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BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 1 StR 598/53
1. Strafsenat
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Gesetz; StGB §§ 56, 227
Rechtssatzs Auf den Tatbestand des Raufkandels nicht anzuwenden,
Aktenzeichen: 1 StR 598/53 Urt. des BGH. v. 5. Januar 1954 SchwG Trier
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In der Strafsache gegen
am 1927, 2.) Gen Arbeiter Nikolaus B aus TB, zeboren am GERD 1929 in 1
beide zur Zeit in Untersuchungrhaft,
1.) Ver ee DE zu: TB; dort geporen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u a.
hat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5 Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr Schalscha als beisitzende Richter; Oberstaatsanwalt Dr. ED in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
“ Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Johann und Nikolaus BEE virä das Urteil des Schwurgerichts in Trier vom 21, Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
es die Beschwerdeführer und die Angeklagten Peter Di
und Br» Detrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel. an das Schwurgericht zurückverwiesen
Von Rechts wegen
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.— nut.
Das Schwurgericht har die Besclwerdeführer Johann und fikolaus BED sovie die Mitangeklagten Teter Be und Dre GE wesen zemeiuschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mix Raufhandel verurteilt
Die Beschwerdeführer haben das Urteil insoweit angefochten, als sie wegen gemeinschaftlicher Kürperverletzung mit Todesiolge verurteilt sind Sie rügen "die unrichtige Beweiswürdigung des Gerichts, insbesondere eın Überschreiten der Ermessensgrenzen"., die Verletzung des Grundsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" und die nicht rich-
tige Anwendung des § 226 StGB.
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1.! Die Beschränkung der Revision ist unzulässig, da ein Rechtsmittel innerhalb der Schuldfrage bei Tateinheit nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden kenn; es gilt der genze Inhalt des Urteils als angefochten (vgl z-B- RGEt 60, 109)
2.) Begründet ist nur die Rüge, § 226 StGB sei nichi richtig angewendet. Sie führt zur Aufheburg des Urteils auch hinsichtlich der rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen Raufhandels, da Tateinheit mit dem Verbrechen gegen § 226 StGB vorliegt. Die Aufhebung hat sich nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten Peter DW una Era zu erstrecken, gegen die das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführer und ihr Bruder Peter den Nikolaus SB una seine Begleiter angriffen, ohne zuvor von dieser Gruppe tätlich angegriffen oder beleidigt worden zu sein; dass der Angeklagve BrlD von sich aus im Verlaufe der Tätlich-
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keiten in die Auseinandersetzungen eingriff, ohne dass er zu Hilfe gerufen wurde, und dass Nikolaus Sg im Verlaufe der Auseinandersetzung von einem der Angeklagten einen mit grosser Wucht geführten Schlag mit einem stumpfen, aber " biegsamen Gegenstand über den Kopf erhielt, Der Schlag führ- ® RS te zu einer Gehirnerschütterung, zu einer Herziähmung und s zum Tod des Nikolaus SB, der einen erheblichen Herz-- ‚muskelschaden hatte.
Wer den tödlichen Schlag führte, konnte das Schwurgericht nicht feststellen. 'Es hat aber die Überzeugung gewonnen, dass einer der vier Angeklagten den sn mit einem gefährlichen Werkzeug geschlagen hat, dass die übrigen dessen Vorgehen gebilligt und, wie der Urteilszusammenhang ergibt, die Körperverletzung mittels des gefährlichen Werkzeugs als eigene Tat gewollt haben. Die Feststellungen, auf die das Schwurgericht die Mi ttäterschaft gestützt hat, sind jedoch widerspruchsvoll., Es führt an einer Stelle aus (UA S 32), es habe nicht festgestellt werden können, wenn Nikolaus SC 3 cn tödlichen Schlag. erhalten habe, es bestehe die Möglichkeit, dass dies bereits vor dem Eintreffen des Angeklagten | auf dem Kanpfplatz geschehen sei. An einer anderen Stelle (UA S 33) stützt das Schwurge-
. richt seine Auffassung, dass die Beschwerdeführer die Anwendung eines gefährlichen \ Terkzeugs gebilligt haben, u.a. darauf, dass sie ein Messer in der Hand des Br zesehen haben, "Sie wussten, was auch gerichtsbekannt ist, dass Schlägereien im Bereich der, ‚Hornkaserne" — dem Matort -
.'sehr häufig stattfinden und mit Stöcken und Messern viel-
Tach ausgetragen zu werden pflegen. Es genügt; dass die Ge-
‘brüder BBdanit gerechnet haben, dass Br. ein Mes-
ser oder sonstiges gefährliches Werkzeug mit sich führte."
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.§ 226 StGB setzt nicht voraus, dass die Körperverletzung, durch die der Tod des Verletzten verursacht worden ist, mittels eines gefährlichen #Ferkzeugs oder von mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist; als Ursache genügt auch eine einfache Körperverletzung nach § 225 StGB. Die Mittäterschaft verlangt aber, dass die Mittäter bewusst und gewollt zusammenwirken und jeder den Tatbeitrag des oder der anderen Mittäter und den Erfolg (hier die körperverletzung des SCEEEB) =15 eigenen wiil- Ist der Angeklagte Dre . GEB erst nach der für den Tod ursächlichen Misshandlung des SCEEEB und für die Brüder Bpunerwartet am Tatort erschienen, hat er sich überhaupt nicht an der Misshandlung
“ des SB beteiligt, der etwa 30 m vom Ort des Raufhan-
| dels entfernt am Boden lag, dann können die Beschwerdeführer die Körperverletzung nicht gemeinschaftlich mit ihm begangen haben, Die vom Schwurgericht angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RG6St 59, 107, 110; 3895 67, 367) und des Bundesgerichtshofs (2 StR 438/51 vom 14. Oktober 1952) gehen von anderen Sachverhalten aus, |
ei Seit dem angefochtenen Urteil ist der § 56 StGB nF in Kraft getreten. Er setzt in den Fällen, in denendas Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe knüpft, voraus, dass der Täter die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revi-- sionsgericht zu beachten (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO, BGH
1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953, 5 StR 249/53 vom 8. Okto- ' ber 1953 :: JZ 1953, 733; 1 StR 360/53 vom 20. Oktober 1953).
Feststellungen, dass die Beschwerdeführer die Folge der Tat bei gehöriger Aufmerksamkeit voraussehen konnten, enthält das Urteil nicht. Da das Werkzeug, mit dem der tödliche Schlag gefüht worden ist, nicht näher beschrieben ist, kann
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auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass jedem vernünftig? Überlegenden klar sein musste, dass ein Schlag auf den Kopf mit einem solchen Werkzeug tödlich wirken kann.
. Nach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen auch hinsichtlich der Angeklagten Peter pp urc Bra aurzuheben.
Auf den Tatbestand des Faufhandels ist § 56 StGB nicht anzuwenden. In § 227 StGB ist der durch die Schlägerei verursachte Tod eines Menschen eine Bedingung der Strafbarkeit (Nagler-Schäfer in IK Anm I zu § 227), keine streferhöhende Folge der Tat. Durch die Verursachung des Todes eines Menschen wird die schuldhafte Beteiligung an der Schlägerei strafbar (vgl Dreher in JZ 1953, 421. 426).
Der Senat verweist die Sache auch hinsichtlich des Angeklagten Peter DEEED, der Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 2 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4, August 1953 ist, an das Schwurgericht zurück, weil das Verfahren gegen ihn mit dem gegen die übrigen Angeklagten verbunden ist und im engen Zusammenhang h steht (§§ 118 Abs 2, 103 JGG6). Die Befugnis des Tatrichters, * das Verfahren gegen Pe'ter SOME spzutzennen und ‚an die-Ju-. e.
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gendkammer abzugeben (§ 103 Abs 3 JGG), wird dadurch nicht berührt (BGH 1 StR 362/53 vom 17. November 1953).
Dr. Peetz Nantel Jagusch
Heimann-Trosien Dr. Schalscha