Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 17.11.1953 – 1 StR 362/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern
Für die a Sammlung! 08 1, „Gesetz, 208 9105 |
: Die Entacheiäung mach § 105 sc betrifft.
2, Gesetz:
Rechtonatz: Zeitiger Ehrenrechtsverlust” ist neben tebenslanger Zuchthausstrafe nicht zulässig. |
Aktenzeichen: 1° StR 362/53.
Urt. des BEH v. 17. Novenber 1955 ‚Schw@ Augsburg
Im Nanen de E' Volkes
In der Strafsache gegen
| aus ED ir Su,
K ‚ geboren an ®&.
2. die Iandwirtswitwe Therese Z rn geb. ge EEE 20: Te, zehoren = GM. > in Te, |
beide zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Landarbeiter Rudolf
1.
wegen Mordes
.. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann .. Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien.
als beisitzende Richter, oo. Oberstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Amtsgerichtsraet > vi der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > | ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Schwurgerichts in Augsburg vom 29, Januar 1953 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten be-
trifft, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil aufgehoben, soweit den Angeklagten K und Zel-
ler die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von je .. fünf Jahren aberkannt sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechts- e
mittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Angeklagten Zeller werden verworfen, Die Angeklagte ZB hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte K, damals 20 Jahre alt, hat am 23. Juni 1951 seinen Stiefvater, den Landwirt Michael
UEED, mit einem Prügel erschlagen. Er hatte, in einem Korn-
feld versteckt, ihm aufgelauert. Als’ ZB, wie erwartet, ahnungslos und wehrlos auf seiner Mähmaschine an ihm vorbeigefahren war, war er herausgesprungen und hatte ihn hinterrücks überfallen. Die Tat hatte er zuvor in allen Einzelheiten mit seiner Mutter, der Angeklagten Therese ZEEMWP, der Ehefrau des Michael ZB, pesprochen. Diese hatte auch den. Tatentschluß in ihm hervorgerufen und seinen Tatwillen durch
Mitplanen bestärkt,
Das Schwurgericht hat die Tat der beiden Angeklagten als gemeinschaftliche vorsätzliche heimtückische Tötung gewürdigt. Es hat die Angeklagten deshalb wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.
I. Zur Revision des Angeklagten Kun.
1. Der Schuldspruch wegen Mordes enthält keinen Rechts-Tehler.
Die Revision bekämpft die Annahme einer heimtückischen Tötung. Ihr Vorbringen geht jedoch fehl, Denn der Angeklagte hat zur Ausführung der Tat bewußt die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt.
Michael ZEED hatte nach der Überzeugung des Schwurgerichts keine Vorstellung davon, daß der Angeklagte, im hohen Korn verborgen, ihm auflauerte. Soweit die Revision mit
Erwägungen tatsächlicher Art hiergegen angeht, kann sie nach dem Gesetz kein Gehör finden. Die Feststellung des Schwurgerichts steht auch völlig im Einklang mit der in seinem Urteil enthaltenen ausführlichen Schilderung der: Einzelheiten der Vorbereitung und der Ausführung der Tat,
Daß Michael ZEEEEE dem Angeklagten an sich mißtraute und ihm gegenüber nicht schlechthin arglos war, steht der Annahme einer heimtückischen Tötung nicht entgegen. Dafür genügt die Feststellung, daß er zu dieser Zeit und an diesem Ort sich keines Angriffs versah und ihm die Möglichkeit . einer Gegenwehr von vornherein genommen. war, Hierauf hatte. der Angeklagte seinen Tötungsplan aufgebaut; einen offenen . Angriff, gegen den ZB sich hätte wehren können, wollte er vermeiden. Dementsprechend hat der Angeklagte die Tat auch ausgeführt; daß er dabei die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des ZU bewußt ausgenutzt hat, ergeben die Feststellungen zweifelsfrei,
Damit sind die Merkmale einer heimtückischen Tötung rechtlich einwandfrei dargetan.
2. Die lebenslange Zuchthausstrafe entspricht dem. § 211 StGB, Art 102 GrundG. Das Schwurgericht mußte nach dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Recht hierauf erkennen. |
Inzwischen hat sich aber die Rechtslage geändert. Am 1, Oktober 1953 ist das neue Jugendgerichtsgesetz vom 4: August 1953 in Kraft getreten (§ 124 daselbst). KaE>- EB var zur Zeit der Tat "Heranwachsender" im Sinne des | § 1 Abs 2 und des Dritten Teiles dieses Gesetzes. Auf Heran-.
A gi;
wachsende sind nach § 105 JGG unter bestimmten Voraussetzungen gewisse, sonst nur für Jugendliche geltende Vorschriften anzuwenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Richter nach 9 106 JCG die Tat eines Heranwachsenden, die .. nach allgmeinem Strafrecht mit lebenslangem Zuchthaus bedroht ist, anstelle dieser Strafe mit zeitigem Zuchthaus von 10. bis 15 Jahren ahnden; von der Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte darf er absehen.
Nach § 116 JGG gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden sind, Auch das Revisionsgericht hat dies jedenfalls insoweit zu beachten, als die Vorschriften des neuen Gesetzes milder sind. Das folgt aus § 2 Abs 2 StGB in Verbindung mit § 354 a StPO. Als "Aburteilung" im Sinne des 2 Abs 2 StGB ist auch noch die Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehen; dies ist aus der Beibehaltung des 8 354 a StPO zu folgern (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/55 vom 8. Oktober 1953; 1 StR 504/53 vom 27. Oktober 1953). Die in §§ 105, 106 JGG vorgesehenen Möglichkeiten wirken durchweg zugunsten des Angeklagten.
"Ihre Anwendbarkeit hat zunächst der Tatrichter zu prü- . fen. Das führt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs; . dieser muß vielmehr bestehen bleiben. Daß § 106 JE6 sich nur auf die Strafzumessung bezieht, ist offensichtlich. Aber auch § 105 JGG berührt nicht den Schuldspruch. Denn das Jugenästrafrecht ist nach dieser Vorschrift auf die Tat eines Heranwachsenden nicht in vollem Umfange anzuwenden. Nicht erwähnt ist dort die Vorschrift des § 3 JGG, nach der ein Jugendlicher strafrechtlich nur verantwortlich ist, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Ent-
wicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Daraus ergibt, sich, daß sich die Verantwortlichkeit eines Heranwachsenden nach - allgemeinem Strafrecht bestimmt. Anzuwenden sind nach § 105° gegebenenfalls nur die 88 4 bis 32 IGE ‚„ also die Vorschrip. | ten, die bestimmen, welche Maßnahmen gegen einen Jugendli- | chen zu treffen sind, der in strafrechtlicher Verantwortlici keit eine Straftat begangen hat, § 105 kann daher nicht zu einer vom allgemeinen Strafrecht abweichenden Beurteilung der Schuldfrage, insbesondere nicht zu einem Freispruch füh-} ren (ebenso das Urteil des Senats vom 20. Oktober 1953, 1 StR 314/53); ein Schuldspruch nach allgemeinen Strafrecht | ist selbst dann geboten, wenn der Richter nach § 105 gegen ' einen Heranwachsenden nur Erziehungsmaßnahmen oder Zucht- :
mittel für geboten hält; das wird hier ohnehin nicht in Be-: tracht kommen.
Hiernach ist auf die Revision des Angeklagten das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufzuheben. Die Sache ist insoweit an den Tatrichter zurückzuverweisen, und zwar an das Schwurgericht, weil das Verfahren gegen
| U mit dem gegen die Angeklagte ZU verbunden und die Sache hinsichtlich dieser Angeklagten, wie roch auszuführen sein wird, in gewissem Umfange an. das Schwurgericht zurückzuverweisen ist (vgl 98 118 Abs 2, 112, 103 JGG). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen X GEREEEEEEEERD abzutrennen und an die Jugendkammer zu verwei-.
sen (§§ 118 Abs 2, 103 Abs 3 JG6), wird dadurch nicht berührt.
II. Zur Revision der_Angeklagten Ze.
Die Verurteilung der Angeklagten ZB weist keinen zu ihrem Nachteil wirkenden Rechtsirrtum auf. Namentlich ist sie mit Recht als Mittäterin angesehen worden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr eigener Tatbeitrag die Merkmale heimtückischen Handelns aufweist. Sie muß sich nach § 47 StGB alle Tatumstände zurechnen lassen, unter denen ihr Mittäter KR mit ihrem Wissen und Willen die Tötung vollbrachte. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war die Tat von beiden Angeklagten in allen Einzelheiten geplant, Insbesondere wußte und wollte die Beschwerdeführerin, daß Ki, im Kornfela verborgen, dem ahnungslosen und wehrlosen zu auflauern und ihn dann hinterrücks erschlagen werde. Sie kannte also alle Merkmale,
die die Tat TEE» zur hheimtückischen Tötung machten, und wollte ihre Verwirklichung. Deshalb mußte sie wegen Mor-
des bestraft werden.
5 50 Abk 2 , St6B ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zugunsten der Beschwerdeführerin anwendbar. Nach der Entscheidung BGHSt 1, 368 enthält § 211 StGB einen selbstän-. digen Straftatbestand; Mord ist danach nicht als ein beson- ‘ders hervorgehobener Fall des Totschlags anzusehen, ebenso- ” wenig Totschlag als ein milderer Fall des Mordes. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so kann heimtückisches Handeln keinesfalls als eine persönliche Eigenschaft oder ein persönliches Verhältnis des Täters angesehen werden, wie § 50 Abs. 2 StGB es voraussetzt. Das Besondere einer heimtückischen Tötung liegt auch in der äußeren Gestaltung der Tat, nämlich in der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit
'Schwurgericht ist von dieser Entscheidung bewußt abgewiohen-
des Opfers, die der Täter erkennt und ausnutzt. Solche
‚III. Zur Revision der
äußeren Gegebenheiten fallen nicht unter den § 50 Abs 2 StGB (zei St 2, 251, 255; vel OcHSt 1, 95, 103).
Das Schwurgericht hat geprüft, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten ZW zur Zeit der Tat aufgehoben 4 oder erheblich vermindert war (§ 51 Abs 1 und 2 StGB). Is hat dies auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen und: auf Grund seines persönlichen Eindruckes verneint. Dabei hat es berücksichtigt, daß die Angeklagte zur Zeit der Tat unter schwerem seelischem Druck stand, Diese Entscheidung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es sind auch keine Imstände ersichtlich, die das Gericht etwa dazu drängten, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören,
Die lebenslange Zuchthausstrafe entspricht dem Gesetz Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte war nach § 32 Abs ! StGB zulässig, ihre Bemessung auf fünf Jahre enthält jedenfalls keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler,
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen beide Angeklagte, greift jedoch nur den Ausspruch über die Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte an. Die Revision ist der Auffassung, daß diese Nebenstrafe auf Lebenszeit zu verhängen gewesen sei; sie beruft sich | auf das Urteil des Reichsgerichts in RG Rspr 9, 175. Das
Es will mit der zeitlichen Begrenzung der Ehrenstrafe zun \ Ausdruck bringen, daß die Tat im Hinblick auf die Beweggrün
Pe a
de der Täter und das frühere Verhalten des Michael 22 eine mildere Beurteilung zulasse, namentlich was ihre Eh-
renrührigkeit anlange.
Über die Dauer des Ehrenrechtsverlustes enthält das Gesetz nur für die Fälle eine Regelung, in denen die Ehrenstrafe neben zeitiger Zuchthausstrafe oder neben Gefängnis-
strafe ausgesprochen wird. Sie soll dann nach § 32 Abs 2 StGB im ersten Fall zwischen zwei und zehn Jahren, im zweiten Fall zwischen einem Jahr und fünf Jahren bemessen werden. Daraus ergibt sich der Standpunkt des Gesetzes, daß neben lebenslanger Zuchthausstrafe die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ohne zeitliche Begrenzung, also auf Dauer, jedenfalls zulässig ist. Andererseits stellt das Ge-
setz es zumeist, so auch beim Mord, dem Ermessen des Richters anheim, ob er überhaupt auf Ehrenrechtsverlust erkennen will. Daraus folgert das. Schwurgericht, es stehe ihm auch die dazwischen liegende ‚Möglichkeit offen, die ZEhrenstrafe auf beschränkte. Zeit zu verhängen. Diese Ansicht
ist jedoch unvereinbar mit dem § 36 StGB. Nach dieser Vorschrift wird die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte mit der Rechtskraft des Urteils wirksam; ist sie auf begrenzte Zeit ausgesprochen, so rechnet diese Zeit erst von dem Tage ab, an welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Der Ehrenrechtsverlust ist demnach
unbeschränkt wirksam, solange der Verurteilte die Freiheitsstrafe verbüßt. Für eine zeitliche Begrenzung der Nebenstrafe bleibt also überhaupt kein Raum, wenn die Freiheitsstra- | fe lebenslang ist. Hier könnte die zeitliche Begrenzung. allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn die Hauptstrafe verjährt oder erlassen wird. Es ist aber nicht Sache des Richters, solche Umstände bei der Bemessung der Strafe in
„Rechnung zu stellen- Er muß vielmehr davon ausgehen, daß eine erkannte Strafe von Rechts wegen zu verbüßen ist; insbesondere ist es nicht seines Amtes, Vorsorge zu treffen für den Fall, daß die Hauptstrafe im Wege der Gnade
gemildert und erlassen wird,
Die Ehrenstrafe mußte daher, wenn überhaupt, auf die Dauer der Hauptstrafe, also auf Lebenszeit, ausgesprochen werden. Die Entscheidung des Schwurgerichts kann deshalb in diesem Punkte nicht aufrecht erhalten werden.
Der Senat kann jedoch nicht, wie die Revision beantragt, selbst die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit der beiden Angeklagten aussprechen. Abgesehen von den Hinderungsgründen der 88 105, 106 JGE, die bei KB zutreffen, muß es dem Ermessen des Tatrich-! ters überlassen werden, ob er entweder von der Ehrenstrafe | absehen oder sie auf Lebenszeit aussprechen will. Den Urteil kann nicht sicher entnommen werden, wie das Schwurgericht entschieden haben würde, wenn es davon ausgegangen wäre, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit hier unzulässig ist. Die Sache ist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfange an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Der Oberbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des
Schwurgerichts beigetreten,
Dr, Hörchner . Mantel Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien