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BGH Urteil vom 01.12.1959 – 1 StR 542/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Verfahren vor einem Ausgleichsausschuß, das die Zuerkennung einer Hausratsentschäcigung zum Gegenstand hat, ist eine Rechtssache. | ‚BGH, Urt. v. 1. Desembexr 1959 - 1-StR 542/59 LG München II In Naxien des Velkes In der Strafsache gegen den Angestellten Adolf Dim :.: ron mm: geboren an ED 190: in 7 AED. wegen Rechtishbeugung U>2a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peeiz als Vorsitzender, Bundesrichier Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundestrichter Fischer Bundesrichier Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts | Au? die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Juli 1959 1) im Schuläspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen versuchten Beirugs wegfällt; 2) mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagie wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kcsien des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verwörien. Von Rechis wegen Die Straikammer hat den Angeklagten wegen Rechisbeugung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Unierschlagung zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurieili-Seine Revision hat zum Teil Erfolg. I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. 1. § 265 StPO ist nicht verletzt. Der (in der Sitzungsniederschrift sprachlich zwar nicht glücklich gefaßie, aber auslegungsfähige und unmißverständliche) Hinweis des Vorsitzenden, es könne darin, daß sich der Angeklagte aus der für Frau HE erwirkien und in Empfang genommenen Hausratsentschädigung einen Betrag von 200.-—- DM aneignete, siaii eines Betrugs rechtlich e

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein

SteB § 336; LAG §§ 293, 325 if

Das Verfahren vor einem Ausgleichsausschuß, das die Zuerkennung einer Hausratsentschäcigung zum Gegenstand hat, ist eine Rechtssache. |

‚BGH, Urt. v. 1. Desembexr 1959 - 1-StR 542/59 LG München II

In Naxien des Velkes

In der Strafsache

gegen

den Angestellten Adolf Dim :.: ron mm: geboren an ED 190: in 7 AED.

wegen Rechtishbeugung U>2a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peeiz als Vorsitzender,

Bundesrichier Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundestrichter Fischer

Bundesrichier Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts | Au? die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts München II vom 23. Juli 1959

1) im Schuläspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen versuchten Beirugs wegfällt;

2) mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagie wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kcsien des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verwörien.

Von Rechis wegen

Die Straikammer hat den Angeklagten wegen Rechisbeugung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Unierschlagung zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurieili-Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. § 265 StPO ist nicht verletzt. Der (in der Sitzungsniederschrift sprachlich zwar nicht glücklich gefaßie, aber auslegungsfähige und unmißverständliche) Hinweis des Vorsitzenden, es könne darin, daß sich der Angeklagte aus der für Frau HE erwirkien und in Empfang genommenen Hausratsentschädigung einen Betrag von 200.-—- DM aneignete, siaii eines Betrugs rechtlich eine Unterschlagung gefunden werden, richtete sich an die "Prozeßbeteiligten", demnach auch an den Angeklagten. Der Hinweis ermöglichte es ihm, seine Verteidigung auch unter dem veränderten rechtlichen Gesichispunkt zu führen. Mehr verlangt § 265 StPO nicht. Insbesondere bedurfte es keines nochmaligen Hinweises an den Angeklagten allein, wie die Revision meint.

2. Preu HE vurüe auf ihre Aussage gemäß § 60 Nr. 3 und § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt. Ein sclcher unbestimmter Hinweis auf diese Vorschriften genügt in der Regel verfahrensrechilich nicht; denn er schefft im allgemeineu keine Klarheit darüber, welchen der mehreren dort vorgesehenen Gründe für die Nichivereidäigung das Gericht für gegeben hält. Das rügt die Revision an sich mit Recht (BGH Naw 1952, 273 Nr. 19; vgl. BGHST 1, 175). Dennoch sieift die Beanstandung nicht durch,

