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BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 5 StR 83/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volk 70 Ö
vraf h In der Strafsache 05, sege:n ‘
den früheren Polizeiverwaltungsinspektor
Heinrich 8 ) aus TE, geboren am EB 1599 in Su,
wegen falscher Anschuldigung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Mai 1955, an der teilgsnommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwal+ als Vertretar der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär REED
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover von 7.Oktober 1954 aufgehoben, soweit es den Angeiilagten wegen Betruges verurteilt, und hinsichtlich der Gesamtstrafe, Die Feststellungen werden nur soweit aufgehoben, als sie die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf den Betrugsfall betreffen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf den Betrugsfsi!, über die Gesamtstrafe sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe ı
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen leichtfertig begangener falscher Anschuldigung, wegen fortgesetzten Betruges und wegen Sntziehung elektrischer Arbeit zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie erhebt Einwendungen gegen das Strafmaß und gegen die Nichtanwendung des § 3 StFG 1954 in dem Betrugsfall.
Das Rechtsmittel hat Erfols.
1.) Die Strafzumessungsgründe enthalten allerdings keine Rechtsfehler. Die Strafkammer war bei der Strafzumessung frei und nicht an Erwägungen gebunden, die sie in ihrem früheren, im Strafmaß aufgehobenen Urteil angestellt hatte,
Es ist auch nicht richtig, daß die Strafkammer bei der Erörterung der Betrugsstrafe einerseits davon spreche, daß strafmildernde Umstände bei dem Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen ‚und andererseits davon, daß. Strafmilderungsgründe nicht zu finden seien. Der erste Satz befindet sich nämlich bei der Strafzumessung für die falsche Anschuldigung, der zweite bei der Strafzumessung
für den Betrug.
2.) Die Strafkammer hat geprüft, ob auf den Betrugsfall § 3 StPG 1954 anzuwenden sei und hat dies mit folgender Begründung abgelehnt: Der Betrug zur Erlangung der . Anstellung bei der Polizeischule Hanriover sei zwar be-. gangen worden, um der Arbeitslosigkeit des Angeklagten . abzuhelfen; aber diese Notlage sei nicht unverschuldet . gewesen, da der Angeklagte seine frühere Beamtenstellung durch sein eigenes Verschulden verloren hatte,
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Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hatte seine frühere Beamtenstellung durch Entlassung im Dienststrafveriahren im Jahre 1935 verloren. Anschließend war der Angekinste bei verschiedenen Firmen als Tankwart, Lagerverwalter und Buchhalter tätig gewesen, bis er im Jahre 1941 zur Iuftwaffe eingezogen wurde, bei der er bis zum Zusammenbruch verblieb.
Bei dieser Sachlage läßt sich nicht sagen, daß der Angeklagte seine Arbeitslosigkeit im Jahre 1945 verschuldet hatte, auch wenn er ohne das vorangegangene Dienststrafverfahren, wie die Strafkammer meint, im Jahre 1945 trotz seiner SS-Zugehörigkeit ohne Schwierigkeiten in den Öffentlichen Dienst hätte eintreten können. Der Angeklagte, der bis zu seiner Einberufung Arbeit gehabt hat, hat diese Arbeit durch die Einberufung verloren und konnte sie mit Rücksicht auf die Nachkriegsverhältnisse nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht nicht wieder aufnehmen. Seine Arbeitslosigkeit war also unverschuldet, und diese unverschuldete Arbeitslosigkeit war, soweit bisher ersichtlich, der wesentliche Grund für die Straftat des Angeklagten.
Ob die rechtskräftige Vorstrafe des Angeklagten nach § 3 Abs 2 StFG 1954 der Straffreiheit entgegensteht, hängt nach § 10 StFG 1954 davon ab, ob sie bereits der beschränkten Auskunft unterliegt. In dieser Beziehung wird die Strafkamnmer die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Die hier mitabgeurteilten Taten stehen der Straffreiheit wegen fles Betruges nicht entgegen, da die Gesamtstrafe einschließlich der Nottat die Strafgrenze . des § 3 StFG 1954 nicht überschreitet. u
3.) Das Revisionsgericht hat, abgesehen von der Betrugsstrafe, nur die Gesamtstrafe aufgehoben. Das enthebt die Strafkammer nicht der Prüfung, ob das
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Verfahren wegen der übrigbleibenden Taten nach § 3 StFG 1949 einzustellen ist. Die Betrugsstrafe stände, falls insoweit das Verfahren nach § 3 StrG 1954 eingestellt würde, einer straffreiheit der übrigen Taten nicht entgegen (vgl für
den ähnlich liegenden Fall des Zusammentreffens von Straftaten verschiedener Gruppen des StFG 1954 Thiele Goltd Arch
1955, ı f£ /6/7).
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt