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BGH Entscheidung vom 05.07.1954 – 1 StR 691/54

1. Strafsenat

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2220 016

ı StR 691/54

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ImNanen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Schmiedegesellen Herbert N EB zu: U He‘. HE: zer: zn ED 1931 daselbst, z. Zt. in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, | j Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ii als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;z

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Heidelberg vom 14, August 1954 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Der 1951 geborene Angeklagte lernte am Abend des 2. Juli 1954 den 1924 geborenen Steuerassistenten PB kennen, der auf dem Wege von Hanweiler-Saar zu seiner Familie in der Östzone war und einen erheblichen Geldbetrag in seiner Brieftasche trug, nit dem er prahlte. Nach dem Besuch mehrerer Lokale. in denen TEE Gen Angeklagten und anfänglich eine ganze Gesellschaft weiterer von ihm eingeladener Personen freihielt, sowie nach dem vergeblichen Versuch, für Yo» ein Mädchen zu "besorgen", gelangten beide, Pe in stark betrunkenem Zustand, gegen 23 Uhr in die Gegend des "Heiligenhäuschens", etwa 600 m von der Ortschaft Nussloch entfernt. Dort forderte EB | den Angeklagten auf, die Hosen herunterzumachen. Der Ange-

klagte beantwortete dieses Ansinnen damit, daß: ” 50 DM verlangte. Pe schlug nach dem Angekl ten, ohne ihn zu treffen. Der Angeklagte, der sinem Boxverein angehört, versetzte Pe einen heftigen Faustschlag gegen das Kinn, so daß a 0) umfiel, schlug auf Gesicht und Kopf des am Boden Liegenden weiter ein - insgesamt schlug er 5 - 6 Mal - und

. drosselte ihn, als er, kaum mehr 'eines Widerstandes fähig, auf dem Bauch lag, von hinten mit der Krawatte des PO. Er ürente TEE sodann um und nahm dessen Brieftasche mit 107.900 frs und 500 DM Inhalt an sich. Durch die Drosselung trat "kurz darauf" der Tod des

Pam ein:

I. Verfahrensrügen.

a) Vernehmung, der Zeugen Dr.. SW. und_Dr.. Pa.

Im Laufe des Vorverfahrens war die Ehefrau des Angeklagten, Gisela NW. an 3.7.1954 als Zeugin

gurch die Polizei und am gleichen Tage durch den Gerichtsassessor Dr. St als ersuchten Richter vernommen worden. Sie war vor ihrer richterlichen Vernehmung auf ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses hingewiesen worden, sagte aber gleichwohl aus. In der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht verweigerte sie ihr Zeugnis. Darauf wurde Gerichtsassessor Dr. Steinle vor dem Schwurgericht als Zeuge über den Inhalt ihrer früheren Aussage vernommen, Soweit die Revision verspätete Bestellung eines Verteidigers sowie Nichtzuziehung dieses Verteidigers und des Angeklagten zu der richterlichen Vernehmung der Zeugin Gisela Neuert rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Soweit sie die Vernehmung des Zeugen Dr. StB vor dem Schwurgericht rügen wollte, ist sie ebenfalls unbegründet (BGHSt 2, 99),

Auch der Bruder des Angeklagten, Peter >: war im Ermittlungsverfahren am 5. 7. 1954 als Zeuge vernommen worden, jedoch nicht richterlich, sondern nur polizeilich. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Bestimmung des Termins zur Hauptverhandlung (auf den 13, 8. 1954) wurde, offenbar. aus Anlass der Beweisamträge des Verteidigers im Schriftsatz vom 2. 8. 1954,auf mündiiches Ersuchen des Vorsitzenden des Schwurgerichts Peter NW erneut am 2.3.1954 polizeilich vernommen. Der Vorsitzende des Schwurgerichts leitete das Vernehmungsprotokoll®er Staatsanwaltschaft zu mit dem Anheimgeben, den Zeugen richterlich vernehmen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft ersuchte darruf das Amtsgericht Heidelberg um seine sofortige richterliche Vernehmung, welche am 3.8.1954

durch den Amtsgerichtsrat Dr, BB erfolste. Der Zeuge wurde auf sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses hingewiesen, machte aber davon keinen Gebrauch, In der Hauptverhandlung verweigerte auch er sein Zeugnis, woraufhin Amtsgerichtsrat Dr. DI als Zeuge vor dem Schwurgericht über den Inhalt der richterlichen Vernehmung vom 3. 8. 1954 vernommen wurde.

Die Revision macht geltend, die Voraussetzungen für eine richterliche Vernehmung des Peter N seien in diesem Abschnitt des Verfahrens nicht mehr gegeben gewesen, Zum mindesten hätten der Angsklagte und sein Verteidiger von dem Termin Nachricht erhalten und Gelegenheit bekommen müssen, der Vernehmung beizuwohnen; die §§ 162, 169, 193, 224, 244, 338 StPO seien verletzt. Auch diese Rüge ist. unbegründet,

Die richterliche Vernehmung des Zeugen Peter N erfolgte, wie der oben geschilderte Hergang ergibt, nach § 162 StPO. Zwar ist diese Vorschrift, was schon ihre Stellung im Abschnitt "Vorbereitung der öffentlichen Klage" zeigt, in erster Linie auf das Ermittlungsverfahren zugeschnitten, Der Senat - erachtet aber, ähnlich wie es das Reichsgericht in RGSt 60, 263 für den Fall der Voruntersuchung (§ 1§ 4 StPO) ausgesprochen hat, (vgl dazu auch Richtlinien für das Strafverfahren Ziff, 85 Abs 2) staatsanwaltschaftliche Ermittlungshandlungen nach § 162 Stro auch in dem Verfahrensabschnitt zwischen zröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung noch für zulässig,

wenn sie keinen störenden Ningriff in den Gang des, nunmehr in der Hand des Gerichts liegenden Verfahrens enthalten, Diese Voraussetzung ist hier erfüllt;

das Ersuchen der Staatsanwaltschaft entsprach einem "Anheimgeben" des Vorsitzenden des Schwurgerichts.,

Für die Benachrichtigung des ängeklagten und seines Verteidigers sowie ihr Anwessnheitsrecht gelten im Falle des § 162 StPO nach § 169 StPO die Bestimmungen über die Voruntersuchung, also § 193 StPO. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist aber ein Änwesenheitsrecht des Angeklagten und seines Verteidigers im Falle der Vernehmung eines Zeugen an die Voraussetzung geknüpft, daß dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für längere oder ungewisse Zeit Xrankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder daß ihm das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen grosser Entgernung nicht zugemutet werden kann. Diese, dem § 223 Abs 1, 2 StPO entsprechenden Voraussetzungen waren hier richt gegeben. Es handelte sich bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen Peter NW richt um einen vorweggenommenen Teil der Hauptverhandlung,

sondern um eine nschgeholte Ermittlungshandlung. § 9o

wenig im Ermittlungsverfahren eine Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers über § 193

StPO hinaus vorgesehen ist (BGHSt 1, 269, 27lj, so

wenig konnte diese also auch bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen Peter NM von dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger gefordert werden. Sie hatten - von der damaligen Lage des Verfahrens aus betrachtet - Gelegenheit, in der Hauptverhandlung

an den Zeugen Fragen zu richten und zu seiner Aussage Stellung zu nehmen. Daß der Zeuge in der Hauptiverhandiurs

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seine Aussage verweigern würde, war nicht vorauszusehen. um die Vernehmung des Zeugen vor dem ersuchten Richter etwa den Fällen der §§ 19 Abs 2, 223 Abs 1, 2 StPO gleichzustellen. '

Bestand aber kein Recht der Prozeßbeteiligten auf Anwesenheit im Termin, so entfiel auch eine Pflicht zur Benachrichtigung der Beteiligten, wie bereits der Wortlaut des § 193 Abs 3 StPO ergibt.

