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BGH Entscheidung vom 12.06.1956 – 5 StR 145/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2199 010
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Paul T EEEEEEEEED aus DEREN, geboren am ED 19165 in CE ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Landgerichtsrat vr EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21.Februar 1956
1.) in den Schuld- und Strafaussprüchen in den
Fällen Bei, DEE, BOB und von»,
2.) im übrigen nur in den Strafaussprüchen
mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte im Jahre 1955 als Handelsvertreter tätig. "Er bezog kein festes Gehalt, sondern lebte ausschließlich von den anfallenden Provisionen. Von diesen Provisionen mußte der Angeklagte auch die Spesen bestreiten, die ihm aus seiner Reisetätigkeit, welche er mit Hilfe eines Volkswagens ausübte, erwuchsen. Obwohl der Angeklagte durchweg gute Umsätze hatte, befand er sich in den ersten Monaten des Jahres 1955 in dauernden Geldverlegenheiten. Das mag seinen Grund zum Teil darin gehabt haben, daß die Provisionsforderungen des Angeklagten nicht immer sofort realisiert werden konnten. Nicht zuletzt hatte die mißliche wirtschaftliche Lage des Angeklagten ihren Ursprung aber auch darin, daß der Angeklagte sehr ausschweifend lebte und einen erheblichen Teil seiner Einkünfte für Zechgelage ausgab. Da dem Angeklagten oftmals die Geldmittel fehlten, die er zur Durchführung seiner Reisen, zur Bestreitung seiner Verpflegungs- und Logiskosten sowie für seinen Alkoholkonsum benötigte, befriedigte er seine Bedürfnisse in zahlreichen Fällen dadurch, daß er Gastwirte und Tankwarte um die ihnen zustehenden Vergütungen prellte. In anderen Fällen verschaffte er sich Bargeld dadurch, daß er sich durch mancherlei Betrugsmanöver Geldbeträge erschwindelte" (UA S 2).
Die Strafkammer hat ihn wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und in zwei weiteren Fällen freigesprochen.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur in vier Fällen Erfolg.
I.
Eine der Verfahrensbeschwerden ist begründet.
a do
1.) Die Revision macht allerdings zu Unrecht eine Verletzung des § 69 Abs 1 Satz 2 StPO geltend.
Es kann unentschieden bleiben, ob die Belehrung des Zeugen über den "Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten" zuden wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, die nach § 273 Abs 1 StPO in die Niederschrift aufzunehmen sind und nur durch diese bewiesen werden können (§ 274 StPO). Die Bestimmung des § 69 Abs 1 Satz 2 StPO betrifft jedenfalls nur die Fälle, in denen der Zeuge nicht ohnehin schon weiß, gegen wen das Verfahren läuft und welche Taten es betrifft (vgl RGSt 6,267). Diese Kenntnis hatten die elf Zeugen, die die Revision namhaft macht; denn sie waren schon im Vorverfahren vernommen worden und hatten zum Teil selbst die Strafanzeigen erstattet.
" Die Entscheidungen RGSt 74,35 und BGHSt 3,281, . auf: die sich die Revision für ihre Auffassung beruft, § 69 StPO enthalte "eine zwingende Vorschrift", betreffen nicht den zweiten, sondern den ersten Satz des ersten Absatzes.
2.) Auch die Rüge, durch die Nichtvereidigung des Zeugen Sc habe die Strafkammer gegen § 59 StPO verstoßen, ist unbegründet. Die Vernehmung dieses Zeugen ist, nachdem er seine Personalien angegeben hatte, abgebrochen worden. Er ist, wie aus der Niederschrift deutlich hervorgeht, nicht zur Sache gehört worden. Dies unterblieb nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, weil sich herausstellte, daß der Zeuge nur für den Anklagepunkt DEE in Betracht kam, der abgetrennt werden mußte.
3.) Die Revision beanstandet jedoch mit Recht die Vereidigung des Zeugen WeilB als Verletzung des $. 60 Nr 3 StPO.
A) wellBrar ein Untervertreter des Angeklagten und spielt in folgenden vier Betrugsfällen eine Rolle.
e
a) Er und der Angeklagte trafen am 30.Januar 1955 in einem Dorfe auf den Werkzeugmacher Bei. Diesem bot der Angeklagte einen im Kraftwagen mitgeführten Anzug, der schon getragen und an einzelnen Stellen schadhaft war, als neuwertig an. Er erklärte, ihn wegen augenblicklicher Geldverlegenheit für nur 100 DM abgeben zu wollen, obwohl der ordnungsmäßige Preis 257 DM betrage. Bei ließ sich schließlich überreden, das Kleidungsstück anzuproben, und entschloß sich zum Kauf. Er bat jedoch "den Angeklagten und We mit in seine Wohnung zu kommen, weil er nicht genügend Geld bei sich habe, um den Kaufpreis bezahlen zu können. Diese Aufforderung lehnten der Angeklagte und Web, die das Risiko einer eingehenden Besichtigung des Anzuges durch die Ehefrau des Zeugen nicht eingehen wollten, ab. Sie erklärten, daß sie es eilig hätten und der Kauf sofort perfekt gemacht werden müsse. Daraufhin lieh sich der Zeuge Be WB von dem Gastwirt wien 100 DM und übergab sie dem Angeklagten" (UA S 9).
b) Der Angeklagte stand bei der Gastwirtin nn in EEE (Kreis VE "in hohem Ansehen, da er oftmals größere Zechen gemacht und diese auch (bis auf einen aus dem Monat März 1954 noch offenstehenden Betrag von etwa 150 IM) immer bezahlt hatte". Im Februar 1955 nahm er dort wieder Unterkunft, sagte aber nicht, daß er kein Geld besaß. Am anderen Tage lieh er sich von dem Ehemann DEEEB GEB :9 1 una versprach dabei, das Geld in Kürze zurückzugeben. Später ließ er sich dort nicht mehr sehen. Das Landgericht nimmt an, daß er von vornherein gewillt war, das Übernachtungsgeld nicht zu entrichten und das Darlehen nicht zurückzuzahlen (UA S 12/13).
Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er sei durch seine Verhaftung gehindert worden, die Schuld zu begleichen. Dazu habe er auch deshalb keinen Anlaß gehabt, weil Weib sie übernommen habe. \
Beides sieht die Strafkammer mit der Begründung als widerlegt an, er habe lie zu seiner Festnahme im Juni 1955 Zeit genug gehabt, die Schuld zu bezahlen, wenn er es wirklich gewollt hätte. Die Schuldübernahme durch WeiilBnape er zwer mit einem Zettel nachzuweisen versucht, auf dem ale Unterschrift Weges unter einer solchen Erklärung stehe. Das Schriftstück sei jedoch gefälscht. Es falle auf, daß sich der geistig bewegliche Angeklagte bei seinen Vernehmungen während der achtmonatigen Untersuchungshaft niemals auf eine Schuldübernahme Weis berufen habe. "Zum anderen hat der Zeuge We@WilBin durchaus sicherer Weise beschworen, daß seire Unterschrift auf dem von dem Angeklagten überreichten Zettel zwar echt sei, daß er diese Unterschrift aber niemais unter den jetzt darüber stehenden Text gesetzt habe. Für die Richtigkeit dieser Erklärung spricht das äußere Bild des Zettels." Das wird näher dargelegt (UA 5 14,15).
c) Am 25.Februar 1955 erwarb der Angeklagte an der Tankstelle BofWin Wichtringhausen Kraftstoff und Öl für 20,60 DM, versprach Bezahlung i:ı den nächsten Tagen, "obwohl ihn", wie das Landgericht feststellt, "die Absicht hierzu fehlte". Er ließ als Pfand einen getragenen Damenrock zurück. "Sodann entfernte er sich, um sich, wie er es von vornherein beabsichtigt hatte, nie wieder bei BoD blicken zu lassen" (UA S 15).
Auch hier hat sich der Angeklagte unter anderem damit verteidigt, We@WWWBhave die Schuld übernommen. Die Strafkammer sieht dies ebenfalls als widerlegt an und verweist auf ihre Ausführungen zum v«.rigen Falle.
d) Nachdem der Angeklagte vom Nachmittag des 2.März bis zum späten Nachmittag des 3.März 1955 mit Wei und einem anderen Untervertreter gezecht hatte, suchte er ohne Geld "gemeinsam mit Weib die von der Zeugin we betriebene Fremdenpension auf und mietete dort für sich und Wei ein Doppelzimmer für eine Nacht" (UA S 16).
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Das Landgericht stellt fest, er habe "von vornherein die Absicht gehabt, die Pensionswirtin um das Übernachtungsgeld zu prellen" (UA S 17). Am anderen Morgen schützte er eine augenblickliche Geldverlegenheit vor. Am Tage zuvor war er der Gastwirtin Cö> 7 DM schuldig geblieben. Die Polizei hatte sein Kraftfahrzeug sichergestellt, weil er betrunken war, und hatte der Frau CilllBzugesichert, der Wagen werde dem Angeklagten nur dann wieder ausgehändigt werden, wenn er seine Zechschuld begleiche (UA S 16). Der Angeklagte erklärte nun der Pensionswirtin WWW, er müsse, um seine Tätigkeit als Vertreter ausüben zu können, seinen Kraftwagen einlösen. Wenn sie ihm dazu 20 DM leihe, werde er ihr noch an demselben Tage von seinem Verdienst die
6 DM Übernachtungsgeld und das Darlehen zurückzahlen. Daraufhin gab ihm Frau WEB 20 DM, und er verpfändete
ihr seinen Ehering, ließ sich jedoch nicht wieder bei ihr sehen. Mahnschreiben blieben erfolglos (UA S 17,18).
Über die Einlassung des Angeklagten sagt das Urteils "Der Angeklagte verteidigt sich auch in diesem Falle mit der Behauptung, daß We es übernommen habe, die Verpflichtungen gegenüber der Zeugin We zu erfüllen, und daß er demzufolge keine Veranlassung gehabt habe, sich um die Regelung der Angelegenheit zu kümmern. Wie aber bereits oben ausgeführt worden ist, sieht die Strafkammer dieses Verteidigungsvorbringen des Angeklagten als widerlegt an!" (UA S 18).
B) Die rechtlichen Bedenken, die die Revision gegen die Vereidigung des Zeugen We erhebt, greifen durch.
a) Der Sachverhalt in den Fällen BE ip und vn (oben A a und d) legt die Annahme nahe, daß Wei insoweit Teilnehmer war.
Nach den bisheriren Feststellungen erklärte auch er dem Werkzeugmacher Bei, "daß sie es eilig hätten und der Kauf sofort perfekt gemacht werden müsse". Mit dieser Be-
gründung lehnte nicht nur der Angeklagte, sondern auch VE =: ab, in die Wohnung des EL nitzukommen. Beide wollten der Ehefrau BC 9 keine Gelegenheit geben, den Anzug vor der Bezahlung zu besichtigen.
Als Mieter des Zimmers bei Frau WB trat zwar nur der Angeklagte auf, und die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, dab Weil dabei äßerlich mehr tat, als dort mit zu nächtigen. Dabei kann er aber gewußt haben, daß der Angeklagte kein Geld hatte. Diese Kenntnis liegt nach den Feststellungen des Urteils über die unmittelbar vorangegangenen Ereignisse nahe. Hatte er sie, so kann er den Täterwillen des Angeklagten dadurch gestärkt haben, daß er bei ihm blieb und das Zimmer mit ihm teilte.
Weder die Sitzungsniederschrift noch die Urteilsgründe lassen ırkennen, daß sich das Landgericht in den Fällen Be WB und WW dieser rechtlichen Möglichkeiten bewußt gewesen ist.
Tatsächliche Erwägungen, aus denen ein Teilnahmeverdacht gegen einen Zeugen verneint wird, kann das Revisionsgericht zwar nicht nachprüfen. Der Tatrichter braucht sie auch nicht immer besonders hervorzuheben und zu erörtern. Dies kann aber in besonderen Fällen geboten sein (RGSt 28,111/1137). So liegt es hier. Der festgestellte Sachverhalt spricht in hohem Maße für einen Verdacht der Teilnahme. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer dessen bewußt geworden ist. Der Vorsitzende hat den Zeugen Weib auch nicht auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, sondern kraft seiner Sachleitungsbefugnis vereidigt. Aus diesen beiden Umständen schließt der Senat, daß das Landgericht nicht aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen des § 60 Nr 3 StPO verneint, sondern versehentlich unterlassen hat, sie zu prüfen, diese Bestimmung also iufolge Rechtsirrtunms nicht beachtet hat.
