Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 15.12.1959 – 1 BvL 10/55Zur Frage der verfassungsmäßigen Abgrenzung von Amnestietatbeständen (Platow-Komplex; Verwaltung und Presse)Zitiert von 15
- BVerfG, 23.06.2009 – 1 BvR 927/09
- BVerfG, 26.03.2009 – 1 BvR 119/09Zitiert von 2
- BGH, 18.11.1971 – 1 StR 302/71Zitiert von 3
- BGH, 12.02.1958 – 4 StR 189/57Zitiert von 1
- BGH, 23.02.1956 – 1 StR 545/55Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/8#abs-1 (1) Der Fonds kann von Unternehmen des Finanzsektors vor dem 1. Juni 2014 erworbene Risikopositionen, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus Kreditzusagen oder Gewährleistungen und Beteiligungen, jeweils nebst zugehöriger Sicherheiten, erwerben oder auf andere Weise absichern. Dasselbe gilt gegenüber Zweckgesellschaften, die Risikopositionen eines Unternehmens des Finanzsektors übernommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/8#abs-2 (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFG/8#abs-3 (3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.