b) Verletzung, der Aufklärungs der Feststellungen zu § 51 StGB.

pflic bt Binsichtlich

Das Schwurgericht hat den Prof. Dr. Müller als Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Die Revision macht ‚geltend, die Gegebenheiten des Falles (deutlich herabgesetzte Intelligenz des Angeklagten, angeborene Primitivität, auch in der Reaktionsfähigkeit, Hilfsschulbesuch, Alkoholgenuss [etwa 1,25 %0], keine Anhaltspunkte für rohe, gewalttätige oder impulsive Veranlagung des Angeklagten) und ihre Inbeziehungsetzung zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat hätten einer sachverständigen psychiatrischen Klärung bedurft; die Sachkenntnis eines Gerichtsmediziners habe hierzu nicht ausgereicht. Auch diese Rüge ist unbegründet, Das Schwurgericht hat durch das Gutachten des vachverständigen Prof. Dr, Müller die von ihm im Urteil festgestellten Tatsachen als voll erwiesen angesehen. An der Sachkunde des Gutachters sind Zweifel in der HKauptverhandlung nicht geäussert ‚worden und nicht ersichtlich; sein Gutachten ging

auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und enthielt keine Widersprüche. Ein Beweisamtrag mit dem Ziele der Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, dcr über, denen des früheren G@utachters überlegene Forschungsmittel verfügt, war in der Hauptverhandlung laut Protokoll von der Verteidigung nicht gestellt. Unter die-

sen Umständen verstieß das Schwurgericht nicht

gegen die ihm nach § 244 Abs 2 obliegende Aufklärungspflicht, wenn es sich mit dem Gutachten des Prof, Dr. Müller begnügte.

Die Revision rügt weiter, die Schlüsse, welche das Gericht bei Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB gezogen habe, seien unlogisch, verstiessen gegen die Denkgesetze, die allgemeinen Erfahrungssätze sowie gegen anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse, Bei dieser Rüge handelt es sich, soweit sie nicht in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen anzweifelt, in Wahrheit um eine »achrüge, nämlich die Rüge der zu Unrecht erfolgten Nichtanwendung des § 51, die im Zusammenhang mit der sachlichen Nachprüfung des Urteils zu erörtern sein wird.

II» Sachrügen. a) § 211 StGB,

Die äusseren Voraussetzungen einer Täkungshandlung sind vom Schwurgericht einwandfrei festgestellt,

Gegen die Feststellung, dass der Angeklagte es war, der die Tötungshandlung ausgeführt hat, wendet sich die Revision mit der BPehauvtung, sie verstoße

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gegen die Denkgesetze, Der Zeitpunkt des Todes sei auf etwa 23.15 Uhr festgestellt, die am anderen Tage

um 11 Uhr gemessene Xörpertemperatur des Getöteten

habe aber. noch 30,3° betragen, was mit der wissenschaftiichen Erfahrung unvereinbar sei, daß die Körpertenperatur nach dem Tode etwai - 1,2° je Stunde abnehme; der Tod müsse also später eingetreten, und der Angeklagte, der bereits 253,30 Uhr bei seiner Frau gewe-

sen sei, könne nicht der Täter gewesen sein. Der angebliche Verstoß gegen die Denkgesetze ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Es geht zwar offensicht-

lich von dem Eintritt des Todes gegen 23,15 Uhr aus, enthält aber keine Feststellungen über die Körpertemperatur des Toten bei der Leichenöffnung am folgenden Tage. Zine Aufklärungsrüge ist nicht erhoben,

Die sachliche Rüge ist unbegründet, .

Zur Frage des Vorsatzes heisst es im Urteil des Schwurgerichts:: CHE ee Er hat bei der Drosselung auch den Tötungsvorsatz gehabt", Spätestens von dem Zeitpunkt der Drosselung ab . bejaht also das Schwurgericht den Vorsatz der Tötung. Ob der Angeklagte äljesen Vorsatz schon bei den vorangegangenen Faustschlägen gehabt hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen; dies bedeutet aber keinen Mangel des Urteils, da nicht die Faustschläge, sondern die Drosselung zum Tode führten, Die Rüge der Revision, es sei nach dem Urteil nicht ersichtlich, wann der Ängeklagte den Vorsatz der Tötung gefasst haben solle, kann daher nicht zum Erfolg führen. “s genügt. daß er ihn bei der eigentlichen Tötungshandlung, der Drosselung, hatte.

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Hat aber der Angeklagte aus Habgier vorsätz-

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lich getötet, so sind die Voraussetzungen des Norde nach § 211 StGB bereits gegeben, Auf die im Urteil weiter festgestellten Herkmale der "Heimtücke" und des Handelns, "um eine andere Straftat zu verdecken", braucht danach nicht mehr eingegangen zu

werden»

Der Gesichtspunkt der "Grausamkeit" ist im angefochtenen Urteil überhaupt nicht enthalten; die Ausführungen der Revision sind insoweit gegenstandslos.

b) 88 249,_250_ Ziff 3. 251..73_ StGB.

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Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes nach §§ 249, 250 Abs 1 Nr 3, 251 ist unbedenklich, da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen ersichtlich gehandelt hat, um mittels Gewaltanwendung zu der ersehnten Beute zyu kommen. Die Erwägung des Schwurgerichts, dass die Tötung auch erfolgte, ‚um den einzigen Tatzeugen zu beseitigen, steht dem

nicht entgegen. Die Voraussetzungen des Raubes nach

§ 249 StGB sind danach einwandfrei festgestellt. Ebenso sind die Anwendung der 88 250 Abs 1 Nr 3, 251 StGB und die fusführungen zu § 73 StGB nicht zu beanstanden. Vie Revision erhebt insoweit keine ins Einzelne gehenden Angriffe. *- e)_§ 53 StGB.

Die Voraussetzungen der Notwehr hat äas öchwurgericht mit Recht verneint. Das Urteil führt aus, der Angeklagte habe überhaupt nicht die Absicht gehabt, sich lediglich zu wehren, er habe vielmehr schon

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den ersten Faustschlag gegen FB zeführt, um dessen Brieftasche an sich bringen zu können. Mit diesen Feststellungen ist ein Handeln in Notwehr ausgeschlossen; denn wer gar nicht zur Abwehr eines Angriffs handeln will, kann sich auf Notwehr nicht berufen (RBGHSt 5, 245). Selbst wenn aber dem Angeklagten gegenüber dem Versuch des PB. ihın zu schlagen, ein Handeln in Notwehr zuzubilligen wäre,

so würde sich dies immer nur auf den ersten Schlag beziehen können, der PEW zu Boden stürzen ließ, Spätestens von da an handelte der An;.eklagte mit dem Willen, PB zu berauben und -. spätestens mit

dem Drosselungsvorgang - ihn zu töten, so dass er sich auf Notwehr, vermeintliche Notwehr oder Überschreitung "der Notwehrgrenzen aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken nicht berufen kann. ' “

Die Ausführungen im Urteil des Schwurgerichts zu § 51 Abs 1 und 2 StGB lassen keinen Rechtsirr um“ erkennen, sind vor allem auch frei von feststellbaren Verstössen gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze und anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse, Das Urteil setzt sich mit den von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkten in einer

Veise auseinander, die keinen Rechtsverstoss erkennen lässt,

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e) $_213 St6B, den die Revisionsbegründung er-

örtert, kommt hier nicht zur Anwendung, da es sich um

Mord nach § 211 handelt; die Vorschrift des §§ 213 betrifft aber nur den Fall des’ Totschlags nach § 212 StGB.

Die Revision des Angeklagten war nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 Satz 1 StPO.

Dr. Peetz Mantel Martin

Hübner Dr. Hengsberger