Auf diesem verfahrensrechtlichen Verstoß kann zunächst die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen Be WW und VB (oben A a, d) beruhen.
Der erste Fall ist auf Grund "der glaubhaften Aussage des Zeugen B Bin Verbindung mit den Angaben des Zeugen Ve una der eigenen Einlassung des Angeklagten!" festgestellt worden (UA S 9). Die Aussage Webs wirä allerdings bei der näheren Beweiswürdigung nicht ausdrücklich oder sonst erkennbar verwertet. Trotzdem kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß ihre Beeidigung für das Gericht in irgendeiner Hinsicht von wesentlicher Bedeutung gewesen ist, die Entscheidung also beeinflußt hat.
In dem Falle WB hat das Landgericht die eidliche Aussage des Zeugen We dazu verwendet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen (UA S 18). Die fehlerhafte Vereidigung kann also auch hier zu dem Schuldspruch geführt haben. Allerdings hatte der Angeklagte der Frau WW sozar versprochen, sie solle ihr Geld noch am selben Tage erhalten, und es liegt nahe, daß es nach seiner eigenen Darstellung erst später zu der angeblichen Schuldübernahme durch WeB gekommen sein soll. Trotzdem kann das Revisionsgericht auch in diesem Betrugsfalle nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Möglichkeit verneinen, daß die eidliche Aussage Wei den Tatrichter zur Verurteilung mitbestimmt hat, zumal da der Sachverhalt auch hier wieder "auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin WEB, der Angaben des Zeugen Wei und der eigenen Einlassung des Angeklagten festgestellt" worden ist (UA S 18).
b) In den Fällen Isis und Bogp (oben A b,c) kommt ein Teilnahmeverdacht gegen den Zeugen Veiiiilb nicht
in Betracht. Denn diese beiden Betrügereien hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteil allein verübt.
Es braucht hier nicht erörtert zu werden, unter welchen Voraussetzungen ein Zeuge grundsätzlich auf bestimmte Teile
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seiner Aussage vereidigt werden kann oder muß, obwohl er in anderen Anklagepunkten, zu denen er ebenfalls vernommen worden ist, der Teilnahme verdächtig ist (vgl Rspr&GSt 7,98; RGSt 11,1; 49,358; RG HRR 1937,359; BGH NIW 1954,1655 Nr 19 und zwei Urteile des Senats vom 30.10.1952 bei Dallinger MDR 1953,21, zu §§ 59 ff StPO). Es kommt auch nicht darauf an, ob dann das Revisionsgericht im allgemeinen die Verurteilung in den Fällen aufrechterhalten kann, auf die der Tatrichter die Vereidigung des Zeugen, die er im vollen Umfange vorgenommen hat, hätte beschränken müssen (vgl BGH vom 7.2.1956 - 1 StR 530/55 - Seite 5, insoweit nicht veröffentlicht).
Eine solche Teilung ist hier jedenfalls nicht möglich. War der Zeuge VelBder Teilnahme am Betruge zum Nachteil der Frau WB veräächtig, so konnte er nicht in den Fällen TOD und BoD auf seine Aussage vereidigt werden, er habe das Schriftstück mit der angeblichen Schuldübernahme nicht unterschrieben. Denn diese Bekundung bezog sich untrennbar auch auf die Anklagepunkte DD
EB una Bo. In diesen beiden Fällen läßt sich ebenfalls nicht ausschließen, daß die Verurteilung auf dem Verstoß beruht.
Auf die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr 3 StPO muß das Urteil also insoweit aufgehoben werden, als der An-
geklagte in den Fällen BO, END, BoD una vum
verurteilt worden ist.
Die Revision macht zwar noch geltend, überall dort, wo das Landgericht feststelle, daß der Angeklagte zusammen mit Untervertretern eingekehrt oder sonst tätig geworden sei, handele es sich um den Zeugen WeB Ob das zutrifft, 1äßt sich dem Urteil nicht entnehmen, kann aber auch dahinstehen, Denn das Urteil beruht in jenen Fällen Jedenfalls nicht auf den Angaben we.
