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BGH Entscheidung vom 12.10.1962 – 4 StR 302/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 302/62 2175 026

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Josef H EEEEEED aus SED, geborcn am @. ED ED ir 11 “re. NEE, zur Zeit in Untcr-

suchungshaft, wegen Totschlags

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtrhofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwält als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier ib | als Urkundsbeamter der. Geschäftastelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts. in | Münster/Westfalen vom 10. Mai 1962 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskassc auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt, weil er in der Nacht vom 19./20. Juli 1961 die damals 18 Jahre alte Haus- und Landwirtschaftsgehilfin Helene Au, mit der er drei Jahre ein Liebesverhältnis unterhalten hatte, vorsätzlich durch Würgen tötete.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand voller Zurechnungsfähigkeit. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. u

1. ‚Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die

Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nicht aus einem niedrigen Beweggrunäd getötet; jedoch zu Unrecht.

1. Für die Beurteilung dieser Rüge sind folgende Feststellungen des Schwurgerichts bedeutsam: Der Angeklzxte, Sohn eines münsterländischen Bauern, war seit 1949 Ver- ‚walter auf dem Hof. einer Tante, auf dem auch seine Mutter lebte. 1955 war. er von der Tante adoptiert und ‘durch Erbvertrag zum Erben und Hoferben eingesetzt worden. Im Januar 1958 kam die im ED 1943 geborene Helene A, die der Angeklagte dreieinhalb Jahre später getötet hat, als Haus- und Landwirtschaftsgehilfin auf den Hof. Im Sommer 1958 kam es zwischen dem Angeklagten und dem geschlechtlich schon erfahrenen Mädchen zu einer persönlichen Annäherung, die im September zum ersten Geschlechts-

verkehr .führte. In den folgenden Monaten kam es wöchentlich «bis 2mal zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden. Von der Mutter des Angeklagten zur Rede gestellt, ließen sie vorübergehend voneinander ab, nahmen jedoch nach einigen Wochen den regelmäßigen Geschlechtsverkehr wieder auf, obwohl der Angeklagte seit Oktober 1958 der Meinung war, sich strafbar zu machen, weil Helene AB noch nicht 16 Jahre alt war.

"Auch davon abgesehen" wurde sich der Angeklagte bald darüber klar, daß das Verhältnis nicht tragbar sei und beendet werden müsse. Er sagte das dem Mädchen, dem er schon bei der Aufnahme der intimen Beziehungen erklärt hatte, daß an eine Heirat zwischen ihnen nicht zu denken sei. Helene AM zeigte Verständnis und versprach ihm, aus ihrem Weihnachtsurlaub Ende 1958 nicht zurückzukehren. Sie hielt sich jedoch nicht an dieses Versprechen, sondern kam auf den Hof zurück und veranlaßte den Angeklagten, das Verhältnis mit ihr fortzusetzen. Das geschah nit . einigen kürzeren Unterbrechungen bis zum Juli 1961, obwohl der Angeklagte das Mädchen immer wieder drängte, den Hof zu verlassen und anderswo eine Stelle anzunehmen, was das Mädchen wiederholt versprach, aber nicht wahr machte.

Als der . Angeklagte im Sommer 1960 die Bekanntschaft einer heiratsfähigen Bauerntochter pflegte, machte ihm Helene A» Eifersuchtsszenen und begann, ihm zu drohen, ihn und sich selbst umzubringen, "alles" der Tante zu cerzählen und ihn bei der Polizei anzuzeigen. Ein erneutes Versprechen, zum Herbst 1960 vom Hof zu gehen, hielt das Mädchen wieder nicht ein. Sie ging vielmehr darauf aus und erreichte es durch Drohungen und Versprechen, daß der Angeklagte sie wieder nachts in ihrer Kammer aufsuchte und nit ihr geschlechtlich verkehrte.

