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BGH Entscheidung vom 07.02.1956 – 1 StR 530/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2266 06.

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Gesetz: Sstpo § 223

Rechtssatzs Es bedeutet keinen Verstoß gegen § 223 StPO, wenn die drei richterlichen Mitglieder der Strafkammer, die in der Hauptverhandlung mitwirken, auf Grund eines einwandfrei begründeten Beschlusses als "beauftragte Richter" einen am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhinderten Zeugen vernehmen (im Anschluß an BGH 3 StR 725/53 vom 8. April 1954 - Abschn I 3 a des Urt -).

Aktenzeichen 1 StR 530/55 , Urteil des B@H vom 7. Februar 1956 LG Karlsruhe

Im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Kriminalpolizeimeister Ludwig N mn au: THREE: dort geboren om mp 920, zur Zeit in Untersuchungshaf‘

wegen Begünstigung im Amt u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

"Amtsgeri.chtsrat in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 1955 je mit den Feststellungen aufgehoben

1.) im Falle or Per 7 der Urteilsgründe, versuchte Begünstigung Im Amt und schwere Bestechung) in vollem Umfange,

2.) in den übrigen Fälien (II 5 und 6 der Urteilsgründe) im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das jardgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Reyision verworfen.

Von Recrts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Begünstigung im Amte in zwei Fällen (II 5 und 6 des Urteils), versuchter Begünstigung im Amte in einem Falle (II 7 des Urteils) und schwere Bestechung (§ 332 StGB) in zwei Fällen (TI 6 und 7 des Urteils) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche Verstöße

und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1.) Das Urteil des Landgerichts ist zwar nicht innerhalb einer Woche rach der Verkündung zu den Akten gebracht

worden. Auf die hierin liegende Verletzung des § 275 Abs 1 StPO kann die Revision jedoch nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung eine Ordnungsvorschrift ist, auf deren Nichtbeachtung das in der Beratung beschlossene und in der Hauptverhandlung verkündete Urteil nicht beruhen kann (u.a. RGSt 59, 362; 62, 1825 BGH NIW 1951, 970 Nr 24; JZ 1953, 284). Wie

der erkennende Senat in der zuletzt erwähnten Entscheidung

des näheren ausgeführt hat, treffen die Gründe, die im Zivilprozeß bei erheblich verspäteter Absetzung des vollständigen Urteils zu dem Revisionsgrund des § 551 Nr 7 ZPO führen können, auf das Strafverfahren nicht zu.

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2.) Zum Falle II 6 des Urteils (Frau Ko zer. Wal un: ug

a) Hier rügt die Revision an sich mit Recht, daß die Zeugin Ko _vereidigt worden ist, obwohl sie der Beteiligung an der

dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Begünstigung im Amte verdächtig war

Die Entscheidung darüber. ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat im sinne des § 60 Nr 3 StPO verdächtig ist, liegt zwar grund- ’ sätzlich im Ermessen des Tatrichters. Sie ist aber im Revisionsverfahren in der Richtung nachprüfbar, ob dem Tatrichter

ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist hier der Fall. Nach \

den Feststellungen der Strafkammer hat sich der Angeklagte dadurch der Begünstigung im Amte schuldig gemacht, daß er

als Beamter der Kriminalpolizei in PB ie damals noch ledige Erika Wgß und den Uhrmacher Nu wegen einer

von diesem an der WW mit Erfolg vorgenommenen Abtreibung als Beschuldigte verhörte und die Geständnisse der

beiden entgegennakn, trotzdem aber, um Nu und die von der Bestrafung zu entziehen. das Ermittlungsergebnis nicht

an die Staatsanwaltschaft weiterleitete. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteii BGHSt 4, 255 im Anschluß an eine Entscheidung 'des Reichsgerichts (Recht 1920 Nr 238 a) ausgesprochen hat, ist im Strafverfahren gegen den Begünstiger, auch wenn es sich, wie hier, um einen Fall der Begünstigung im Amte nach

§ 346 StGB handelt, Beteiligter an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tas im Sinne des § 60 Nr 3 StPO auch üer Begünstigte. Der Tatrichter hat hiernach, wenn er die Zeugin Ko zeb. VER vereidigte, entweder den für die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO maßgeblichen Begriff der "Beteiligung"- verkannt oder sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 609 Nr 3 StPO überhaupt nicht vorgelegt. Daß

das Strafverfahren gegen die Zeugin auf Grund des Straffrei- .heitsgesetzes 1949 eingestellt worden ist, hat - anders als

in dem Falie des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO - für die Frage des Teiinahmeverdachts keine Bedeutung (u-a-Rest 55. 237; BGHST 4. 130. 131).

