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BGH Entscheidung vom 18.03.1955 – 1 StR 284/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Landwirt und Weingutsbesitzer Kurt T aus Lu: sort geboren am 1910,

wegen Beihilfe zum Totschlag

hat der 1. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1% Ndveriber 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 15 Köirenber 1955, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 18. März 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

nen, von Angehörigen der Luftwaffe bereits festgenommenen amerikanischen Flieger von hinten. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte den Kriegsgefangenen in Ausführung eines von seinem Vorgesetzten, dem Generali der Waffen-SS SEP. gegebenen Befehis, dag jeder Feindflieger, der abspringe oder notlande, zu töten sei, erschoß.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, nachdem der erkennende Senat das frühere Urteil

des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach vom 3. März '

95%, das auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Totschlags lautete, auf die Revisionen der Staatsanwaitschaft und des Angeklagten aufgehoben hatte.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen \ Rechts sowie die Nichtanwendung des § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Das Schwurgericht hat § 358 StPO nicht verletzt.

Der erkennende Senat beanstandetein seiner früheren Entscheidung, daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum § 52 StGB den Sachverhalt nicht erschöpfen. Das Schwurgericht hatte zwar rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß sich der Angeklagte nicht im Nötigungsnotstand befand, jedoch nicht dargelegt, ob dies dem Angeklagten bekannt war. Das hat das Schwurgericht nunmehr nachgeholt, Die Ausführungen

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sind allerdings knapp; sie lassen aber die Überzeugung des Tatrichters erkennen, der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, daß für ihn keine Gefahr bestand, wenn er unter

den gegebenen besonderen Umständen den Befehl des abwesenden Generals si nicht ausführte; der Beschwerdeführer habe verschiedene Möglichkeiten gehabt, von der Tötung des Fliegersf

arzusehen.

Nach alledem hat das Schwurgericht entgegen der Auffassung des Angeklagten die Voraussetzungen des Nötigungsstandes des § 52 und des Notstandes nach § 54 StGB rechtlich bedenkenfrei verneint» j

2.) Das Schwurgericht hat auch bei der Berechnung der Zeiten, die einzelne im Urteil namentlich bezeichnete Zeugen und der Angeklagte benötigten, um an die Landestelle des Fliegers

zu gelangen, keinen Denkfehler begangen. Es hat festgestellt, daß diese Personen sein Aussteigen etwa zum gleichen Zeit- ! punkt beobachteten. Im übrigen hat das Landgericht sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte, als er in - Langenlonsheim das Abspringen der fünf Flieger beobachtete und sich zur Landestelle des später Getöteten in Laubenheim begab, schon vorhatte, diesen Flieger zu erschießen. Auf dem behaupteten Denkfehler bei der Zeitberechnung kann demnach das Urteil nicht beruhen.

Das Schwurgericht mußte demnach auch nicht von Amts wegen einen Sachverständigen darüber hören, "welchen Zeitraum “ abgesprungene Tlieger nach der festgestellten Höhe, nach den , Windverhältnissen und nach sonst maßgeblichen Umständen bis zum Aufkommen benötigten". Es ist auch zu berücksichtigen, daß sich nach über zehn Jahren kaum mehr eindeutig feststellen 1äßt, aus welcher Höhe u.s.w., die Flieger damals abgesprungen sind, daß also zuverlässige Unterlagen für ein Sach-

verständigengutachten nicht mehr zu gewinnen sind, 8 244 Abs 2 StPO ist hiernach nicht verletzt.

3.) Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist es für die Frage der Rechtswidrigkeit des Befehls von Bedeutung, ob die Tötung des Fliegers unter dem Gesichtspunkt der Repressalie erlaubt war. Es ist irreführend, ‘wenn das Schwurgericht ausgeführt hat: "In der Hauptverhandiung wurden seitens der Verteidigung gerade zur Frage der Befehlsverantwortung weitreichende Ausführungen gemacht. Es wurden dabei eine Menge ungeklärter, rechtlich kaum erfaßbarer Probleme des Völkerrechts, der militärischen Strategie, des Instituts der Repressalie u.3.w. aufgeworfen, die zu lösen niemals Aufgabe des Schwurgerichts sein kann".

Die Tötung des kriegsgefangenen Fliegers war als Repressalie wegen völkerrechtswidrigen Verhaltens der alliierten Luftstreitkräfte unzulässig. Das hat auch das Schwurgericht im Ergebnis zutreffend festgestelit. Es hat im Anschluß an seine vorerwähnten Bemerkungen ausgeführt, der Erschießungsbefehl des General S@EBD sei völkerrechtswidrig und als Verbrechen anzusehen; nach der Haager Landkriegsordnung und den späteren Abkommen, namentlich dem vom 27. Juli 1929, an dem alle Kulturstaaten beteiligt sind, seien Kriegsgefangene mit Menschlichkeit zu behandeln und gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier zu schützen. Dem ist noch hinzuzufügen, daß das von Deutschen Reich im Jahre 1934 ratifizierte Abkomnen über die

Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl 1934,

II 207 £f) im Art 2 Abs 3 ausdrücklich Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Kriegsgefangenen verbietet.

Ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen Repressalien gegenüber Kriegsgefangenen zulässig sind, braucht nicht er-

örtert zu werden; keinesfalls war hier die Tötung des kriegs-

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gefangenen Fliegers unter dem Gesichtspunkt der Repressalie en laubt.

Das Schwurgericht hat festgestellt, da die beiden Flaksoldaten, die den Kriegsgefangenen abführten, einem hinzukommenden Unteroffizier ihrer Einheit, kurz bevor der Angeklagte den Schuß abgab, meldeten, die nachdrängende Menschenmenge wolle den Gefangenen "umlegen", deß der Unteroffizier diese Bemerkung nicht ernst nahm, aber erklärte: "Der Gefangene gehört uns, der wird auf die Befehlsstelle gebracht". Hieraus ergibt sich eindeutig, daß die anwesenden Luftwaffenangehörigen sich völlig klar waren, daß die Tötung von Kriegsgefangenen verboten ist.

Das Schwurgericht hat, wie der Urteilszusammenhang erkennen 1äßt, auch die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe gewußt, daR der Befehl, Kriegsgefangene zu töten, ein gemeines Verbrechen war und daß General sn mit seinem Befehl in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit ein Verbrechen bezweckte.

An dieser Feststellung scheitern die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die behauptete unrichtige Auslegung des § 47 MStGB, die Nichtberücksichtigung des § 59 StCB und des Grunäsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten".

Das Urteil 15ß8t auch im übrigen weder zum Schuld-- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen (vgl auch Ziffer 1).

4.) Das Schwurgericht hat auch im Ergebnis zutreffend es abgelehnt, § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954 anzuwenden. Es hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß es dem Angeklagten zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen.

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Der Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit dem Reichsgericht angeschlossen hat, auf das Vorliegen von tatsächlichen Voreussetzungen der Straffreihsit nicht angewendet werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon : abzugehen (BGH 1 StR 43/55 vom 24. Juni 1955). ni

Ob die Strafe nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erlassen ist, hat die Strafvollstreckungs- .." behörde zu entscheiden (2.B; BEHSt 7, 97; 186, 189). Si

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