Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.02.1955 – 1 StR 715/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2254 068
“ StR 7 5/54
[47]
ImNanen des Vcelke
In der Strafsache
gegen Dr.rer.pol. Kurt F HH =.: 1. REED, ücrt geboren an MM. ED
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Frankenihal vom 10. März 1954
im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das zjandgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
r5 !
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafe verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und wirksam auf das Strafmaß und auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt.
!, Vorab ist auch in einem solchen Falle die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes '!954 zu prüfen, das nach Verkündung des tatgerichtlichen Urteils in Kraft ge-. treten ist (BGHSt 6, 304; RGSt 74, 206; 66, 172 f). Das Landgericht hat einen Antrag des Angeklagten, das Verfahren gemäß § 2 Abs 2, 88 3, 4 StFG 1954 einzustellen, durch Beschluß abgelehnt mit der Begründung, er habe nicht aus unverschuldeter Not gehandelt. Das Revisionsgericht hat selbständig zu prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz eingreift, Im Ergebnis ist dem Landgericht beizutreten. Nach den Feststellungen handelt es sich um eine fortgesetzte Tat. Eine solche kann nur einheitlich beurteilt werden. Für das Steuervergehen scheidet daher Straffreiheit schon deswegen aus, weil die Steuerforderungen, auf die sich die Straftat bezieht, nicht durchweg schon bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sind; der Angeklagte hat noch für das Jahr 1953 Steuervorteile zu erschleichen versucht. Im übrigen käme ihm Straffreiheit nur zugute, wenn er alle Einzelhandlungen der Straftat aus Not begangen hätte (RG JW 1933, 2841 Nr :7). Das trifft mindestens für die Zeit seit dem “. Juli ‘952 nicht zu, da er nach der Feststellung des
Landgerichts seitdem als Ober-egieruugsraı ein klconatsgshalt von 900 DM ausgezahit erhielt:
2. Zum Strafausspruch hat die Revision Erfolg:
a) Sie rügt verfahrensrechtlich als eine Verletzung des § 267 Abs 3 StPO, daß das Landgericht die Gründe für die Strafzumessung und für die Versagung der Strafausse‘:- zung zur Bewährung nicht erschöpfend angeführt habe. Das verlangt § 267 StPO jedoch nicht. Die Rüge ist daher unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässig ist, weil sie sich auf neues Vorbringen stützt.
b) Sachlichrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht als Straferschwerungsgrund berücksichtigt, daß der Angeklagte die Straftat in einem Amt, dessen Aufgaben sich auf die Prüfung gerade auch der Finanzbehörden erstreckten, und in einer hohen und leitenden Dienststellung begangen hat. Damit ist ihm nicht, wie die Revision irrtünlich meint, zum Vorwurf gemacht, er habe sein Amt zur Verübung der strafbaren Handiung mißbraucht.
Dagegen greift die Rüge anderer Widersprüche in den. Strafzumessungsgründen durch. Mit der Erwägung, dem Angeklagten sei in seinem damaligen Amte die Überwachung der Finanzämter und somit die Kontrolle der Aufdeckung und ahndung solcher Taten anvertraut gewesen, wie er sie begangen habe, steht nicht im Einklang die an anderer Sfelle getrcffene Feststeilung, ihm habe die Prüfung der Finanzämter seines Bezirks im Hinblick auf die Steuerreranlagung und die Steuererhebung obgeiegen (vgi1 § 3 Nr i der LandesVO über die Errichtung eines Rechnungshofes vom 50 Aprii i947 - VOBl der Landesregierung Rheinland/Pfalz S 232 - und äie
wd
Überschriften zum 2. aud 3. Teil der RAbgO). Auch enthält es einen Widerspruch, wenn das Landgericht es ala einen Erfahrungssatz bezeichnet, daß die Tinanzbehörden nur auf eine Steuerverkürzung abzielenden Angaben Steuerpflichtiger nachgingen, aber keine Narhforschungen anstellten, wenn jemand frühere Steuervergünstigungen nicht mehr in Anspruch nehme. Auch das Erschleichen von Steuervorteilen ist eine Steuerverkürzung (§ 396 RAbgO). Die Finanzämter sind verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, wenn sich der Verdacht ergibt, daß Steuervorteile zu Unrecht in Anspruch genommen worden sind (§§ 204 ff, 421 ff, 440 ff, besonders § 421
Abs 1 RAbgO). Daher besteht auch kein Erfahrungssatz des
bezeichneten Inhalts.
Hiernach kann die Strafzumessung des Landgerichts auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen. Einerseits muß nach der Urteilsfassung als möglich angesehen werden, daß das Landgericht sonst die Entschuldigung des Angeklagten hätte gelten lassen, er habe fortgefahren, die Finanzbehörde zu täuschen, weil er gefürchtet habe, sie dürch eine Berichtigung seiner falschen Angaben auf seine Spur zu führen- Andererseits scheint es seine Schuld gerade deswegen els schwerer angesehen zu haben, weil er eine Straftat von solcher Art begangen hat, deren Verfolgung zu überwachen seines Amtes gewesen sei. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch,
3. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Bestand. Sie ist mit "der Schwere der Verfehlungen" und dem "erheblichen Verschulden!" des Angeklagten begründet. Sie kann demnach schon von den eben erwähnten rechtsirrigen Erwägungen beeinflußt sein Zum andern 1äßt die knappe Begründung auch in anderer Richtung Zwei-
feln Raum. cp das Landgericht bei der Entscheidung ven zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Zllerdings kann sowohl der äußere Unrechtsgehalt der Tat, als aush
die Schwere der Schuld für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ins Gewicht fallen (3GHSt 6, 25, 127) Da aber das Gesetz, wie sich schon aus der Strafgrenze
von 9 Monaten ergibt, die Vergünstigung auch für Straftaten zuläßt, bei denen Unrechtsgehalt und Tatschuld nicht unerheblich sind, so bedarf es näherer Darlegung, inwiefern im Einzelfalle die Tatumstände und die Schwere der Schuld des Täters die Strafvollstreckung erfordern. Das gilt jedenfalls in einem Fali wie hier, in dem dies aus der Sachlage nicht ohne weiteres erkennbar ist, und die für die Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Gründe aus der Persönlichkeit des Täters, seinem Vorleben, seinem Verhalten nach der Tat und seinem inneren Verhältnis zu ihr nicht übersehen werden können, In einem solchen Falle muß das öffentliche Interesse an der Vollstreckung gegen das andere dem
§ 23 StGB zugrunde liegende Anliegen, kurzfristige Freiheitsstrafen nicht zu vollstrecken, sorgfältig abgewogen werden.
Daran läßt es das Urteil fehlen. Der Revision ist daher stattzugeben, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Strafkammer die"Schwere der Verfehlung"
o\ N
des Angeklagten bereits in ihrer Art gesehen und ver allem deswegen die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hatwas unzulässıg gewesen wäre (BGHSt 6, 298):
Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz Martin und Dr. Heng£berger sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr.Hörchner Hübner