§ 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 181
Nach Gewicht
- BGH, 04.11.2010 – I ZR 190/08Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: Verwertung von in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussagen als gerichtsbekanntZitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 13.09.2018 – 15 U 52/17Zitiert von 2
- BVerfG, 30.01.2008 – 2 BvR 2300/07Zitiert von 8
- BGH, 12.07.2013 – V ZR 85/12Verkehrsflächenbereinigung in Berlin: Verwertbarkeit protokollierter Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises; Begrünung einer Teilfläche eines privaten Hinterhofs als Inanspruchnahme für eine Verwaltungsaufgabe; Ankaufsanspruch des öffentlichen Nutzers für einen privaten HinterhofZitiert von 19
- BGH, 20.09.2011 – II ZR 4/10Unterbeteiligungsvertrag zu Kapitalanlagezwecken: Vorvertragliche Aufklärungspflicht über VertriebsprovisionenZitiert von 2
- BGH, 28.11.2007 – XII ZB 217/05Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 11 U 36/25
- OLG Brandenburg, 20.10.2025 – 2 U 23/24Zitiert von 3
- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 5 W 5/25
181 Entscheidungen zu § 355 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 355 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/355#abs-1 (1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/355#abs-2 (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.