Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 27.01.1954 – 1 StR 719/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 3 ist anwendbar, wenn die Not bezw. die Nothilfe der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters ; gewesen ist, neh wr 322 % en ir mr

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für das Nachschlagewerk! _Nicht_für_&ie Amtliche Samnlung! _.

Gesetz: ' Straffreiheitsgesetz 1954 § 3 &

Rechtssatz: § 3 ist anwendbar, wenn die Not bezw. die Nothilfe der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters ;

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Aktenzeichen: 1 StR 119/54 Urt. d.BGH v. 18. Januar 1955 16 Koblenz

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TmN amen des Volkes

In der Strafsache

gegen

äie Hausfrau Elisabeth Tg ger. TEE aus u, dort geboren am. ED

wegen Beihilfe zur Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 18, Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Burdesrichter Dr. Feetz Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Martin ER:

Bundesrichter Dr. Mannzen

als beisitzende Richter, | ER

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung

- als Vertreter der Bundesanwaltschaft, fl Justizangestellter I) . Bu

als Urkundsbeamter der Geschäf tsstelle,.

für Recht erkamt: | | | ne

. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 27. Januar 1954 unter Aufrechterhaltung der Feststel-Jungen zum Schuldspruch aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

1!

Gründe§

Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zu einer versuchten und einer vollendeten Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei. eine Untersuchungshaft von etwa 3 Monaten auf die Strafe angerechnet worden ist, Sie hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend gemacht.

Die Verfahrensrügen (§§ 267 Abs 1, 244 Abs 2 StPO) können im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden,

Zu Recht geht das Lanägericht davon aus, dass die tatsächlichen Merkmale der angeführten Straftatbestände gegeben sind. Die hierzu getroffenen Feststellungen würden

die Verurteilung der Angeklagten an sich rechtfertigen. Sie

ergeben, dass die Angeklagte sowohl im Falle Bee wie in Falle MB die zur Abtreibung entschlossenen Frauen mit der Hauptangeklagten Bee, die dann die Abtreibungshandlungen vornahm, bekanntgemacht und diese zusammen mit den Frauen aufgesucht hat. Dass ‚dies geschah, weil sie | wusste, dass die Ban zur Vornahme von Abtreibungen bereit war, und zu dem Zwecke, die beabsichtigten Abtreibungen zu ermöglichen, ergibt sich hinreichend aus dem Zusam- ‘menhang des Urteils und der ausdrücklichen Feststellung, die Angeklagte habe der Ba diese Frauen "zugeführt". Damit sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwenäung der §§ 218 Abs 3, 43 in Verbindung mit § 49 StGB dargetan. Ebenso ist kein Verstoss gegen § 267 Abs 1 StPO erkennbar,

Auch die Strafzumessung ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat nicht etwa nur die die An-

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geklagte belastenden Umstände gesehen und berücksichtigt. Es hat die bisherige straffreie Führung der Angeklagten und ihre nahe Verwandtschaft mit Frau B@®, ihrer Schwester. ausdrücklich als strafminäernd hervorgehoben, auch die Tatsache, dass ihr Ehemann längere Zeit erwerbslos war, nicht verkannt und ferner die der Angeklagten bekannte schlechte wirtschaftliche Lage der Familie NED richt übersehen. Dafür, dass es den zuletzt genannten Umstand, wie die Revision meint, bei der Strafzumessung gänzlich eusser acht gelassen hätte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt, Die für den Fall MED bestimmte Einzelstrafe geht nur wenig über die für den Fall B@ßp hinaus, in dem das Gericht der verwandtschaftlichen Beziehung Ger angekiagten zu der Mitbeteiligten ausdrücklich strafmindernäe Bedeutung beigemessen hat: Die Urteilsgründe haben nach § 267 Abs 3 StPO die zür die Strafzumessung bestimmend gewesenen Umstände anzu-Zühren; es braucht aber nicht jede Erwägung, die bei der Festsetzung‘ der Strafe mitgesprochen hat, ausdrücklich dargelegi zu werden.

Dagegen musste das inzwischen ergangene Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 zur Aufhebung des Urteils - wenn auch unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch - führen. Zwar kommt die allgemeine Straffreiheit des § 2 aaO bei der vom Landgericht für angzmessen erachteten Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis nicht in Betracht. Auch für die Anwendung der Straffreiheitsbestimmung des § 3 aa0 sind die Voraussetzungen jedenfalls insoweit nicht gegeben, als eMne eigene Notlage der Beschwerdeführerin in Frage steht. Ihr Ehemann stand zu der Zeit, als die Straftaten begangen wurden, in verhältnismässig gut bezahlter Arbeit, so dass von einer Notlage im Sinne der angeführten Bestimmung bei der Angeklagten selbst jedenfalls keine Rede sein kann.

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Dagegen lässt sich nicht von der Hand weisen, dass möglicherweise $_ 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 deswezen auf den Fall MP anzuwenden ist, weil die Angeklaste einer bei der Familie MB pestehenien, auf die kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse zurückzuführenden, unverschuldeten Notlage abhelfen wollte. Nach den Urteilsfeststellungen lebte Frau MW. der die Angeklagte Beihilfe zur Abtreibung geleistet hat, in sehr ärmlichen Verhältnissen. Der lungenkranke Ehemann befand sich in einer Lungenheilstätte, und die Familie, zu der bereits drei Kinder gehörten, musste ihren Lebensunterhalt mit der Versehrtenrente des kriegsbeschädigten Mannes bestreiten, Diese Verhältnisse waren der Angeklagten bekannt. Wenn sie auch in diesem Fall ein Entgelt (20 DM) für äie "Vermittlung" von der Abtreiberin Bef> entgegenzenommen hat, so sprechen die Feststeilungen des Urteils nicht zwingend dafür, dass dieses Entgelt äer eigentliche vnd ausschlaggsbende Beweggrund für ihr Tun gewesen ist Die Ürteilsgründe lassen es möglich erscheinen, dass die Ba- @WB dieses Entgelt der Angeklagten von sich aus angeboten und versprochen hat, und zwar zu einer Zeit, als diese den wesentlichen Teil ihrer Beihilfetätigkeit bereits gelsıstet hatte. So ist es trotz dieses Entgelts nicht ausgeschlossen, dass sich die Angeklagte zu ihrer Tat bereitgefunden hat, weil sie der Notlage der Familie “ED avneifen wollte. Damit wären die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf diesen Fall gegeben.

Falls aber das Verfahren wegen der Beihilfe zur Abtreibung bei Frau MED nicht zu einer Bestrafung der Angeklagten führen kann, wird für den denn allein

noch verbleibenden Fall Bi der $_ 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 anwendbar, da. für diese Tat keine höhere

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5.

Stceafe als 3 Monate Gefängris zu erwarten ist (§ 358 Abs 2 StPO), die Angeklagte nicht vorbestr.ft ist und offensichtlich weder aus Gewinnsucht noch aus einer gemeinen Gesinnung (8 9 Abs 2 aa0) gehandelt hat.

Zu den Ausführungen des Landgerichts zu der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB sei bemerkt, dass ein solcher kurzer Hinweis auf die vom Gericht "vertretene Auffassung" dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht wird und nach der Rechtsprechung des Bunlesgerichtshofs zu § 23 StGB - zumal unter den besonderen Umständen des gegebenen Falles -— ohne eine Auseinandersetzung mit den vom Gesetz für diese Entscheidung hervorgehobenen Gesichtspunkten die Versagung der Strafaussetzung nicht hinreichend rechtfertigen würde. Die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärun;spflicht (§ 244 Abs 2 StPO} hätte allerdings nicht üurchgreifen können (BGHSt 2, 168).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Martel Martin Dr. Mannzen