4.) Die Verfahrensbesc:werde, WefB sei nicht nach § 55 Abs 2 StPO über sein Recht, die Auskunft zu verweigern,
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belehrt worden, kann unerörtert bieiben, weil insoweit jedenfalls die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr 3 StPO durchgreift.
II.
Die breiten sachlichrschtlichen Ausführungen der Revision braucht der Senat nur insoweit zu behandeln, als sie die Fälle betreffen, in denen die Verurteilung nicht schon auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben wird.
Sie haben keinen Erfoig.
1.) In dem Falle Sb (UA 5 10-12) macht die Revision geltend, das Landgericht nehne einen Vermögensschaden zu Unrecht an und stelle den Schädigungsvorsatz des Angeklagten nicht fest.
Beide Angriffe gehen fehl.
Das Urteil enthält zutreffende Ausführungen darüber, daß die Gastwirtin SclBan ihrem Vermögen geschädigt worden ist, obwohl sie vom Angeklagten "schließlich notgedrungen, um nicht völlig leer auszugehen", für seine Zeche von 52 IM zwei Herrenhosen im Werte von etwa 50 DM in Zahlung nahm. Im übrigen war der Betrug rechtlich schon vorher vollendet. Denn der Vermögensschade lag bereits darin, daß Frau Sc die Getränke ausschenkte und dafür gegen den Angeklagten eine Forderung auf alsbaldige Barzahlung erwarb, die er nicht erfüllen konnte, obwohl er dies zu Beginn des Gelages erklärt hatte. Dieser wirtschaftliche Minderwert des Zahlungsanspruchs macht schon den Vermögensschaden aus. Er wurde durch die Übereignung der zwei Hosen nur nachträglich teilweise wieder gutgemacht.
Aus dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, ergibt sich ohne weiteres, daß sich der Angeklagte uch bewußt war, das Vermögen der Gastwirtin zu schädigen, indem er Getränke bestellte, die er entgegen seiner ausdrücklichen Behauptung nicht sogleich bezahlen konnte. Der Schädigungs-
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vorsatz wird durch die Überlassung der zwei Hosen schon aus folgendem Grunde nicht ausgeschlossen, Als die Gastwirtin die Zeche am Schluß nicht bezahlt erhielt und sich tpnierüber sehr entrüstet zeigte, hielt es der Angeklagte für angebracht, die Zeugin durch das Anerbieten einer anderen Gegenleistung zu beruhigen" (UA S 11). Wie hieraus hervorgeht, ist er erst nachträglich auf den Gedanken gekommen, der Frau Sog für die Zeche wenigstens Sachwerte zu geben.
2.) Im Falle Brggp (VA S 22-24) ist die Auffassung der Revision irrig, es fehle "an der Ursächlichkeit der Irrtumserregung und der Vermögensverfügung". Der Angeklagte hatte zwar der Frau Bra zuvor mitgeteilt, er könne den Treibstoff "wegen augenblicklichen Bargeldmangels nicht sofort bezahlen" (UA S 22). Er hatte aber zugleich versprochen, in etwa zwei Stunden zurückzukommen und das Geld zu bringen. Dabei war er schon entschlossen, sich nicht wieder an der Tankstelle sehen zu lassen (UA S 22). Die Strafkammer stellt fest, daß er "von vornherein darauf ausgegangen ist, sich den Betriebsstoff ohne Bezahlung zu erschleichen" (UA S 23).
Wie das Landgericht richtig ausführt, wären die Eheleute Br "auch dann geschädigt gewesen, wenn sie, wie es der Angeklagte angenommen haben will, die Reparaturwerkstatt betrieben hätten", in der er gleichzeitig einen Ersatzreifen seines Kraftwagens mit dem Auftrage zurückließ, ihn instand zu setzen, Insoweit kann auf die zutreffenden rechtlichen Darlegungen des Urteils verwiesen werden (UA S 23,24). Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem falschen Zahlungsversprechen des Angeklagten hervorgeht, wußte er auch, daß der Kraftfahrzeugreifen für die Eheleute Brgggpnicht in der gleichen Weise verwendbar, also nicht ebenso wertvoll gewesen wäre wie bares Geld.