Der Tatrichter braucht den Grund für die Nichivereidigung des Zeugen nicht genauer zu bestimmen als geschehen, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten nach der Sachlage außer Zweifel steht (BGHSt 1, 175; BGH 1 StR 530/55 vom 7, Pebruar 1956 und 2 StR 22/56 vom 4. Juni 19556). Das trifft hier zu. Der Vorsitzende belehrte Frau HEEEE> darüber, daß sie gemäß § 55 StPO die Aussage verweigern dürfe. Dadurch stellte er klar, daß sie der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtig schien, soweiü dieser beschuldigt ist, für sie als Vorsitzender des Ausgleichsausschusses durch unrichiigen Sachvorirag zu Unrecht die Bewilligung einer Hausratsentschädigung erwirkt zu haben. Wach dem Sachverhalt kam ein anderer Grund für die Nichtvereidigung der Frau HB nach 5 60 Nr. 3 StPO nicht in Betracht. Auch äer Hinweis auf § 61 Nr, 2 StPO war unmißverständlich; denn dem Beschwerdeführer wird, wie schon erwähnt, weiter vorgeworfen, Frau HE von der ihr bewilligten Hausratsentschääigung einen Betrag von 200.-- ‚DM ‚unzechtmäßig vorenthalten zu haben. Insoweit ist sie also für die Verfahrensbeteiligten klar erkennbar als Verletzte vnrereidigt geblieben: denn nach der Sitzungsniederschrift . ist sie mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwäger!t.

3. a) Der Zeuge Verwaltungsangestellter Karl WEB der in dem Arbeitsblatt für die Ausschußsitzung vermerkt hatte, daß Frau Hp einen eigenen Haushalt geführt habe, wurde hierüber, weil er erkrankt war, durch den Rechishilferichter vernommen. Seine Aussage wurde in der Hauptverhandlung nicht verlesen. Das rügt die Revision als eine Verletzung des § 251 StPO. Die Rüge geht fehl. § 251 StPO gestattet es zwar in gewissen Pällen, die Vernehmung eines Seugen durch die Verlesung der Niederschrift über seine Trühere richterliche Vernehmung zu ersetzen, schreibt das aber nicht vor>

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Möglicherweise will die Revision die Nichtverlesung der Aussage als einen Verstoß gegen 'die Aufklärungspfiicht rügen {§ 244 Abs. 2 StPO). Auch ein solcher Verfahrenstehier liegt indes nicht vor. Denn das Urteil gehi davon aus, daß der Angestellte WED das Arbeitsblatt in der angeführten Weise ausgefüllt hatte. Es mißt nur diesem Umstand keine Bedeutung bei, weil "die Akte HE für den Angeklagten nicht eine unter vielen war", sondern ihm aus verschiedenen Gründen in alien Einzelheiten in Gedächtnis hafteie. Er navie sie u:a. selbst bearbeitet; erst kurz vor der Sitzung haiie er persönlich Zeugen über die Antragsbehauptung eigener Haushaltsführung vernommen. Von diesem ihrem Rechtissiendpunkt aus war die Strafkammer durch nichts gedrängt, die

Aussage WED im Worilaui zu verlesen.

‚Ebensowenig ist § 261 StPO verletzt. Die Strafkammer hat den Inhalt des Arbeitsblatts nicht auf Grund der - nicht verlesenen - Aussage des Zeugen WERD verweriei, sondern . ausweislich des Urteils auf Grund der Einlassung des Angeklagten, die mit der Aussage des Zeugen insoweit ühereinstimmt.

b} § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verlangt einen ausdrück-- lichen Beschluß nur dann, wenn das Gericht die Verlesung anordnei, also von der Erlaubnis des Abs. 1 Gebrauch macht. Geschieht dies nicht, und sieht das Gericht von der Verlesung ab, so braucht es hierüber nicht stets besonders Beschluß zu fassen. Das wird schon deswegen häufig enibehrlich sein, weil der Tatrichier dann wird andere Beweise erheben müssen, 2.B. wenn ursprüngliche Verlesungsgründe in der Hauptverhandlung nicht mehr bestehen oder die Verlesung zur Erforschung der Wahrheit gemäß § 244 Ats. 2 StPO nicht ausreicht.

Übrigens könnte eine Beschwer für den Angeklagten ur darin liegen, daß das Gericht die Aussage des Zeugen WORD richt veriesen hat, nicht jedoch auch darin, dag es dies nicht durch besonderen Beschluß anorädnete.

4. Über die Vereidigung des Sachverständigen Oberregierungsrat Dx. Schmidt besagı die Sitzungsniederschrifi:

"Der Sachverständige sagie zur Sache aus. Er wurde nicht vereidigt. Der Sachverständige wurde mit all-, seitigem Einverständnis entlassen."

Danach unterliegt es keinem vernünftigen Zweifel, daß die Vereiäigung des Sachverständigen auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden unterblieben ist und alle Beteiligten dies erkannt haben. Die Sitzungsniederschrift darf nicht buchstäblich gelesen, sondern muß sinnvoll verstanden werden,

". II: Die Sachrüge hat zum Teil Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Rechtsteugung ist rechtlich fehlerfrei. Der Angeklagte war Beamter im Sinne des § 336 St Der Begriff? hat hier keinen anderen Inhalt als ihn § 339 Si allgemein für das Strafgesetzbuch bestimmt. insbesondere er- ‚faßt er äie Richter nicht allein, wie § 334 SiGB beweist. Aus den Arbeiten zur Strafrechisreform ergibt sich nichts anderes. Die vom Entwurf 1925 (§ 126) beabsichtigte Eıweiterung des Tatbestandes auf "jeden Amtsträger, der bei der Ausübung seines Amtes" das Recht beugt, hat schon der Entwur? 1927 (§ 129) aufgegeben; die beiden Entwürfe 1959 haben sie nicht wieder aufgenommen (§ 462, § 455). Weil es aber ein weiteres Merkmal der Rechtsbeugung ist, daß sie nur bei "Ger Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache" begangen werden kann, beschränzt sich tatsächlich der Kreis der

I

möglichen Täter auf solche Beamte, die (unabhängige) Richter sind oder iin einem zwar abhängigen Amt, aber: wie ein Richter zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer war ein solcher Beeamier. Ihm obilag als Vorsitzenden des Ausgleichsausschusses die Leitung des Eniwschädigungsverfahrens einschließlich die Beratung über den Antrag.

Dapei handelt es sich um eine Rechtssache, Unter diesem Begriff sind ebenso wie in §§ 334 und 3556 StGB alle Rechtsangselegenheiten zu verstehen, die zwischen mehreren Beieiligten mit - mindestens möglicherweise - enigegenstehenden rechtlichen Interessen in einem rechtlich georäneten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen verhandelt und entschieden werden (BGHSt 5, 301, 304 und 12, 191, 192; RGSt 71, 315: vgl. § 462 E 1959 und § 455 E 1959 IT). Die Fsusratsentschädigung zu gewähren oder abzuerkennen, Sieht nicht im freien Ermessen der Verwaltung, das Erwägungen der Zweckmäßigkeit bestimmen. Auf die Hausraisentschädigung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind {§§ 293 LAG), ein Rechtsanspruch (§ 232 LAG). Über ihn wird nicht im ungebundenen Verwaltungsweg entschieden. Das Verfahren folgt vielmehr bestimmten Rechtsregeln (§§ 325 ff, §§ 355 ff 146). Stets ist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beteiligt. Er hat darüber zu wachen, daß über die Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder mißbräuchlich verfügt wird; er darf daher Anträge stellen und Rechtsmittel einiegen (§ 322 LAG). Demnach verpflichtet ihn sein Amt gleichermaßen, dahin zu wirken, daß Anspruchs- . berechtigte die Ihnen zustehenden Ausgleichsieistungen erhalten, wie andererseits Leistungen an Nichtberechtigie zu verhindern (BVerwG NW 1955, 1410 Nr. 29). Mithin ist er im Enntschädigungsverfahren begrifflich der Gegenbeteiligte jedes Antragstellers, ähniich wie im Strafverfahren der

