Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 27.04.1954 – 1 StR 676/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2518 063

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Landwirt Johann S a EM aus Landkreis VB, dort geboren am 1932,

2.) den Landwirt Johann S g aus Agiib. dort geboren am EEE 1951,

3.) den Schreinergehilfen Max W aus VGER-WW, dort geboren am 1931,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel . Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Passau vom

14. Juli 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen mit der Massgabe, dass der Angeklagte | wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel verurteilt ist.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten Sa wegen gefährlicher Körververletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel, die Angeklagten Sgpund vB vegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raufhandel zu Gefängnisstrafen verurteilt.

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Es hat festgestellt, dass die Angeklagten und der tödlich verletzte Kraftfahrer Johann Sei aus zn am 26. Dezember 1952 an einer Tanzveranstaltung teilnahmen. Nach dem allgemeinen Aufbruch schlug der Angeklagte Sa den Kraftfahrer Sa mit der Faust in das Gesicht, so dass dieser zu Boden fiel. Der Niedergeschlagene stand jedoch sofort wieder auf und entfernte sich. Er schob sein Fahrrad und rief nach etwa 15 - 20 m zurück, dass der Angeklagte Sa das noch büssen müsse oder dass er sich das merken werde. Auf den Zuruf sagte der Beschwerdeführer Se zu dem Angeklagten Johann Sp: "Hans, geh! weiter". Daraufhin liefen die drei Angeklagten . dem Kraftfahrer Se nach, der die Angreifer kommen sah und sein Fahrrad bestieg. Er kam bald darnach in einer Strassenbiegung zu Fall, konnte sich jedoch wieder erheben. Der Angeklagte Wh welcher in diesem Augenblick als erster bei dem Kraftfahrer Seh angelangt war, geriet mit ihm in ein Hanägemenge. Währenddessen versetzte der als zweiter eingetroffene Beschwerdeführer Sg den Kraftfahrer Sof einen Schlag in das Gesicht, so dass dieser zu 30den fiel. Als er sich erhob, zog der inzwischen angelangte Beschwerdeführer | aus seiner Manteltasche eine volle „einflasche und schlug sie dem Verfolgten auf den Kopf. Der Liisshandelte sank bewusstlos zu 3oden. Einige an der Schlägerei Unbeteiligte hoben ihn auf. lachden er wieder zu sich gekommen war, fuhr er

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auf seinem Fahrrad in Begleitung einer Bekannten weiter. Diese bekam wegen des sonderbaren Verhaltens des Verletzten Furcht. An einer Anhöhe brach er bewusstlos zusammen. Er verstarb zwei Tage später an den Folgen des mit der Weinflasche zugefügten Schlags.

Die Revisionen der Angeklagten haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

I.

Der Beschwerdeführer SaBrüst die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.

1.) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Antrag ablehnte, den Leiter des Gerichtlich-meäizinischen Instituts der Universität Künchen als Obergutachter über die Ursachen des Todes des Johann Sa zu vernehmen.

Da das Schwurgericht auf Grund der Aussagen von zwei ärztlichen Saciverständigen und des übrigen Drgebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hatte, dass der Tod nur durch den Schlag mit der ireinflasche herbeigeführt worden sein kann, brauchte es keinen weiteren Sachverständigen zu hören. Dass der benannte Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt, ist nicht geltend gemacht worden.

2.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel.

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Se durch seinen Schlag mit der Weinflasche den Tod des Kraftfahrers Sa nicht nur verursachte, sondern ihn auch fahrlässig herbeiführte. Dumit hat der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des inzwischen in Kraft getretenen § 556 StGB nF erfüllt.

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Der Schuläspruch ist jedoch dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge, sondern wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt ist (RGSt 63, 423).

Gegen ie Verurteilung wegen Raufhandels bestehen keine rechtlichen 3edenken

3,) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Der Beschwerdeführer Sa war zur Zeit der Begehung der Straftat noch nicht 21 Jahre alt. Er ist daher Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG nF. Nach 88 116 Abs. 1, 105 JGG nF ist zu prüfen, ob auf ihn die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Hierzu sind noch Feststellungen erforderlich.

Insoweit ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und zwar an das Schwurgericht, da das Verfahren mit dem gegen die Angeklagten Sp una VB verbunden ist und im engen Zusammenhang damit steht ($$- 118 Abs. 2, 103 JGG). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen Saller abzutrennen und an die Jugendkammer abzugeben (§ 103 Abs. 5 J66), wird dadurch nicht berührt (364 1 StR 362/53 vom 17. Bovember 1953).

Bei der neuen Verhandlung ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§§ 109 Abs. 2, 74 JGG nıP).

. Il:

" Der Angeklagte SP rüst die Verletzung des sachlichen Rechts. 1.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-27/1-str-676-53#rd_11

Das Revisionsgericht hat von dem durch das Schwurgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen (§ 261 StPO). Die Feststellungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, sind bindend. „us ihnen ergibt sich, dass das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei eine Iotwehrhandlung verneint hat. Da es davon überzeugt ist, dass der ängeklagte Sp gemeinschaftlich mit den 3eschwerdeführern Se una WB den Kraftfahrer Sa in Angriffsabsicht verfolgt hat, brauchte es nicht dazu Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer S@@Petwa in vermeintlicher Notwehr gehanuelt hat.

Auf den Tatbestand des Raufhandels ist § 56 StGB nF nicht anzuwenden. In § 227 StGB ist der durch die Schlägerei verursachte Tod eines Menschen eine Bedingung der Strafbarkeit keine straferhöhende Folge der Tat. Durch die Verursachung des Todes eines kenschen wird die schuldhafte Beteiligung an der Schlägerei strafbar (BGH 1 StR 598,53 vom 5. Januar 1954).

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Inzuischen ist der § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 St@B nF; § 354 a StPO; BGH Urt.

1 StR 419,53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Da der Angeklagte Sg nicht vorbestraft ist, ist zu prüfen, ob ihm bedingte Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Hierzu sind noch Feststellungen erforderlich. Der Strafausspruch ist somit aufzuheben, die nevision im übrigen aber zu verwerfen.

IIT.:

Der Beschwerdeführer WIM rüst die Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen hechts.

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1.) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte vw, der keinen Antrag auf Vernehmung eines Obergutachters gestellt hatte, seine Rüge auf die Ablehnung des Antrags

des Beschwerdeführers SagB stützen kann. Jedenfalls könnte die Rüge aus den unter I 1.) angeführten Gründen f auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 Er

StPO keinen Erfolg haben. 2.) Hinsichtlich der sachlichrechtlichen Rüge wird auf

die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Sp Bezug genommen (II 1.) ).

Der Strafausspruch muss im Hinblick auf § 23 StGB nF aufgehoben werden (II 2.) ), da auch der Beschwerdeführer VB nicht vorbestraft ist.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha