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BGH Urteil vom 12.12.1973 – 2 StR 493/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 493/73. URTEIL NAAL |

in der Strafsache gegen

den US-Soldaten Jessie C EB aus Meim-- EEE, geboren am, EEED 1945 in Scp, dp C EEE,

USA, zur Zeit in Untersuchungshaft im Militärgefängnis in Mannheim,

wegen besonders schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus EB als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretär (EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Mainz vom 11. Januar 1973 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten nach mehrtägiger Hauptverhandlung am 20. November 1970 wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem der Bundesgerichtshof dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte, hat das Schwurgericht nunmehr den Angeklagten durch Urteil vom 11. Januar 1973 wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision, mit der der Angeklagte das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Das Schwurgericht hat gegen den Widerspruch des Verteidigers u.a. Protokolle über Aussagen, die der Zeuge BEER vor dem amerikanischen CID am 9. Januar 1970 als Beschuldigter und als Zeuge am 22. Januar 1970 sowie vor dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Mainz am 12. Mai 1970 gemacht hatte, gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen,

weil der Aufenthalt des Zeugen nicht habe ermittelt werden können. Der Beschwerdeführer meint, die Aussagen hätten nicht verlesen werden dürfen, da sie auf rechtswidrige Weise zustande gekommen und deshalb unverwertbar seien. Von dem CID sei auf den Zeugen unzulässiger Druck durch einen vorhergehenden Test mit dem Lügendetektor, durch Gespräche über den umgekommenen Bruder sowie durch das Mitsehen und Mithören der Bekundungen des Zeugen durch für ihn nicht sichtbare Dritte in einem Nebenraum ausgeübt worden, Das Protokoll über die: richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren vom 12. Mai 1970 sei nicht verwertbar, weil der Verteidiger des Beschwerdeführers

.n

entgegen den Bestimmungen der §§ 169 Abs. 2, 193 Abs. 3 StPO nicht vorher vom Termin benachrichtigt worden sei.

Il. Ob das Vorbringen, soweit es den Druck vor oder

bei der Vernehmung durch den CID vom. 9. Januar 1970 betrifft, den Anforderungen entspricht, die an eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 StPO zu stellen sind, mag dahinstehen. In jedem Fall bleibt die Rüge erfolglos. Da es nicht möglich gewesen war, den Aufenthalt BB zu ermitteln, und er deshalb in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden konnte, durften Niederschriften über seine früheren Vernehmungen verlesen werden (§ 251 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StPO), soweit die Aussagen verwerbar waren.

1. Ob das Protokoll vom 9. Januar 1970 über BED Vernehmung als Beschuldigter wegen des vorhergehenden Lügendetektortests und der Gespräche über den umgekommenen Bruder des Zeugen gemäß § 136 a StPO unverwertbar war, kann auf sich beruhen. Denn das Schwurgericht hält den Beweis der Täterschaft des Beschwerdeführers auch dann, wenn die Aussage BEEEEEB von 9. Januar 1970 nicht verwertbar sein sollte, für erbracht, u.a. deswegen, weil BP an 22. Januar 1970 eine im wesentlichen inhaltsgleiche Aussage gemacht (UA Bl. 51 ff) und diese noch am 12. Mai 1970 vor dem Ermittlungsrichter wiederholt hat.

Daß bei diesen Aussagen erneut unzulässiger Druck auf BEE, der nunmehr als Zeuge vernommen wurde, ausgeübt worden sei, behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer. Dann aber sind die späteren Aussagen voll verwertbar (BGHSt 22, 129, 133, 134 m. w. Nachw.).

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn auch die Aussagen vom 22. Januar 1970 und vom 12. Mai 1970 noch von einem zuvor ausgeübten Druck beeinflußt und dadurch die freie Willensentschließung BED zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise beeinträchtigt worden wären (BGHSt 17, 364, 367/368; 22, 134). Das behauptet der Beschwerdeführer zwar. Er meint, ein anläßlich der Vernehmung vom 9. Januar 1970 auf BEE ausgeübter unzulässiger psychischer Druck habe noch bei den späteren Vernehmungen fortgewirkt, belegt dies jedoch nicht näher. Selbst wenn, was bisher nicht nachgewiesen ist, vor oder bei der Vernehmung vom 9. Januar 1970 BED unzulässig unter psychischen Duck gesetzt worden sein sollte, ist keinerlei Beweis dafür vorhanden, daß ein solcher Druck am 22, Januar 1970 sich noch auswirkte,. Für eine derartige Annahme besteht um so weniger Anlaß, als DB zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Beschuldigter war, sondern als Zeuge vernommen wurde. Dadurch hatte sich für ihn die Lage wesentlich geändert.

Noch weniger Anhaltspunkte gibt es dafür, daß die Freiheit BB vei der Aussage vom 12. Mai 1970 durch unzulässige Mittel beeinträchtigt worden ist.

2. Im übrigen war entgegen der Ansicht des Schwurge-

richts und des Beschwerdeführers die Vernehmung BED ‘durch das Amtsgericht in Mainz zulässig, obwohl der Verteidiger des Angeklagten von diesem Termin nicht benachrichtigt worden war. Die richterliche Vernehmung hatte die Staatsanwaltschaft gemäß § 162 StPO beantragt, bevor sie die Ermittlungen abschloß und Anklage erhob (Bd. II Bl. 214, 233, 239, 253).

Im Ermittlungsverfahren haben Verteidiger und Beschuldigter nicht ohne weiteres die Befugnis, an richterlichen Handlungen teilzunehmen (BGHSt 1, 269, 271). Da der Beschwerdeführer sich am 12. Mai 1970 bereits in Untersuchungshaft befand, ist nach § 169 Abs. 2 StPO hier § 193 StPO anwendbar. Abs. 3 dieser Bestimmung schreibt vor, daß der Verteidiger vorher von einem Termin zu benachrichtigen ist. Im Falle der Vernehmung eines Zeugen besteht diese Benachrichtigungspflicht jedoch nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 StPO vorliegen (BGH, Urt. vom 1. Februar 1955 - 1 StR 691/54 - und vom 20. Februar 1962 - 1 StR 371/61 -). Der Verteidiger ist also nur zu benachrichtigen, wenn ein Zeuge vernommen werden soll, dessen Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, oder dem das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Am 12. Mai 1970 wurde BB nun nicht aus einen der genannten Gründe in einem vorweggenommenen Teil der Hauptverhandlung vernommen, Daß seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung ernste Hindernisse entgegenstehen würden, war zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten. Er ist später auch in der Hauptverhandlung, die zu der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes führte, erschienen und eingehend vernommen worden (Bd. III Bl. 331 ff).

Die Vernehmung vom 12. Mai 1970 diente lediglich dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens und der Entschlie-Bung der Staatsanwaltschaft, ob und welche Anklage erhoben werden müsse, Da demnach der Verteidiger kein Recht auf Anwesenheit im Termin und vorherige Benachrichtigung

hatte, steht § 193 StPO der Verlesbarkeit der Niederschrift vom 12. Mai 1970 nicht entgegen.

III. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere sind die Zeitangaben im Urteil miteinander vereinbar. Der Angeklagte konnte am Tattage "etwa um 18.20" in seinem Zimmer sein (UA Bl. 23), auch wenn er die Tat vorher zwischen 18.00 und 18.15 begangen hatte (UA Bl. 6). Denn für diese war nur eine kurze Zeit erforderlich; Tatort sowie das Zimmer des Angeklagten befanden sich im Kasernenbereich. Die Ausführungen, der Angeklagte habe die Kleidung des Opfers und dessen Geldaufbewahrungsort beschrieben, widerlegen im Endergebnis nur die Einlassung des Angeklagten, seine Aussage vor LOB, der diese Einzelheiten nicht kannte, enthalte

nur von diesem "vorgeschriebene" Angaben (UA Bl. 32 - 35).

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Schumacher willms Kirchhof Baumgarten Meyer