Staatsanwalt dem Angeklagten gegenübersteht, obwohi er nicht nur zu dessen Nachteil, sondern auch zu seinen Gunsten väbig werden muß {§ 160 Abs. 2, § 296 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer beugte das Recht zugunsten der Antragstellerin, indem er dem Ausschuß nur die ihr günstigen Beweisergebnisse vortirug, die ihr ungünstigen aber veischwieg Durch diesen bewußt unvollständigen und einseitigen Sach-- vorirag siellte er die zwiespäliige Beweislage so hin, ais wäre die Aniragsbehauptung, Freu ED Habe einen eige, nen Haushalt geführt, klar und unbezweifelbar bestätigt: Der Rechtsbeugung macht sich nicht allein schuldig, wer die Rechisnorm selbst überzeugungswidrig anwendei. Außer der Rechisfindung hat in einer Rechtssache dsr entscheidende richterliche Beamte die Aufgabe, den Sachverhalt festzustellen, Daher kann er das Recht auch durch Verfälschung des Sachveihalis beugen, auf den es angewendet werden soll. (OGHSt 2, 23, 29). Dabei hat die Strafkammer es zutreffend für unerheblich erachtet, daß der Beschwerdeführer durch ‘sein Verhalten die nach seiner Meinung rechtlich richtige Entscheidung herbeiführen wollte (RGSt 57, 31).

Die innere Tatseite ist ebenfalls ausreichend festgestellt. Es genügt, daß der Beamte die tatsächlichen Umstände kennt, die seine Beamtenseigenschaft begründen. Er braucht sie nicht rechtlich richtig zu würdigen (BGHSt 8, 321).

2. Dagegen hat der Schuidspruch wegen {mit der Rechisbeugung tateinheitlich begangenen) versuchten Betruges keiner Bestand. Obwohl das Ausgleichsamt inzwischen den Bewilligungsbescheid widerrufen hatte, konnte die Strafkammer bei ‚der zulässigen und gebotenen eigenen Würdigung des Sechverhalts kein klares Bild darüber gewinnen, ob Frau FEED einen eigenen Haushslt geführt hatte oder night. Zugunsten

des Beschwerdeführers geht sie daher davon aus, daß der Beschluß des Ausgleichsausschusses "im Ergebnis richtig war" und der wirklichen Rechtslage entsprach. Auch der Angeklagte war unwiderlegt dieser Überzeugung. Mithin Tehlte ihm die Absicht, Frau HD einen zechiswidrigen Vermögensvorteii zu verschaffen. Daß ex es für möglich hielt, die Beisitzer würden bei vollsiändiger Kenntnis

von dem Beweisergebnis seiner - Auffassung nicht beipflichien und ihn überstimmen, ändert nichts daran. Allerdings genügt für das Merkmal des "rechtswidrigen" Vermögensvsrteils in § 263 StGB der bedingte Vorsatz (RGSt 55, 257). Die Rechtswiärigkeit bestimmt sich aber allein nach der wirkiichen Rechtslage - also nicht danach, wie der Ausgieichseusschuß bei umfassender Kenntnis von der Beweislage tatisächlich entschieden hätte, sondern Genach, wie er hätte entscheiden müssen (BGHSt 3, 160, 162). In beirügerischer Absichi hätte der Angeklagte gleichwohl gehandelt, wenn er den Anspruch der Frau FEW sachlich-rechtlich für unbegründet gehalten oder wenigstens eine solche Möglichkeit ins Auge gefaßt hätte (BGH 2 StR 264/55 vom 11. Oktober 1955 ‚bei Dallinger MDR 1956, 10 zu § 2653 StGB). Das hat das Lendgericht jedoch nicht feststellen können. Dementsprechend fällt die Verurteilung wegen versuchten Betruges weg.

3. Aufgehoben werden muß das Urteil auch, soweit das Landgericht den Angeklagten der Unterschiagung schuldig gesprochen hat. Dex Tatrichter hat ihn im Verdacht, daß er von vornherein darauf ausging, von der Hausratsentschädigung, die er für Frau HOEEEED Hei der Sparkasse abhob, einen Teilbetrag für sich zu behalten und sie in den Glauben zu versetzen, die ihr ausgehändigie Restsumme sei der voile ihr zustehende Betrag. Indessen hat die Strafkammer den Verdacht nicht für ausreichend gehalten, Seine Einlassung zu widerlegen; "er habe den Vorsatz, 200.-- EM für sich zu behalten,

erst auf dem Rückweg von der Sparkasse gefaßt". Auf dieses sein "Geständnis" gründet sie die Verurteiiung wegen Unter. schlagung. Damit hat sie den Grundsatz verletzt, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagien zu entscheiden ist. Taisächlich ist sie nämlich von der Richtigkeit seines Vcrbringens nicht überzeugt; sie hat es bloß für nicht widerlegbar gehalten. Was aber nicht erwiesen ist, darf der Tatirichier dem Schuldspruch nicht zugrunde legen. Die Süratkammer hätte daher von ihrem Rechisstandpunkt aus den Angeklagten weder wegen Betruges noch wegen Unterschlagung verurteilen dürfen. In Wirklichkeit 1äuft ihr Verfahren auf eine unzulässige Wahlfeststellung zwischen Betrug und Unterschlagung hinaus.

Wenn die Strafkammer in der neuen Verhandlung über den Punkt wiederum keine sichere Überzeugung gewinnen kann. so wird sie prüfen müssen, ob sich nicht allein darin alle Merkmale des Betruges finden, daß der Angeklagte den Betrag von 1.000.-- DM Frau HE als ie ganze ihr zustehende Hausratsentschädigung ausbezahlte (vgl. §§ 666, 667 BGB). Kahn das Landgericht anders als bisher feststellen, daß er 'sich den Betrag von 200.-- DM entsprechend einem auf dem ‚ Rückweg von der Sparkasse gefaßien Vorsatz.-- also nicht

schon ‚bei der Empfangnahme des Geldes, sondern erst nach-

träglich - aneignetie,. so kommt seine Verurteilung wegen Be . trugs in Tateinheit mit Unterschlagung in Betracht; Durch ‚sein nachfolgenäes betrügerisches Verhalien hielt er Frau ii ) davon ab, ihren Anspruch auf den vorenthaltenen Geldbetrag geltend zu machen; er verletzte daher die Rechts oränung aufs neue, in anderer Art und in einem anderen Recht‘ gut als Gurch die Unterschlagung. Im Verhältnis zu dieser

ist der Betrug sonach nicht eiwa mitbestsrafie Nachtet. Be

siätigt. sich in der neuen Verhandlung der Verdacht der Stirs: kammer, daß der Angeklagie von vornherein begbsichtigie, S2C

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unrechtmäßig einen Teilbetrag der Hausratsentschädigung zu verschaffen, so wird sein Verhalten ıur als seine einheitliche Beirugstai zu beurteilen sein.

4. Die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs hai die Höhe der Einsatzstraie für äie Rechtsbeugung ausweislich der Strefzumessungsgründe nicht beeinflußt. Daher brauchte der Sirafaussprush insoweit nicht aufgehoben zu werden.

Yur Verweisung der Sache an ein anderes Lanägerichi liegt keinerlei Anlaß vor.

Dr. Peetz Werner Eübner

Fischer Dr. Paller