Im Frühjahr 1961 trat der Angeklagte in nähere Beziehungen zu der Bauerntochter Waltraud GB; dic er heiraten wollte. Von da ab verstärkte er seine Bemühungen, Helene AB zur Aufgabe des Verhältnisses mit ihm und zum Verlassen des Hofes zu bewegen, jedoch ohne Erfolg. Helene ABB setzte ihm vielmehr erneut mit Vorwürfen und Drohungen zu, nachdem sie gemerkt hatte, daß dieser ernstlich eine Heirat mit Waltraud CB erwog. Sie kündigte ihm an, ihn auf jeden Fall ins Unglück zu stürzen, alles der Tante und der Waltraud Cgn zu erzählen

und den Hof..anzuzünden. Als Helene Ai erfuhr, daß

der Angeklagte mit seinen Angehörigen auf Samstag, den 22. Juli 1961, zur "Brautschau" eingeladen var, spitzten sich die Auseinandersetzungen zu. Helene AB erzänite dem Angeklagten am 16: Juli 1961, sie habe vergeblich versucht, Waltraud GB anzurufen und ihr alles zu sagen: Dieser bat sie daraufhin, nicht anzurufen, und bot ihr eine nochmalige nächtliche Aussprache auf ihrer Kammer an. Als er sie zu diesem Zweck in der Nacht vom 18,./19. Juli 1961 - mit dem Vorsatz, nicht mit Helene geschlechtlich zu verkehren - aufsuchte, verstand es das Mädchen wieder, ihn zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Hernach versprach sie ihm am Schluß einer längeren Aussprache, zunächst bei Waltraud | nicht anzurufen, verlangte aber vom Angeklagten, daß er sie in der folgenden Nacht wieder besuche, wobei sie ihm dann sagen wolle, was sie zu tun gedenke. In dieser Nacht (vom 19./20. Juli 1961). kam der Angeklagte nach einem Verwandtenbesuch und mäßigen Alkoholgenuß spät nach Hause. Als er etwa um 2 Uhr nachts zu Helene AWP in ihre Kanmer kam, verweigerte ihm diese zunächst die Bekanntgabe ihres Entschlusses und brauchte ihn (durch Spielen am Geschlechtsteil) wieder zum Geschlechtsverkehr, den der Angeklagte hatte vermeiden wollen. Nach dem Verkehr erklärte sie dem Angeklagten,

‘sie wolle am nächsten Tage sofort bei CGlB anrufen,

um die "Brautschau" zu verhindern, Zwischen ihr und ihn

- dem Angeklagten - solle es weiter so bleiben wie bis-

her; sie könne es nicht haben, daß er ein Verhältnis mit einem anderen Mädchen aufnehme; er solle sich jeden Ge-

danken aus dem Kopf schlagen, jemals ein anderes Mädchen zu heiraten.

Dieser Eröffnung folgte eine erregte Aussprache, in deren Verlauf der Angeklagte "zwischen Hoffnung und Verzweiflung und zwischen Mitleid und Zorn hin- und hergerissen wurde" (8. 11 YA). Helene AU blieb bei ihren Entschluß, Walträue Ce anzurufen und ihr alles zu erzählen. Der Angeklagte wollte daraufkin das für ihn sinnlos gewordene Gespräch beenden, unternahm aber dann nochmals einen Versuch, Helene AU umzustimmen und wcnigstens einen Aufschub des Anrufs bei CB vis nach der "Brautschau" zu erreichen. Helene Am» blieb indes "part", so daß der Angeklagte "immermehr in eine erregte und verzweifelte Stimmung geriet" (8. 11 UA). Im Verlauf des weiteren Zusammenseins schöpfte er aber noch einmal Hoffnung. Helene io) zeigte sich indes weiterhin seinem Zureden unzugänglich. Schließlich sah der Angeklagte "auch seine letzte Hoffnung. schwinden und geriet immer mehr in eine innere Erregung und Verzweiflung" (8. 12 UA). Er saß stumm auf der Bettkante. und "sah keinen Ausweg mehr". Plötzlich schoß ihm der Gedanke in den Kopf, das Mädchen umzubringen; er verwarf ihn aber sogleich wieder "als absurd". Unmittelbar danach fragte ihn Helene Ai, die den Gedanken des Angeklagten geahnt zu haben schien, ziweimal in scharfen Ton, was er vorhabe. Nachdem ihr der Angeklagte geantwortet hatte, er wolle sie nur zur Vernunft

Se ee

tringen — wobei er nicht etwa eine Gewalttat im Sinne hatte -, rief Helene AB laut: und. angstvoll: "Du

hast etwas anderes vor, das merke ich!" Bei diesmn letzten Worten des Mädchens stand der Gedanke, Helene AB unzubringen, plötzlich "wieder vor dem Angeklagten und wurde zum Entschluß". Der Angeklagte faßte das Mädchen mit beiden Händen um den Hals und würgte es, wobei ihm die tödliche Wirkung des Würgens bewußt und erwünscht war. Helene AB wehrte sich anfangs, kam auch für einen Augenblick los und konnte um Hilfe schreien. Der Angeklagte faßte jedoch erneut zu und würgte das Mädchen weiter, bis er keinen Widerstand mehr spürte und es schließlich vor sich liegen sah. Nunmehr wurde er vom Schreck erfaßt. Als er über dem Kopf des Mädchens die Schnur zum Zugschalter der Zimmerlampe erblickte, entschloß er sich, mit dieser Schnur einen Selbstmord vorzutäuschen, um den Verdacht von sich abzulenken. Er zog das leblos scheinende Määchen etwas hoch, legte ihm die Schnur um den Hals, schlang einen Knoten und wickelte das Ende der Schnur um den Mittelfinger des Mädchens. So wurde Helene AD

am nächsten Tage gefunden, was die Vermutung auslöste,

sie habe mit der Schnur des Zugschalters gespielt und sei durch einen Unglücksfall zu Tode gekommen. Der Befund bei cr Leichenöffnung gab keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Mädchen erwürgt wurde. Das stellte sich erst durch das Geständnis des Angeklagten heraus.

2. Das Schwurgericht hat ein Handeln aus niedrigen Boweggrund im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß der Angeklagte weder aus Mordlust noch zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs getötet habe. Auch Habgier habe ihn nicht bewogen. Er habe zwar früher schon einmal daran gedacht, daß er vom Hof müsse und seine

Stellung als Vertragserbe verlieren könne, wenn seine

Tante von dem Verhältnis mit Helene A erführe. Gleichwohl sei es "unwahrscheinlich", daß das Streben, seine wirtschaftliche Stellung zu erhalten und den Hof zu ''erben, den Tötungsentschluß mitbestimmt habe. Der Angeklagte sei kein Mann, der in ungesundem oder auch nur Überdurchschnittlichen Maß: auf wirtschaftliche Güter aus sei; er sei in seiner persönlichen Lebenshaltung bescheiden gewesen und habe sich mehr als ein Jahrzehnt mit einem geringen Taschengeld begnügt. Es sei deshalb "kaum anzunchmen", daß er sich bei der. Teinusführung mit von dem Gedanken habe treiben lassen, 'er müsse sich um den Preis eines Menschenlebens ‚die Aussicht, Hofeigentüner zu werden, erhalten. nn . a

Abschließend erklärt das Schwurgericht (8. 17 UA unten), daß die "vielfältigen" Beweggründe des Angeklagten (sein Wille, das Liebesverhältnis mit Helene SB zu beenden und zu einem geordneten Leben zurückzukehren; die Absicht, bald zu heiraten, weil eine junge Bäuerin auf den Hof kommen mußte und er erwarten konnte, daß ihm dann der Hof zu Eigentum übertragen werde und seine Abhängigkeit von der Tante ende; die Angst des Angeklagten, daß Helene MB, um auf dem Hof bleiben und das Liebesverhältnis fortsetzen zu können, die als. Braut in Aussicht genommene

Bauerntochter über das Verhältnis unterrichten und dadurch

nicht nur die Heirat vereiteln, Sondern auch seine Tante gegen ihn und seine auf dem Hof mitlebende Mutter aufbringen; ja vielleicht auch seinen guten Kuf und sein Anschen in der Öffentlichkeit zerstören könnte, S. 13/14 UA)

weder einzeln noch insgesamt betrachtet verachtenswert, teilweise sogar "anerkennenswert" oder "sittlich indifferent" seien; so das Bestreben des Angeklagten, seiner

Mutter Aufregungen und Kränkungen zu ersparen und

von sich selbst erhebliche Unannehmlichkeiten fernzuhalten. Von Beweggrlüinden, die nach allgemeiner sitt-Jicher Wertung auf niedrigster Stufe stünden, könne Geshalb nicht die Rede sein, auch wenn man berücksichtige, daß der Angeklagte seine ; Awangslage selbst verschuldet habe.

3, a) Die Revision greift diese Würdigung mit dem Vorwurf an, das Schwurgericht habe übersehen, daß es nicht auf die sittliche Bewertung der Beweggründe

an sich, sondern auf deren "antreibende Verknüpfung mit einer vorsätzlichen Tötung ankommt, von der oder deren Folgen der Täter die Erfüllung seiner Wünsche erwartet (BGHSt 3, 133)"; andernfalls würde das Schwurgericht, so meint die Revision, erkannt haben, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich den Weg für seine Heirat freizumachen und seine Stellung als Hoferbe

und späterer Hofeigentümer zu sichern. Sein Handeln sei mithin vornehmlich von Eigensucht bestimmt gewesen. Dieser Beweggrund müsse unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der Tatsache, daß der Angeklagte ein Liebesverhältnis mit der damals 15jährigen Hofangestellten begonnen und jahrelang fortgesetzt habe, als sittlich verachtenswert und damit als niedrig im Sinne des § 211 StGB angesehen werden. j

Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil gibt keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß das Schwurgericht dem von der Revision beaupteten Irrtum erlegen ist und die den Angeklagten bewegenden Vorstellungen, Wünsche und Antriebe nicht im Hinblick auf die vorsätzliche Tötung eines Menschen abgewogen und gewertet hat.

Allerdings kann im Zusammenhang mit einem solchen Verbrechen nicht von einem "sittlich indifferenten" oder gar "anerkennenswerten" Beweggrund gesprochen werden, wie es das Schwurgericht (S. 17 unten UA) getan hai;

das Streben,seiner Mutter Aufregungen und Kränkungen

zu ersparen unä von sich selbst erhebliche Unannehmlichkeiten fernzuhalten, ist schlechthin nicht mehr sittlich vertretbar, wenn es durch ein Tötungsverbrechen verwirklicht werden soll. Daß indes das Schwurgericht diese "antreibende Verknüpfung" der Beweggründe mit der Tötung der Helene Aw nicht verkannt hat, ergibt ; sich daraus, daß es unmittelbar vor den genannten !endungen ($S. 17 UA) ausführt, es sei kaum anzunehmen, daß

sich der Angeklagte bei der Tatausführung mit von dem Gedanken treiben ließ, er müsse sich auch um den Preis

eines Menschenlebens die Aussicht erhalten, einmal Hofeigentümer zu werden.

Im übrigen scheitert die Rüge schon daran, daß das Schwurgericht es - ohne erkennbaren Rechtsirrtun - für unwahrscheinlich gehalten hat, der Wunsch, auf den Hof zu bleiben und diesen einmal zu erben, habe den Angeklagten mit zur Tötung der Helene AB bestinnt ; (5. 17 VA); ferner daran, daß sich das Schwurgericht ! außerstande sah, festzustellen, wieweit sich der Angeklagte in seiner hochgradigen Erregung bei der Tatausführung der einzelnen Beweggründe bewußt geworden ist (S. 14 UA; vol. deu BEHSt. 6 329, 331 6232 BGH IM Nr. 2 zu § 211 StGB).

Aus diesen Grunde bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob unter den vom Schwurgericht festge-

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stellten Umständen das Streben des Angeklagten, den Hof nicht verlassen zu müssen und ihn einmal übernehmen zu können, allein wegen seiner Ichbezogenheit als ein auf der tiefsten Stufe sittlicher Wertung stehender Beweggrund,als "ungehemmte, triebhafte Eigensucht" anzuschen und als. "besonders verwerflich, ja verächtlich" zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 3, 1532). Nicht jede aus wirtschaftlichen Antrieb begangene Tötung ist im übrigen besonders verwerflich in diesen Sinne. Das folgt schon daraus, daß § 211 StGB ein Handeln aus "Habgier" verlangt. Derart handelt nur, wer "um jeden Preis unter

" Mißachtung der Rechte und Interessen Di tter nach Gewinn strebt" (OGHSt 1, 153, 1365 1 StR 691/54 vom

1. Februar 1955), wer ein "übertriebenes", "ungezügeltes" Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen an den Tag legt (vgl. BEHSt 10, 399; BGH 3 StR 46/50 und

3 StR 51/50 je vom 20. Februar 1951; 3 StR 84/54 vom

8. Juli 1954).

b) Der Generalbundesanwalt sieht den "entschei- -denden Fehler" des Schwurgerichts darin, daß es bei der Bewertung der Beweggründe des Angeklagten das "auffällige Mißverhältnis zwischen äußeren. Anlaß und Erfolg" nicht berücksichtigt. habe (vgl. BGH IM Nr..25 zu § 211 StGB). Dieses Mißverhältnis habe hier darin bestanden, daß der Angeklagte "nicht naheliegendere und weitaus weniger einschneidende, aber ebenfalls mit Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führende Mittel", Helene AD "zum.Schweigen zu bringen", anwendete, etwa indem er seine Halbbrüder (einen Rechtsanwalt und einen Arzt) oder seine Mutter als Vermittler einschaltete, oder letztlich sich seiner Tante offenbarte. Eine 18jährige Gelebte "einfach umzubringen”, nur weil sie dem Lieb-

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haber lästig geworden sei, insbesondere seiner Heirat mit einer anderen entgegenstehe, müsse auf die niedrigste Stufe sittlicher Bewertung gestellt werden.

Bei diesem Einwand wird übersehen, daß sich der Angeklagte seit Ende 1958, nachdem er die Untragbarkeit seines Verhältnisses zu Helene Ab erkannt hatte, auf jede erdenkliche Weise bemühte, das Mädchen zur gleichen Einsicht zu bringen und zum Verlassen des Hofes zu bewegen. Helene AED zeigte auch wiederholt Bereitschaft hierzu, enttäuschte jedoch den Angeklagten immer wieder, nachden dieser Jeweils ihren Verlangen nachgegeben hatte, das Verhältnis zunächst noch fortzusetzen. Als der Angeklagte schließlich erkannte, daß das Mädchen den Hof freiwillig nicht verlassen werde, "suchte er nach anderen Möglichkeiten, sie zum Abzug zu bringen" (S, 6 UA). Er erwog, an die Eltern des Mädchens zu schreiben und ihnen alles. zu offenbaren. Davon hielt ihn jedoch Helene mit dem Hinweis ab, ihr herz- \ kranker Vater würde das nicht überstehen und die Eltern würden ihn anzeigen (3. 6 VA). Daraufhin benühte sich der Angeklagte, den Schwager des Mädchens ins Vertrauen zu ziehen und ihn zu bitten, Helene zum Verlassen des Hofes zu bewegen und ihr eine andere Stelle zu besorgen (S. 6/7, 8 UA). Helene Ab verweigerte ihm aber sogar die Anschrift des Schwagers. Bei dieser ablehnenden Haltung des Mädchens und seinen immer wieder erhobenen Anspruch auf unbegrenzte Fortsetzung des (außerehelichen) Liebesverhältnisses brauchte der Angeklagte nicht anzunehmen, daß sein Versuch, seine Halbbrüder oder seine Mutter als Vermittler einzuschalten, "mit Wahrscheinlichkeit" Erfolg gehabt hätte, wie der Generalbundesanwalt meint. Sich seiner Tante zu offenbaren,

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"hielt der Angeklagte für ausgeschlossen";. er fürchtete, daß ihr jedes Verständnis für sein Verhalten abgehen und sie vielleicht nicht nur das Mädchen, sondern auch ihn vom Hof weisen würde, vor allem aber, daß sie seiner von ihr wirtschaftlich abhängigen Mutter seinetwegen fortdauernde Vorwürfe und ihr das Leben auf dem Hofe schwer machen würde (S. 6 UA). Jedenfalls glaubte der Angeklagte, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, Helene AMD zum Verlassen des Hofes zu bewegen, erschöpft zu haben (S. 20 UA).

Die vom Generalbundesanwalt für seine Ansicht angeführte Entscheidung BGH IM Nr. 25 zu § 211 StGB betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort hatte der Angeklagte ein Mädchen, dem er sich in entblößtem Zustand gezeigt und das ihm erschreckt "Sie Schwein" zugerufen hatte, "aus Ärger, Enttäuschung, Groll und Wut". über diese Schreck- und Unmutsäußerung getötet. Der damals erkennende 2. Strafsenat hat mit Recht ein grobes Mißverhältnis zwischen äußerem Anlaß zur Tat und dem Enderfolg angenommen und beanstandet, daß das Schwurgericht nicht geprüft hatte, ob dieses Mißverhältnis nicht die Beweggründe des Täters - trotz. der festgestellten Persönlichkeitsmängel - so mißbil- _ ligenswert und. verwerflich erscheinen ließ, daß sie als nklrig in Sinne .des $ .211 StGB bezeichnet werden mußten. 000000 re

Der Einwand des Generalbundesanwalts 1ä8t auch außer acht, daß sich der Angeklagte nicht nach nüchterner Abwägung. etwa:noch vorhandener Möglichkeiten, . das Verhältnis mit Helene AB gütlich zu lösen, sondern erst unmittelbar vor der Tat, in einem Zu-

. ‚stand hochgradiger Erregung und in Sekundenschnelle

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zur Tötung des MBdchens entschlossen hat. Bei der

vom Schwurgericht festgestellten Vorgeschichte der Tat, den vielfachen Bemühungen des Angeklagten, Helene AU zun freiwilligen Verlassen des Hofes zu bewegen, und der spannungsgeladenen Zuspitzung der Auseinandersetzungen in der Tatnacht kann schwerlich davon gesprochen werden, der Angeklagte habe seine Geliebte Neinfach" umgebracht, "nur weil sie dem Liebhaber lästig wurde, insbesondere seiner Heirat mit einer anderen entgegenstand". Eine solche Vereinfachung wird dem inneren Widerstreit, dem der Angeklagte seit "Jahren in ständig zunehmenden Maße, ausgesetzt war und aus dem er schließlich "keinen Ausweg mehr sah", nicht gerecht. Überdies scheitern dieser und die weiteren Einwände des Generalbundesanwalts ebenfalls daran, daß das Schwurgericht weder feststellen konnte, das Streben des Angeklagten,. sich seine wirtschaftliche Stel - lung zu erhalten, insbesondere den Hof zu erben, hanse den Angeklagten zur Tötung bestimmt, noch, dieser sei sich in seiner hochgradigen Erregung eines solchen Bewegerundes bewußt geworden wa. oben a).

=

Die Revision beanstandet weiter, daß dem Ängeklagten zugebilligt wurde, er habe Helene AB im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit getötet (§ 51 Abs, 2 StGB). Das Schwurgericht glaubte, nicht ausschließen zu können, daß bei dem Angeklagten infolge der großen affektiven Spannungen, in denen er sich zur Tatzeit befand, eine Bewußtseinsstörung vorlag, die sein Hemmungsvermögen erheblich herabsetzte (S. 23 UA). Die Revision meint ,diese Beweiswürdigung werde durch die tatsächlichen Feststellungen nicht ge-

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deckt. Abgesehen davon, daß der Angeklagte schon längere Zeit diesem Spannungszustand ausgesetzt § 0-

. wesen Sei, ergäben die auf Grund seiner eigenen Anga-

ben zur Tatausführung getroffenen Feststellungen keinen Anhalt dafür, daß sein Bewußtsein zu irgendeinem Zeitpunkt gestört war. Der Generalbundesanwalt wirft darüber hinaus dem Schwurgericht vor, es habe die

für die Frage der Zurechnungsfähigkeit wesentliche

Ta atsache unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte scine Konfliktslage und seinen Erregungszustand durch

die Anknüpfung eines. Liebesverhältnisses mit einer

15jährigen "Hausgehilfin" selbst verschuldet habe. In der Rechtsprechung des ‚Bundesgerichtshofs werde die Verurteilung des Affekttäters nach § 51 Abs. 1

und 2 StGB wesentlich davon abhängig gemacht, ob er mit oder ohne Schuld in den Erregungszustand. versetzt

worden sei.

Auch diese Rüge, geht fehl. Die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Umstände berühren aus-

schließlich. oder doch in erster Linie die Fähigkeit

des Angeklagten, das äußere Tatgeschehen ‚zu erfassen und in die ‚Erinnerung aufzunehmen, sowie das Unerlaubte der Tötung einzugehen. Aus ihnen folgt aber nicht, ‚daß der Angeklagte‘ trotz Beines hochgradigen Erregungszustand&s noch. ‚unvermindert imstande war,

. nach dieser Einsicht zu. "handeln, also die Tötung zu unterlassen. Das Gegenteil hat das Schwurgericht in eingehender Auseinandersetzung mit den Gutachten der

zwei vernommenen Sachverständigen, von denen der eine

den Angeklagten für voll, der andere für möglicherweise erheblich vermindert zurechnungsfähig. hielt, für mög-

lich erachtet. Es hat sich gabei an die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze gehalten

Rn,

EI

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(u.a. BGHSt 11, 20 und die dort /S. 22/23/angeführten weiteren Entscheidungen; EGH IM Nr. 25 zu § 211 StGB; BGH 1 StR 70/59 vom 21. April 1959; 1 StR 184/59 vom 12. Mai 19595 4 StR 587/59 vom 19. Februar 1960).

Dahinstehen kann, ob ein vom Täter selbst verschuldeter Erregungs- oder Spannungszustand die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ausschließt, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelegentlich angenommen hat (vgl. BGHSt 3, 194, 199; BGH MDR 1953,146; BGH 2 StR 493/52 vom 2. Februar 1953), der erkennende

Senat aber bis heute unentschieden gelassen hat (BEHSt 7,

325, 327 £; 11, 20, 22, 25 f£). Denn daß der Angeklagte im Herbst 1958 ein wenn auch verwerfliches Liebesverhältnis mit der Helene AB begonnen hat, rechtfertigt noch nicht den Vorwurf, er habe den in der Batnacht bei ihm aufgetretenen hochgradigen Erregungszustand selbst verschuldet. Damals und auch später konnte der Angeklagte die schließliche Ausweglosigkeit seines Verhältnisses zu Helene AB nicht voraussehen. Auch hier darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Angeklagte, der noch zur Zeit der Hauptverhandlung nicht voll nachgereift war (S. 19 UA), schon von Ende 1958 an versuchte, das Verhältnis zu Helene AB zu lösen, daß sich das Mädchen aber völlig uneinsichtig zeigte und durch Vorwürfe und Drohungen immer wieder die Fortsetzung des Liebesverhältnisses erzwang. In der Tatnachtselbst verhielt sich Helene A - nach dem Vollzug des von ihr herbeigeführten Beischlafs - gegenüber dem verständlichen und letztlich berechtigten Verlangen des Angeklagten auf Beendigung des Liebesverhältnisses besonders unzugänglich; sie lehnte sogar einen kurzen Aufschub des beabsichtigten Anrufs bei altraud Gl und erneut die Mitteilung der

