstände bedarf,

y

aus denen sich ergibt, dass der Amtsträger die mit seiner

‚ Stellung verbundene Überlegenheit als Drucknittel zur Überwindung eines inneren Widerstandes ausgenutzt hat, ist feststehende Rechtsprechung. Es genügt in solchen Fällen, dass die Amtsstellung dem Täter die Gelegenheit zum unzüchtigen Treiben bietet und dass er sie unter Verletzung der mit seiner Stellung verbunderen Rechtspflichten bewusst benutzt (vgl RGSt 77, 314; BGHSt 2, 93, 95: OLG Hamm HESt

ı S 292). Das gilt z.B. für Strafanstaltsbeamte im Verhältnis zu den von ihnen zu betreuenden Gefangenen wie für Polizeibeamte, die solche Gefangene auf einer Fahrt zu begleiten haben (vgl BGH aal; OLG Tübingen DRZ 1949 8 91). . Es ist auch angenommen worden für einen Polizeiarzi, zu dessen Aufgaben es gehörte, die in privatärztlicher Behandlung stehenden Angestellten der Behörde zu untersuchen, soweit eine solche Untersuchung bei längerer Erkrankung von der massgebenden Dienststelle für erforderlich gehalten wurde, wobei die Angestellten verpflichtet waren, sich diesen Untersuchungen auf dienstliche Anordnung zu unterwerfen (vgl BGH 4 StR 478/53 vom 26. November 1953, teilweise wiedergegeben in MDR 1954 8 150).- Von solchen be-- sonderen Verhältnissen abgesehen, kann man aber, wenn es sich lediglich um die innerdienstiiche Über- und Unteroränung im.Behördenbetrieb handelt,nicht schlechthin einen Missbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung schon darin sehen, dass es zwischen dem Amtsträger und der ihm dienstlich unterstellten Person zur Vornahme unzüchtiger Handlungen gekommen ist, Denn es sind immerhin Fälle denkbar, in denen die Stellung des Vorgesetzter bei den unzüchtigen Beziehungen nicht ins Gewicht gefallen ist, Erforderlich ist nach dem Gesetz, dass die amtliche Stellung in verwerflicher Weise als Mittel verwendet worden ist, um die unzüchtige Handlung begehen zu können. Seine Amtsstellung gegenüber ihm dienstlich unterstellten Personen nutzt

ein Amtsträger aus, wenn er bei seinen unsittlichen Zumutungen das in seiner Stellung liegende Übergewicht, seine Machtstellung einsetzt, aber auch dann, wenn er sich das Ansehen und das Vertrauen, das er als Amtsperson und Vorge-- setzter geniesst, bei seinem Vorhaben zunutze macht in dem Bewusstsein, dass das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die unzüchtige Handlung dulden und gegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen werde (vgl BGH 4 StR 84/51 vom 28. Juni 195153 OLG München BayJMBl 1951, 665 ähnlich IK

§§ 174.Anm 3 a, 4 db, Niethammer, Lehrbuch des Besonderen Teils S 1765 Schönke-Schröder, § 174 Anm IT. 2, IV2a; Kohlrausch-Lange § 174 Anm IV). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den besonderen Umständen des Falles

ab, wobei — wie möglicherweise in dem zur Entscheidung stehenden Fall — auch dem Alter und der inneren Unabhängigkeit der Untergebenen gegenüber dem Vorgesetzten und ihrem Selbstbewusstsein sowie früheren geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten besondere Bedeutung zukommen kann, In Grenzfällen bedarf namentlich die innere Tatseite besonders sorgfältiger Prüfung.

Dass die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben sind, lassen die Feststellungen ‚des Vorderrichters nicht erkennen. Es ist allerdings nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Angeklagte nicht ausdrücklich auf seine Vorgesetztenstellung hingewiesen hat. Wohl aber sprechen Vorgeschichte und Umstände der Tat sowie das Verhalten der Riegel bei dieser und nachher an sich kaum dafür, dass es das Gefühl der Abhängigkeit bei der Zeugin und das Bewusstsein der dienstlichen Überlegenheit beim Angeklagten waren, die es zur Tat kommen liesser. Jedenfalls fehlt es in dem angefochtenen Urteil an der Feststellung von Umständen, die einen solchen Schluss zulassen.

7:7 .. De u

Daher ist das Urleil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Auffassung des landgerichts, dass die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes bei einem Zweifel über das Vorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen der Straffrei-. heit ausscheidet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzugehen.

Dr.Hörchner Martin Hübner

Dr.Mannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger ist beurlaubt und -deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner