Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Stand: 10.06.2019

Bund181 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/355#abs-1 (1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/355#abs-2 (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

§ 350 § 356