§ 36 Parlamentarische Äußerungen
Stand: 10.06.2019
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 36 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 01.07.2010 – C-205/09
- EuGH, 21.10.2010 – C-205/09Zitiert von 4
- EGMR, 03.10.2019 – 55225/14
- BGH, 20.08.2025 – 3 StR 484/24Strafbarkeit der Parole "Alles für Deutschland" als Verwendung eines Kennzeichens einer ehemaligen nationalsozialistischen OrganisationZitiert von 6
- BGH, 20.08.2025 – 3 StR 519/24Revisionsverfahren über die Verurteilung des AFD-Fraktionsvorsitzenden im Thüringer Landtag wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger OrganisationenZitiert von 2
- BGH, 30.09.1958 – 1 StR 310/58Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.07.2026 – C-586/26Schutz der finanziellen Interessen der Union - Schwerer Betrug - Verjährung - Lex mitior - Pflicht zur Nichtanwendung eines nationalen Schutzstandards Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 13.02.2026 – 4 CS 26.288Zitiert von 4
- LG Dortmund, 02.05.2024 – 17 O 5/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.