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3.) Zu den beiden vorstehenden Fällen führt die Revision sehr breit aus, ein nur geringfügiger Eingriff in die wirtschaftliche "Dispositionsfreiheit'" des Getäuschten sei kein Vermögensschade. Das ist zwar richtig (BGHSt 3,99), spielt hier aber keine Rolle. Die Fälle, bei denen diese Frage auftreten kann, sind ganz anderer Art. Bei ihnen täuscht der Täter einen anderen über die Nützlichkeit eines bestimmten GSSeläfts, z.B. die Brauchbarkeit angebotener Sachen für die Zwecke des anderen. Dadurch veranlaßt er diesen, Aufwendungen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen für eine Leistung, deren gemeiner Wert zwar ebensogroß ist, für die der Empfüinger aber in Wahrheit keine Verwendung hat. So liegt es hier nicht.
4.) In dem Falle Sch (UA S 19,20) besteht der Vermögensschade nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts darin, daß der Käufer durch die Zahlung der 60 DM an den Angeklagten von seiner Schuld gegenüber der Firma BEE richt befreit wurde, weil der Angeklagte zum Empfang des Geldes nicht mehr bevollmächtigt war. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Landgerich; die Frage offen lassen, ob die Firma Bill aavon absehen werde, "die Forderung weiterhin gegen Schi geltend zu machen!!
(UA S 20). Sollte sie weitere Schritte gegen ihn unterlassen, so bliebe es dabei, daß er durch die rechtlich wirkungslose Zahlung jedenfalls zunächst geschädigt worden war. Die Revision hat anscheinend die Frags im Auge, ob schon in der Gefahr, zu Unrecht verklagt zu werden, ein Vermögensschade liegen kann. Auf sie kommt es hier aber nicht an.
5.) In dem Fall Swe(U: S 3,4) hat sich der Angeklagte damit verteidigt, er habe es vergessen, die 3,20 DM zu bezahlen. Die Strafkammer sieht dies unter anderem deshalb als widerlegt an, weil SC ien Angeklasten mehrfach schriftlich erinnert habe. Daß ihm diese Mahnschreiben zugegangen seien, könne "nicht ernstlich in Zweifel gezogen
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werden, da SEP: : Bestimmtheit erklärt hat, daß die ordnungsgemäß aufgegebenen Schriftstücke nicht wieder an ihn zurückgelangt seien" (UA S 4).
Die Revision meint, die Strafkammer stütze sich auf einen ausnahmslos gültigen Erfahrungssatz, jeder Brief, der den Empfänger nicht erreiche, müsse an den Absender zurückgelangen. Las sei rechtsirr:g.
Das Landgericht geht jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß von einem solchen Erfahrungssatz aus. Es drückt vielmehr seine Überzeugung aus, daß die mehreren Briefe, un die es sich hier handelt, sämtlich oder wenigstens zum Teil ar Smwrurückgekommen wären, wenn der Angeklagte sie nicht erhalten hätte. Das liegt in den Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
6.) Was die Revision gegen die Verurteilung in den Fällen Le (UA s 4-6), de Low (vA Ss 6-8, 20-22) und IB (UA S 24) einwendet, ist rechtlich so wenig stichhaltig, daß es nicht im eiazelnen erörtert zu werden braucht.
Dasselbe gilt von den allgemeinen Ausführungen der Revision, das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten sei nicht festgestellt, und er habe nicht Über gegenwärtige innere Tatsachen, sondern über den Eintritt zukünftiger Ereignisse getäuscht. Einen Fortsetzungszusammenhang, den die Revision für möglich hält, verneint das Landgericht mit einer rechtlich zutreffenden Begründung (UA S 25).
7.) Auch die allgemeine sachlichrechtliche Prüfung der Verurteilung in den Fällen, in denen die Verfahrensbeschwerden nicht durchgreifen, bringt keinen Fehler zutage. Es läßt sich jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafen insoweit höher ausgefallen sein können, weil der Angeklagte auch in den vier Fällen,
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in denen das Urteil auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden muß, wegen Betruges verurteilt worden ist. Der Senat hebt daher alle Strafaussprüche auf.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-
bundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker