Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 15.01.1951 – 4 StR 293/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
zin Polizeibeamter kann einen Beschuldigten auch dann - mindestens vorübergehend - "der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen" haben, wenn in dem späteren Strafverfahren auf Freisprechung erkannt wird oder die Einstellung wegen eingetretener Straffreiheit erfolgt.
Für das Nachschlagewerk! 2273 001
Hicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB § 346
Rechtssatz: zin Polizeibeamter kann einen Beschuldigten auch dann - mindestens vorübergehend - "der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen" haben, wenn in dem späteren Strafverfahren auf Freisprechung erkannt wird oder die Einstellung wegen eingetretener Straffreiheit erfolgt.
Aktenzeichen: 4 StR 293/51 Urteil vom 29. iWovember 1951 LG Hagen
StR 293/51 | Fang et u Ge 42
Im Namen des V:lkes
In der Strafsache gegen
den Polizeiinspektor \ilheim S + EEE zus
SEM, zcboren arı EEE 905 in Du.
"wegen Begünstigung im Ant
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Novenber 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin els beisitzende üichter,
Bundesanvalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanögerichts Hagen vom 15. Januar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
;
x A, Br.
2.
Gründe§
Der Angeklagte war Leiter der Polizcistation . zr unterhielt dort freundschaftliche Beziehungen mit dem -jetzger TEE und dem praktischen Arzt Dr. Ti, mit denen er sich auch duzte. TED }c1iclerte den Angeklagten bevorzugt mit Fleischwaren. Zwischen der witwe StB urdden verheirateten bestanden Tiebesbeziehungen, die im Frühjehr 1948 zu einer Schwangerschaft ser Frau Stil führten. Diese suchte au? Veranlassung des TED den 2:. ED auf, der ihr die Leibes- £rucht abtrieb und hierfür 1 kg Zohnenkaffee. forderte und erkielt, für den Frau Stig91200 1: aufwenden musste. Nachdem das Liebesverhältnis ein ınde gefunden hatte, schrieb Frau StigB an 20. iovenber 1949 an TB cinen Drief, in dem sie ihn aufforderte, ihr bis zum 25. „oveuber 1949 den ausgelegten Betrag auf 120 Di umgewertet zurückzuerstatten; sie drohte gleichzeitig an, dass sie andernfalls seiner ihefrau den gesamten Sachverhalt mitteilen werde, TB suchte daraufhin den Angeklagten auf una bat ihn, ihm zu helfen. Er schilderte ihm den Sachveriialt -— zunächst unter Veglassung der Abtreibung - in der Wcise, dass er früher "intime Beziehun;en" zu frau Stiggm unterhalten habe, und dass diese nun Geld von ihm verlange unter der
Drohung, seine Frau von dem Verhältnis zu unterrichten. Daraufhin 1ud der Angeklagte am 24. ilovember Trau Stiggn> für den 25. ilovember 1949 auf sein Dieustzimner. ör machte sie auf die Strafbarkeit ihres Vorgehens gegen aufmerksam und suchte sie zu veranlassen, davon Abstand zu nehmen. Frau Sti@Wiiess sich jedoch nicht von ihrem Vorhaben abbringen, sondern machte einige Wage nach ihrer Vorladung ihre Drohung wahr, indem sie an die Lhefrau TOD sc: rieb. Ari 28. Dezeber 1949 erstattete der ;\ Polizeiwachtncister I@@cen Angeklagten die dienstliche Meldung, dass das Gerücht ungehe, \ TREE habe pci Frau StI@WWB evsetrichben. Der Angeklagte gab ihm darauf folsenden Bescheid: "Herr 7, das scheinen dumme .tedereien
Lau 2 s in
und eine FTrivatangelegenheit zu scin; wenn da einer komit, nehmen wir uns nichts von an". Tatsächlich wurde vom Angeklagten weder wiegen der Erpressung der Frau Sti> noch wegen der bei ihr vorgenommenen Abtreibun; etwas unternommen. Dem TB srteiltc der Anzcklagte den ıat, sich an einen Anwalt zu wenden. TED vefol.te diesen Rat. Frau Gtighßerschien am 30. Dezember 1949 auf Vorladung in dem Anwaltsbüro und liess sich dazu überreden, eine Zrklörung abzugeben, dass sie die in ihren Srief an Treu TB en;cschnittenen Fragen als erledigt betrachte. Der Angeklagte setzte sich, um zu erfakren, mit welchen Lr-
folg sich der Anwalt eingeschaltet hatte, :it dessen Büro in Verbindung. llierbei wurde ihm mitgeteilt, nach dem Inhalt des Trohbriefes solle Dr. KCEEEW eine Antrcipung bei Frau StiD vorscenommen haben, dieser habe aber erkl&ört, dass nichts an der Sıche sei. Der Angeklagte forderte darauf für sich eine Abschrift der Lrklärung der !rau Stiggp von 50. Dezember 1949 und verwahrte sie in der Schublade seines Lienstschreibtisches. Auch gegen Dr. KB GE onternehn er nichts und legte in der gesauten Angeleserheit keine Akten an.
Dem Angeklagten war im üsröffnungsbesckhluss Begünstisung im Amt (§ 346 StGB) zur Last gelegt worden, die ausweislich der zur \larstellung heranzuziehenden Anklageschrift darin gefunden wurde, dass er die Einleitung eines polizeilichen üörmittlungsverfahrens wegen Abtreibung “unterlassen hat. Die Strafkammer hat den Angeklagten in angefochtenen Urteil dengemäss zu einer Gefängnisstrafe von sechs “oneten verurteilt, jedoch die Tat ausserdem darin gefunden, dass der Angeklagte wegen der Lrpressung der Frau StiggB kein Lrmittlungsverfahren eingeleitet hat.
Die von Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision mach‘; einen Verfahrcnsverstosse geltend und rügt in übrigen die Verletzung sachlichen kechts. "
-A-—
Ile Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Irgcbnis der Jauptverhandlung darstellt; das Gericht ist an die dem Üröffnungsbecchluss zugrunde liegende Beurteilung der Tat nicht gebunden (§ 264 StPO). Das Landgericht war nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das den Gegerstand der Anklage bildende geschichtliche Lreignis unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Dabei macht es kcinen Unterschied, ob ein weiteres strafrechtlich erhebliches Verhalten unter dem Gesichtspunkt der netürlichen Hendlungseinheit, der Tateinheit oder des Fortsetzungszusammenhangs zu dem ursprünglich zur Last gelegten Sachverhalt hinzutritt.
Die Verfahrensrüge könnte auch dann keinen Lrfolg heben, wenn man ihr entnehnen wollte, es sei auch eine Verletzung des § 265 StPO geltend gemacht. Die Verurteilung ist entsprechend dem Lröffnungsbeschluss wegen Verbrechens gegen § 346 StGB erfolgt.
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
Dass der Angeklagte als Leiter der Polizeistation Ü | ein Beanter war, der vermöge seines Amts zur litwirkung bei Strafverfaüren berufen, und dass er sich dessen auch bewusst war, steht ausser rase.
Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum in dem Brief, den Frau Stie an TE richtete, den Tatbestend der Zrpressung gefunden, wobei es im Irgebnis bedeutungslos ist, ob diese Tat nur zum Versuch oder zur Vollendung gediehen ist; es hat ausserdem eine Abtreibung festgestellt, die auf Veranlassung des TED iurch Dr. zu Bi Frau Stil aurchgeführt worden ist. Der Angeklagte var sich, wie die Strafkemmer ausdrücklich festge-
stellt hat, auch dessen bewusst, dass diese beiden strafbaren Tatbestände vorlagen.
Tiese Straftaten sind nicht nur "Nausserdienstlich" zur Kenntnis des Angeklagten gelangt. Te ma; allerdings
seinerseits eine ausserdienstliche Linsckaltung des Deschwerdeführers im Auge gehabt haben; jeüoch het dieser, nachdem er von dem erpresserischen Brief Kenntnis erlangt hatte, Trau StiglWantlich auf sein Dienstzimmer geladen und hiermit diese Angelegenheit als eine dienstliche behandelt. Von der Abtreibung anderseits erlangte der Angeklagte durch die dienstliche Heldung des Polizeiwachtmeisters IQ also in amtlicher Kigenschaft Kenntnis. Von einem Fall "privaten Yiissens" kann hiernach bei \keiner der beiden Angelegenheiten gesprochen werden. Ls komnt hinzu, dass es sich in beiden Tällen um Verbrechen handelt, die vom Gesetz mit Zuchthaus - oder Gefängnisstrafe bedroht sind; bei Verfehlungen, die in so hohen lasse Öffentjiche Belange berühren, hätte der Angeklagte nicht einma:. bei blossem "privaten Viissen" davon absehen dürfen, ein Ürmittlunssverfahren in Gang zu bringen (RGSt 70, 251. £,. Er war sich nach den Teststellungen des Tatrichters auch nicht darüber im Zweifel, dass er mit diesen An;elegenheiten dienstlich befasst war.
Den Beschwerdeführer sind auch nicht nur "vage Gerüchte" zugetragen worden, wie die Revision meint. Vom Tatbestand der (versuchten) Lrpressung hat Tu» selbst den Angeklagten durch Bekanntgabe des Briefs der Trau Stin "itteilung gemacht; der Beschwerdeführer hat Trau Stiegen» am 25. „ovember 1949 in seinem Dienstzimmer ausdrücklich - auf die Strafbarkeit ihrcs Vorgehens aufmerksam gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht nur ein "vages Gerücht" zum Gegenstand der Verhandlung machte. Im Falle der Abtreibung erstattete zwar der ?olizeiwachtmeister IQ den Angeklagten nur von einem ungehenden "Gerücht" dienstliche Meldung; jedoch hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum diese Wieldung mit dem vorhergegangenen Sericht des Tip über den Brief der Frau Stil in Beziehung gesetzt; es hat festgestellt, dass dem AngeklagtenWdieser.: Bericht: sofort wieder zum Bewusstsein Zekommen ist, ais ihm die dienstliche ileldung vom Gerücht der Abtreibung erstattet wurde, und dass ihm die hinzu-
-6
kommende lleldung nunmehr den Verdacht der Abtreibung geredezu hat aufdrängen müssen, Im weiteren Verlauf wurde dieser Yerdackt dadurch verstärkt, dass dem Augeklagten
euf Anfrage von dem Anwaltsbüro mitgeteilt wurde, Dr. Ze WEB solle die Abtreibung bei Frau Stifp vorgenommen haben. Von heltlosen Gerüchten kann sonach nicht gesprochen werden. Es kann dehingestellt bieiben, unter welchen Voraussetzungen ein Polizeibeanter einen Gerücht nachzugehen hat, falls zunächst keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen (vgl. LESt 70, 251 £; Ze IRR 1941, Nr 457), Der Angeklagte befand sich nach den klaren Feststellungen des Landgerichts auch nicht im Irrtum über den bestehenden | dringenden Yatverdacht; die gegenteiligen Unterstellungen der Kevision stehen mit dem für das nevisionsgericht bindend festgestellten Sachverkalt nicht im ..inklang.
Der Beschwerdeführer ist seiner dienstlichen Verp2lichtung zur Einleitung polizeilicher _ruittilungsverfahren nicht nachgekommen. Im Falle der (versuchten) Er- ! pressung hat er überhaupt nichts unternommen. Im Falle 1 der Abtreibung hat er darüber hinaus wider sein besseres Wissen dem ?olizeiwachtmeister IWW cıklürt, es scheine sich um "dumme Redereien und eine Privatangcelegenheit" zu hendein, und hat sogar’ die \jeisung hinzugefügt:" Wenn da einer kommt, nehmen wir uns nichts von an", A
Die Frage, ob es alsdann nach Aufdeckung der ütraftaten zu einer Verurteilung wegen (versuchter) ärpressung " und wegen Abtreibung gekommen ist, kann auf sich beruhen. Di.e Bestrafung wegen Begünstigung im Amt kenn auch eintreten, venn in einem späteren Strafverfakren die Freisprechung des Begünstigten erfolgt ist (OLE Oldenburg 128t 2 S 60 ff). üs begegnet keinen rechtlichen 3edenken, dass die Jesründung des angefochtenen Urteils darüber schweigt, ob und nit welchem ürfolg gegen Trau Stin ein Strafverfahren wegen (versuchter) ürpressung anhängig gemacht worden ist. "benso ist es auf den Tatbestand der Begünstigung in Amt ohne \influss, dass das später gegen
Dr SB, rau Stimm une TEE eingeleitete
Srmittlungsverfahren wegen Abtreibung auf Crund des »tralfreiheitsgesetzes von 31. Dezenber 1949 eingestellt worden ist.
Zu prüfen bleibt jedoch, ob etwa nach Lage des Falls den Zrless des Straffreiheitsgesetzes - ohne Tücksicht auf den späteren Ausgang der irmittlungsverfahren - ein unnitteibarer _influss auf den Tatbestand der Bezünstigung ii Amt zukommt dergestalt, dass von strafbaren Handlungen in dem hier massgebenden Zeitraum überhaupt nicht gesprochen werden kann. Diese Frage ist zu ver »neinens Allerdings ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, davon auszugehen, dass dem zur Mitwirkung bei der Verfolgung strafbarer lIandlungen berufenen Beamten eine sewisse Zeitspanne für seine Entschliesvung zugebilligt werden muss, sofern im Unterlassen seines Vinschreitens eine Begünstigung in Amt gefunden werden soll (2cSst 70, 251, 254 £; 73, 294, 298; 74, 178, 181; RG HER 1941 Nr 457; 1942 ir 385; OLG Oldenburg HS St 2 5 60 2). Die versuchte) Irpressung hat hier ausser Betracht zu bleiben, da sie erst durch einen Brief vom 20. Tovember 1949 begangen wurde, sonach überhaupt nicht unter die Straffreiheit fiel. Die Abtreibung dagegen war bereits im Trüh-Jehr 1948 begangen worden; die Staatsanwaltschaft hat, wie erwähnt, das Verfahren später auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt. Von der bei Frau Stig> au? Veranlassung des TB erfolgten Abtreibung erhielt der Angeklagte am 23. Dezenber 1949 Kenntnis. Die Zeitspanne bis zur Verkündung des Straffreiheitsgesetzes belief sich sonach nur auf-wenige Tage. Jedoch scheidet nach Lage des Falls die ..öglichkeit aus, dass der Beschwerdeführer etwa lediglich im Drange der Dienstgeschäfte zur alsbaldigen Einleitung eines polizeilichen Srmittlungsverfahrens wegen Abtreibung keine Zeit gefunden habe. Es hätte vorerst genügt, dem Tolizeiwachtmeister IB die iederlegung eines schriftlichen Berichts Über das ihm zu Ohren gekommene Gerücht aufzutragen. Statt dessen hat der Beschwerdeführer das gemeldete Gerücht
8 -
wider sein besseres Wissen als "dumme Rederei und Trivatangelegenheit" hingestellt und sogar die Anweisung erteilt, nichts zu unternehmen, falls jemand deswegen vorspreche. Damit hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er aus unsachlichen Gründen die strafrechtliche Ahndung der Abtreibung auf jeden Fall verhindern wollte. »r kann sich angesichts dieser besonderen Gestaltung des Sachverhalts nicht darauf berufen, dass ihm eine längere Frist zur Entschliessung darüber, ob ein Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen sei, hätte zugebilligt werden müssen. Er war nicht durch besondere Umstände am Einschreiten verhindert und euch nicht etwa nur unschlüssig, ob und welche iiassnahmen zu ergreifen seien, sondern er war entschlossen, wegen seiner persönlichen Beziehungen zu Ta» GB una De. SED der Cerechtigkeit keinen freien Lauf zu lassen, und hat diesen lillen noch vor Verkündung des SÖtraffreiheitsgesetzes eindeutig nach eussen in ürccheinung treten lassen. - Is kommt folgendes hinzu: Einem Polizeibeamten steht die Yntschliessung über die Anwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes - mindestens bei derartigen, mit Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe bedrohten Tatbeständen - überhaupt nicht zu. Die Entscheidung darüber, ob keine höhere Strafe als sechs \ionate Gefän:znis zu erwarten sei, war der Staatsanwaltschaft bezw. dem Gericht
zu überlassen. Es war deshalb unerlässlich, ein polizeiliches Ermittlungsverfahren in Gang zu bringen und sein Ärgebnis der Stautsanwaltschaft zuzuleiten.
er Angeklagte hat sonach die Schuldigen, wie das Landgericht zuireffend angenommen hat, der im Gesetz vorgesehenen Strafe - mindestens vorübergehend - im Sinne des '§ 346 StGB entzogen. Der vorliegende Fall liegt anders, als die vom Reichsgericht erörterten Fälle, in denen nur der Tatbestand der versuchten Begünstigung im Amt gefunden worden ist, weil der Täter sich in Unkenntnis über einen bereits eingetretenen Straferlass befunden (RG Recht 192. Nr 1243) bezw. irrtümlich eine strafbare Handlung angenommen hatte (RG HRR 1942 Nr 385).
Der innere Tatbestand ist auch insoweit vom Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt worden. Der Angeklagte, der seit 1930 ununterbrochen im Tolizeidienst steht, konnte sich über seine Verpflichtung, rmittlungsverfahren einzuleiten und das ärgebnis der Staautsanwaltschaft zuzuführen, nicht im Zweifel befinden. Er hat nach den Feststellungen des Landgerichts insoweit auch keinen Zweifel gehabt; er wusste, dass TED und im weiteren Verlauf auch Dr. ZB; :it denen ihn freundschaftliche Beziehungen verbanden, gegebenenfalls gerichtliche \trafe wegen Abtreibung zu ervwarten hatten und wollte sie vor einen Strafverfahren wegen Abtreibung schützen. Im falle der (versuchten) \rpressung war allerdings die Schonung der Frau Sti@WW nicht der Zndzweck seines Verhaltens, sondern nur ein iiittiel zum Schutz seiner beiden erwähnten Freunde. Ir leitete gegen Frau Stilpkein Verfahren ein, weil hierdurch die Beziehungen zwischen TB und "rau sti@B ans Licht gekommen wären und weil er dies seinen Freunde TED ersparen wollte. Diese besondere Gestaltung des inneren Tatbestands steht der Anwendung des § 346 StCB auf den irpressungsfall nicht entgegen, denn es genügt nach dem Gesetz, dass der Täter wissentlich,
d.h. mit bestimmtem Vorsatz, gehandelt hat; die auf den Srfolg gerichtete Absicht ist nicht erforderlich (RGSt 73, 294, 297; OLG Oldenburg HE St 2, 60, 62).
Dass der Fall der persönlichen Freundschaft zwischen dem Tolizcibeanten und dem Beschuldigten dem Fall der straflosen Selbstbegünstigung (vgl RGSt 31, 196; 70,
251 £) nicht gleichgeachtet werden kann, bedarf keiner näheren Darlegung.
EEE STERSEHEER TER
EEE EAU St
er Ten
she ner antenne >
A ar RE
dar EN, x
Fan enetn rtant ern Mr Ka; Pest: PC?
ent nat ann
a a Mg Te
wei ee
m.
en
u et ee N
- 10 -
Die Revision war nach alledem mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
Groß " Dr. Hörchner Engels Dr. Hülle Dr. Augustin