Auf dem Verfahrensverstoß kann jedoch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Begünstigung im Amte in diesem Falle nicht beruhen. Nach den Urteilsfeststellungen, die sich insoweit auf die zwar uneidlichen, von dem Landgericht ever für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen vu stützen, hatte der Angeklagte einige Wochen nach den Vernehmungen der WM und des Nu mit diesem eine Unterredung, bei .der er den Nu auf die Frage, was er auf üle Anzeige zu gewärtigen habe, erwiderte, die Sache sei erledigt, weil Nu ein ordentlicher Mann sei; dieser habe ja nur aus Gefälligkeit und nicht gegen Bezahlung bei der TB eingegriffen; die Sache sei im Sand verlaufen; er habe nichts mehr zu befürchten. Wie die Strafkammer mit Recht ausführt,konnte der Beschwerdeführer eine solche Erklärung nur abgeben, wenn er "seine Kenntnis von der Straftat und von dem Geständnis der beiden Täter nicht weitergeleitet" hatte, nicht dagegen dann, wenn er seiner Einlassung entsprechend die Ermittlungsergebnisse gegen N.ge GER und die WE oränungsgemäß schriftlich niedergeles" und dem Leiter seiner Dienststelle zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft vorgelegt hätte. Des weiteren hat der Angeklagte selbst eingeräumt, daß er die zuvor sichergesteliten Abtreibungsgegenstände dem Zeugen Nun auf dessen bei der erwähnten Unterredung geäußerte Bitte hin zurückgegeben hat, wenn er sie auch später wieder abholte. Unter diesen Unständen wird die Verurteilung des Beschwerdeführers schon durch die Angaben des Zeugen Tu in Verbindung mit seiner eigenen Einräumung getragen, ohne daß es noch auf die Bekundungen der Zeugin Kol geb. WE ankommt. Daß in den Urteilsgründen ihre eidliche Aussage unter den Beweismitteln aufgeführt ist, auf denen die Feststellungen der Strafkammer beruhen, steht dem nicht entgegen.

Soweit der Beschwerdeführer im Falle II 6 auch der schweren Bestechung für schuldig befunden worden ist, scheitert die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr 3 StPO schon daran, daß zwischen der Begünstigungshandlung des Angeklagten und der von dem Zeugen Nun ihm gegenüber geraume Zeit später, ohne Mitwirkung oder auch nur Mitwissen der Zeugin Ko begangenen Bestechung im Verhältnis zu üleser Zeugin kein so enger innerer Zusammenhang besteht, daß sie auch hinsichtlich ihrer Aussage über das Gespräch, das Nu@pnit ihr an einem Tage im Jahre 1949 führte, hätte unvereidigt bleiben müssen. Daß ein Zeuge in Fällen solcher Art nur insoweit unvereidigt vernormen werden darf, als für den trennbaren Teil seiner Aussage eine gesetzliche Grundlage in den §§ 60 ff StPO vorhanden is;, ist unbestritten (u.a- RG HRR 1937 Nr 359; BGH 5 StR 338,552 vom 30. Oktober 1952 und 5 StR 398/52

vom selben Tage, beice Entscheiüungen besprochen von Dallin-

ger in WDR 1953, 21 zu §§ 59 ff StPO).

b) zu der Verurteilung wegen Begünstigung im Amte hat der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift noch beanstandet, äüaß die Strafkammer entgegen der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) keine Ermittlungen darüber angestellt habe, ob die Akten gegen Nu und Erika TB nicht auf dem Wege zur Staatsanwaltschafi oder bei dieser Behörde in Verlust geraten sind. In der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger die Rüge insoweit zurückgenommen, als sie sich auf die Unterlassung von .Er&=bungen über den etwaigen Verlust der Akten bei der Staatsanwaitschaft bezieht. Zu weiteren Nachforschungen in der Richtung, ob nicht die Akten "auf dem

tege zur Staatsanwaitschafi ... in Verstoß geraten sind"- hatte die Strafkammer nach der Gesamtheit des Beweisergebnisses — siene hierzu le obigen Ausführungen unter I 2 a

N

Abs % - keinen Grund.

3.) Zum Falle II 7 des Urteils (KB):

a Das Landgericht hatte in der Hauptverhandlung vom 22, J:- ni 1955 die "kommissarische Vernehmung" der Zeugin Degggn aus Bregenz durch die richterlichen Mitglieder der Strafkammer gemäß § 223 StPO beschlossen. Dementsprechend ha-

ben der Vorsitzende der Strafkammer und die beiden richterlichen Beisitzer am 25. Juni 1955 in Lindau als "beauftragte Richter" die Zeugin Dogg vernommen. In der Hauptverhandlung vom 29. Juni 1955 wurde dann die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin verlesen.

Die Revision erblickt in diesem Verfahren einen Verstuß gegen § 223 StPO; sie meint, "beauftragter Richter" im Sinne dieser Vorschrift könne immer nur ein einzelnes Mitglied der Strafkammer sein, nicht aber eine Mehrheit von Gerichtsmitgliedern. Der Senat vermag dem nicht beizupflichten; er schlie3t sich vielmehr der Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes an, der in dem Urteil 3 StR 725/53 vom 8. April 1954 es nicht als einen Verfahrensverstoß bezeichnet hat, wenn die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung nicht durch ein eirze]- nes damit beauftragtes richterliches Mitglied der Strafkamkzer, sondern wie im vorliegender Falle auf einen einwandfrei begründeten Beschluß hin durch den Vorsitzenden und die beiden richterlichen Beisitzer durchgeführt wird. Der § 223 Abs 1 StPO spricht zwar nur von der Vernehmung durch "einen" beauftragten (oder ersuchten) Richter. Doch zwingt dieser Wortlaut nicht zu der Folgerung, daß damit das Verfahren im Sinne eines Verbots der Vernehmung durch mehrere Richter erschöpfend geregelt sein soll. Die Bedeutung der Vorschrift ıiegt nach der Ansicht des erkennenden Senats vielmehr darin, daß nur ein Richter mit der Verrflehmung eines Zeugen (oder

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Sachverständigen) außerhalb der Hauptverhandlung betraut werden darf. Allerdings geht die Vorschrift, wie schon

ihre Entstehungsgeschichte ergibt, von der Vernehmung

durch einen einzelnen Richter als dem Regelfalle aus; erfahrungsgemäß wird von dem Verfahren, das das Landgericht im vorliegenden Falle angewendet hat, nur in verschwindenden Ausnahmefällen Gebrauch gemacht, Auch sachliche Gründe nötigen aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, der sich dabei in der Hauptsache auf die Ausführungen von Bräygemann zu § 355 Abs 1 Satz 2 ZPO in JZ 1952, 172 stützt, nicht zu dem Schluß, daß nur ein einzelner Richter mit der Vernehmung eines Zeugen beauftragt werden dürfe. Gegenstand der Beweisaufnahme und der Urteilsfindung ist für das erkennende Gericht lediglich die über die Vernehmung aufgenommene Niederschrift, die nach § 251 Abs 1 Nr 2, 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden muß. Insofern kann es keinen Unterschied machen, ob die Vernehmung nur von einem einzelnen beauftragten Richter der Strafkammer, mag er an der Hauptverhandlung teilnehmen oder nicht, oder von sämtlichen drei Hichtern, die in der Hauptverhandlung mitwirken, durchgeführt worden ist. Es kann auch keine Rede davon sein, daß bei einer Beweisaufnahme durch die drei Richter eine geringere Gewähr für die sachgemäße und erschöpfende Vernehmung gegeben wäre als bei einer Beweisaufnahme durch einen beauftragten (oder ersuchten) Richter. Die Vernehmung äurch die drei Richter wird vielmehr in weit höherem Maße als die durch einen einzelnen Richter durchgeführte zur Erforschung all dessen, was der Zeuge weiß, und damit zur Wahrheitsermittlung beitragen. Demgegenüber kann es nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, daß bei der späteren Urteilsfindung durch die Strafkamner die Mehrheit des Gerichts einen persönlichen Eindruck von der (außerhalb der Fauptverhandlung erfolgten) Beweisaufnahme hat, der der Minderheit, d.h. den Schöffen, versagt blieb (vgl hierzu

Brüggemann aa0). Einen Verstoß gegen § 261 StPO würde

es allerdings bedeuten, wenn die Richter, die die Vernehmung durchgeführt haben, von irgendwelchen bei dieser Gelegenheit gemachten besonderen Wahrnehmungen im Verlaufe der Urteilsberatung den übrigen Gerichtsmitgliedern Kenntnis geben und solche Beobachtungen auf diese'Weise zur Urteilsgrundlage würden. Im vorliegenden Falle haben im übrigen der Angeklagte und sein Verteidiger wie auch der Staatsanwalt den Beschluß über die Vernehmung der Zeugin DEE äurch die richterlichen Mitglieder der Strafkammer ohne Widerspruch hingenommen, der Vernehmung selbst beigewohnt sowie in der Hauptverhandlung gegen die Verlesung der Vernehmungsniederschrift keine Einwendungen erhoben und damit der Verlesung ersichtlich zugestimmt (8 251 Abs 1 Nr 4 StPO; vgi RGSt 50, 364 f; 58, 100 £5 BGH NJW 1952, 1426 Nr 21).

b) Nicht durchzugreifen vermag auch die Beanstandung,

der Beschluß über die Nichtvereidigung der Zeugin Den

sei nicht begründet; der bloße Hinweis auf § 60 Nr 5 StPO stelle keine Begründung dar. Im allgemeinen genügt es zwar nicht dem Erfordernis des § 64 StPO, wenn das Gericht in den 5eschluß über die Nichtvereidigung eines Zeugen ohne Angabe der Art des Beteiligungsverdachts im weiteren Sinne des

§ 60 Nr 3 StPO auf die bloße Gesetzesvorschrift Bezug nimmt (u.a. RGSt 24, 1305 BGH NJW 1952, 273 Nr 19). Kann jedoch bei allen Verfahrensbeteiligten kein Zweifel darüber obwalten, welcher Art das den Teilnahmeverdacht begründende Verhältnis des Zeugen zur Tat ist, so bedarf es keiner weiteren Angabe hierüber in dem Beschluß über die Nichtvereidigung (u.a. BGH 1 StR 575/52 vom 16. Dezember 1952). So liegt aber hier der Fali-Daß die beauftragten Richter und, ihnen folgend, die Strafkammer in der Hauptverhanälung die Zeugin Dogggn der Teilnahme an den dem Angeklagten zur Last iiegenden Verbrechen

der versuchten Begünstigung im Amte und der schweren Bestechung insofern für verdächtig erachtet haben, als die Zeugin nach ihren eigenen Angaben gemeinsam mit dem Beschwerdeführer versucht hatte, ihren früheren Ehemann

“un der Bestrafung zu entziehen, und den Angeklagten

durch das Schenken von Zigaretten - nicht auch durch die nachträgiiche Gestattung- des' Beischlafs. zum Dank für seine Hilfesistungen — bestochen hatte, war so offensichtlich, daß hierüber bei keinem der Verfahrensbeteiligten, auch nicht

bei dem Angeklagten und seinem Verteidiger, ein Zweifel bestehen konnte.

c) Fehl geht ferner die auf § 244 Abs_2 StPO gestützte Rüge. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung mit der Begründung, immer Nichtraucher gewesen zu Sein, bestritten, daß ihm die Zeugin Dh Zigaretten geschenkt habe. Die Strafkammer hat jedoch auf Grund der Bekundungen eines als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte Raucher war. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, aus welchem

Grunde die Bekumdung der Zeugin Depp sie habe außer dem

Angeklagten auch noch einem anderen Kriminalbeamten mit

einer "Schramme im Gesicht" einmal ein Päckchen Zigaretten geschenkt, der Strafkammer hätte Anlaß geben müssen, insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären.

ä}) Dagegen greift die Rüge durch, der Zeuge KM sei

su Unrecht vereidigt worden. Dem Beschwerdeführer ist im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt, sich diesem Zeugen gegenüber der versuchten Begünstigung im Amte schuldig gemacht zu haben. Aus den oben unter I 2 a dargelegten Gründer. hätte der beauftragte Richter daher den Zeugen als "Begünstigten" nach § 60 ir 3 StPO nicht vereidigen dürfenauf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil in diesem Falle

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auch beruhen, und zwar nicht nur, soweit der Beschwerdeführer der versuchten Begünstigung im Amte, sondern auch, soweit er der schweren Bestechung schuldig erklärt worden ist. Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zu den beiden Urteilspunkten zwar in erster Reihe auf die Bekunäungen der Zeugin Dim: ier früheren Enefrau des KW. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin wird in den Urteilsgründen je-

doch u.a. damit begründet, daß die Richtigkeit ihrer die Vorgänge im Gefängnis betreffenden Bekundungen "durch die beschworenen Angaben des am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens uninteressierten und unbeteiligten Herbert KR bestätigt" worden sei; "daher" habe die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß die Angaben der Zeugin DaB

der Wahrheit entsprechen. Unter diesen Umständen ist nicht zweifelsfrei auszuschließen, daß das Landgericht der Aussage der Zeugin Dip nit Rücksicht auf die beeidigten Bekundungen des Zeugen KB größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als sie es getan hätte, wenn KB unvereiaigt geblieben wäre.

II. Sachbeschwerde:

zn

i.) Schuldspruch:

a) In dem Falle II 5 (Ko) überprüfte der Beschwerdeführer nach der Feststellung des Jandgerichts im Sommer 1952 in seiner Eigenschaft als Kriminalbeamter den Metallhandel des Zeugen Ko. Nach seinem eigenen Zugeständnis stellte er dabei auf Grunäü der Geschäftsbeiege fest, daß Ko innerhalb eines Jahres Altmetall angekauft, an Metallhändler weiterveräußert und dadurch etwa 2 000 DM eingenommen hatte. Diese Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, daß Ko@@einen nach § 1 UnedlMetG erlaubnispflichtigen Altmetallnandel betrieben hat (vgl zum Begriff "Gewerbe"

— |

im Sinne der §§ 1, 16 Abs 1 UnedlMetG die Entscheidung

BGH 2 StR 342/55 vom 15. Dezember 1955) und daß der Beschwerdeführer sich der Erlaubnispflichtigkeit dieses

Handels auch bewußt war, selbst wenn ko® ihm gegenüber

gesagt haben sollte, daß er "nur die Grundstücke von Bekannten enttrümmere".

Auch sonst begegnet die Verurteilung wegen Begünstigung im Amte nach § 346 StGB weder zur äußeren noch zur )»)® inneren Tatseite einem rechtlichen Bedenken. '

b) Im Falle II 6 (Frau Ko ser. Wh und Wu) wird die Verurteilung des. Beschwerdeführers wegen Begünstigung

im Amte und wegen schwerer Bestechung nach § 332 StGB ebenfalls durch die Urteilsfeststellungen getragen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes der schweren Bestechung. Es ist zwar richtig, daß in den Urteilsgründen in dieser Hinsicht ausgeführt ist: "Da... zwischen N und Nun keine anderen Beziehungen bestanden ..., war es für Nggp unzweifelhaft, daß er das Geschenk der Uhr als Gegenleistung für die unterlassene Weiterleitung der Strafanzeigen annahm". Mit der Wendung "war es für Nann unzweifelhaft" wollte die Strafkamner jedoch offensichtlich nicht,

wie die kevision annimmt, zum Ausdruck bringen, der Angeklagte "hätte dies annehmen müssen". Wie der Satzzusammenhang zweifelsfrei ergibt, hat das Landgericht vielmehr aus der Tatsache,

daß entgegen der Behauptung des Angeklagten zwischen diesem und Nu keine anderen Beziehungen als die durch die Beschuldigtenvernehmung geschaffenen bestanden, den Schluß gezogen, der Beschwerdeführer habe zweifelsfrei den Zusammenhang zwischen der Schenkung der Uhr und der Unterlassung

der Anzeigeerstattung erkannt und das Geschenk in diesem Bewußtsein angenommen, Damit entfällt die von der Revision

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gezogene Tolgerung, dem Beschwerdeführer sei nur - straflose - Fahrlässigkeit nachgewiesen.

c! Im Falle II 7 (KB). in dem die Verfahrensrüge der unzulässigen Vereidigung des Zeugen KWWMR zur Aufhedung

des Urteils führt (vgl oben,I 3 d), hat sich die Revision auf die allgemeine Sachbeschwerde beschränkt. Das Urteil läßt insoweit keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen, der

den Bestand der Verurteilung wegen versuchter Begünsti-

gung im Amte und wegen schwerer Bestechung hätte gefähr-

den können. Irrig ist es allerdings, wenn die Strafkammer zur Begründung dessen, daß der Beschwerdeführer nur der versuchten Begünstigung im Amte schuldig sei, ausführt, Sm ==: zu Strafe verurteilt worden. In Wirklichkeit

war er von der Anklage wegen Unterschlagung im Falle

SC freigesprochen worden, also gerade von dem Anklagepunkt, bei dem die damals noch mit Ki verheiratete Zeugin Don mit Wissen und Einverständnis des Angeklagten Ne die Schuld auf sich nehmen wollte und Kg zum Leugnen

zu veranlassen suchte. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, daß Kg damals im Falle Sp aus anderen Gründen freigesprochen worden ist. Da sich aus den bisherigen Urteilsfeststellungen auch sonst kein Anhalt dafür ergibt, daß der Beschwerdeführer den damaligen Angeklagten KB wenigstens vorübergehend, z.B. durch Zurückhaltung der Anzeige, der "im Gesetz vorgesehenen Strafe" entzogen hat (vgl BGH 4 StR 293/51 vom 29. November 1951), kann es im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn die Strafkammer den Angeklagten nur der versuchten Begünstigung im Amte schuldig befunden hat. Jedoch wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls ergänzende Feststellungen in dieser Hinsicht zu treffen haben.

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d; Mit Recht hat das Landgericht in den Fällen II 6 und ZI 7 zwischen dem Verbrechen der (vollendeten bzw. versuchten) Begünstigung im Amte und dem Verbrechen der schweren B«stechung Tatmehrheit nach § 74 StGB angenon-

men.

2.) Strafausspruch:

Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II 5 und II 6 ist zwar an sich frei von Rechtsfehlern. Jedoch l1&ä8ßt sich nicht völlig ausschließen, daß die Höhe der erkannten Strafen durch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Begünstigung im Amte und wegen schwerer Bestechung im Falle II 7 zu dessen Nachteil beeinflußt worden isu. Hiernach kann der Strafausspruch in den Fällen II 5 und 6 nicht bestehenbleiben.

3.) Siraffreiheit:

Die Straftaten, die in den Fällen II 6 und II 7 zur Verurteilung geführt haben, sind vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949 begangen. Unter den gegebenen Umständen ist aber mit Sicherheit die Möglichkeit auszuschließen, daß das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung dann, wenn es in den beiden Fällen KR (11 7) in vollem Umfang oder zum Teil zu einer Freisprechung gelangen sollte, hinsichtlich der verbleibenden Verbrechen eine Gesamtstrafe von nicht mehr als sechs Monaten Gefängnis für verwirkt erachtet. Demgemäß bedarf es in dem Falle II 6 nicht der Aufhebung des Urteils im Schuldspruch ( unter Aufrechterkaltung der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen).

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Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 scheidet von vornherein aus.

III.) Nach alledem ist das Urteil im Falle II 7 in vollem Umfange und in den Fällen II 5 und II 6 im Strafausspruch, je mit den Feststellungen, aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung

an das Lanägericht zurückzuverweisen. Im übrigen muß dagegen die Revision als unbegründet verworfen werden.

Dr. Hörchner Dr. Peet2 Mantel

Martin Dr. Hengsberger