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Anschrift ihres Schwagers ab, so daß der Angeklagte

"die letzte Hoffnung wieder schwinden sah" und schließlich "keinen Ausweg" mehr wußte. Diese den Tötungsvorsatz unmittelbar auslösende Stimmung innerer Erregung

und Verzweiflung war kein natürlicher Endpunkt des vor Jahren begonnenen Liebesverhältnisses, den der Angeklagte von Anfang an hätte voraussehen können und müssen,

wie etwa eine Schwangerschaft der Geliebten und die daraus erwachsenden Sorgen und Schwierigkeiten.

Daß unter diesen Umständen die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB auch nicht aus dem Gesichtspunkt des verantwortlichen Ingangsetzens des Ursachenverlaufs (actio libera in causa) ausgeschlossen ist. - wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zur Erwägung gibt — bedarf keiner näheren Erläuterung.

III,

Bei der Strafzumessung vermißt die Revision

die Prüfung der Frage, ob nicht wegen der Schuld, die der Angeklagte durch die Eingehung des Liebesverhältnisses mit Helene. AMP auf sich. geladen hat, ein besonders schwerer Fell des Totschlags nach 5 212

"Abs, 2 StGB anzunehmen. sei. Auch beanstandet sie, daß .. dieser Umstand nicht im ordentlichen Strafrahmen erschwerend berücksichtigt worden sei.

Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen. Dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ist mit Sicherheit zu entnehmen, daß das Schwurgericht einen besonders schweren Fall des Totschlags nicht für gegeben hielt. Es hat sich zwar ausdrücklich nur mit der Frage

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befaßt, ob dem Angeklagten mildernde Umstände nach

§ 213 StGB zuzubilligen seien, hat das aber mit Gründen verneint, die zugleich ergeben, daß es den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat keinesfalls so hoch bewertete, daß des Verbrechen bei Berücksichtigung aller Umstände, . insbesondere auch der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens (von 5 bie 15 Jahren Zuchthaus) sohon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit übertraf (vgl. BGHSt 5, 124, 130). Dabei ist auch zu bedenken, daß das schuldhafte Eingehen des Liebesverhältnieses mit Helene AB - wie in anderem Zusammenhang unter II dargelegt - nicht die Tat selbst betraf,

. sondern nur ein "Begleitumstand"” war, dem für die Strafzumessung geringeres Gewicht zukam (BGHSt aa0), und

daß die Tat durch ein ziemlich ungewöhnliches Verhalten des Mädchens ausgelöst wurde.

"Bei der Bemessung der dem Rahmen des § 212 Abs. 1, §§ 51 Abs. 2, 44, Abs, 3 StGB entnommenen Strafehat das Schwurgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er "durch eigene schwere Schuld sich in seine ihm ausweglos erscheinende Lage hineingebracht hat”, weil er als 32jähriger Mann urid als Autoritätsperson ein Liebesverhältnie mit einem 15jährigen Määchen begann und nicht unter Hintanstellung seiner eigenen Person alle Möglichkeiten zu dessen Beendigung ausschöpfte.

IV.

Das Urteil 1äßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen, der auf die Sachrüge der Revision hin zur Aufhebung des Urteils zwänge. Das Rechtsmittel der Staautsanwaltschaft erweist sich demach als unbegründet.

Rotberg. Martin Willms

Flitner Börtzler

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