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BGH Entscheidung vom 18.03.1954 – 3 StR 745/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

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1. den Rohproduktenhändler Martin u— eus GEB

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2. den Elektrikergesellen Karl Johannes T uw aus TED, sort geboren au W. )

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wegen Diebstahls u.a.

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr. Busch SE Bundesrichter Martin SEN Bundesrichter Dr. Arndt ah: Bundesrichter Maaß EHE

als beisitzende Richter, Er Oberstaatsanwalt EEE» Ev

als Vertreter der Bundesanwaltschaft;,

Justizangestellter m Bi als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: ZZ e

1. Auf die Revision des Angeklagten TED wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 26. Februar 1953, soweit er und der Mitangeklagte W verurteilt sind, im Strafausspruch semt den Fest-

. stellungen aufgehoben. a 2. Auf die Revision des Angeklagten if "4 wird das vorgenannte Urteil aufgehoben ie a) in vollem Umfange in den Fällen versuchter Zur Kartuschendiebstähle, auch soweit es den Hit- Bar angeklagten Theo Ks betrifft, af

b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten Ji> u in den übrigen Fällen. BR.

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. - 2. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. | 4. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur I: neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über vl die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht et zurückverwiesen. BR | h

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe;

Der Angeklagte IB ist in dem angefochtenen Urteil Hu wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Hehlerei in fünf Fällen "in Tateinheit mit Vergehen gegen Fu § 16 Abs 1 Nr 1 UnedMG" zu einer Gesamtstrafe von einem “ Jahr Gefängnis, der Angeklagte WEB wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten

Gefängnis verurteilt worden. u Bi “8 Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Ver- A letzung sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten ei Jacobs auch die Verletzung der Verfahrensvorschrift des un § 261 StPO. Sie haben teilweise Erfolg. Er Bi

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Die_Revision_des, Angeklagten TOM.

Sie wendet sich im einzelnen nur gegen den Strafausspruch und meint, der Angeklagte sei. im Verhältnis zu dem älteren und gefährlicheren "Hauptangeklagten" Jg» unangemessen hoch bestraft worden. Die Rüge ist unbe-. gründet. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts enthalten keinen Ermessensfehler zum Nachteil des Be-

'. schwerdeführers. ' or et Ki a : Zn ‚RE =, Auch die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassen- u. de Nachprüfung des Urteils läßt, ‘soweit es den Beschwer- ui deführer betrifft, keinen Rechtsmangel erkennen. Daß dieser je auch im Falle A fremden Gewahrsam gebrochen hat, ist vom “x Tatrichter zwar nicht ausdrücklich festgestellt worden, BR

nach den gesamten Tatumständen jedoch nicht in Zweifel j w zu ziehen. \ in

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"gerührt (vgl das schon erwähnte Urteil BGH 1 StR 362/53

Indes kann der Strafausspruch in allen drei Diebstahlsfällen wegen der inzwischen erfolgten Neufassung des JGG nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte war zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alt, er ist also in diesem Verfahren Heranwachsender im Sinne des $ i Abs 2 JGG 1.d.P. vom 4, August 1953 (BGBl I, 751). Nach § 105 des Gesetzes sind die für Jugendliche geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 auf Heranwachsende anzuwenden, wenn sie ihrer ganzen Persönlichkeit nach zur Tatzeit nur die sittliche und geistige Reife von Jugendlichen hatten oder wenn es sich nach der Art, den Umständen und’ Beweggründen de Straftaten. um Jugendverfehlungen handelt. Nach § 116 Abs 1 JGG ist diese Vorschrift auch auf Verfehlungen anzuwenden, die vor lem Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind (vgl auch § 2 Abs 2 StGB n.F. in Verb, m. § 354 a StPO, sowie die Urteile BGH 1 StR 362/53 vom 17. November 1953 - für die Entscheidungssammlung des BGH bestimmt -- und 2 StR 467/53 vom 20. November 1953 in NW 1954, 323).

Auf die Revision des Angeklagten Tb ist demnach das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen im Strafausspyuch aufzuheben. Die Sache ist insoweit an den Tatrichter zurückzuverweisen und zwar an das Landgericht, weil das Verfahren gegen Te mit dem Verfahren " gegen den Mitangeklagten SD verbunden ist und die Sache hinsichtlich dieses Beschwerdeführers, wie unter II ausgeführt wird, gleichfalls an das. Landgericht zurückzuverweisen ist (88 118 Abs 2, 112, 103 JGG). Die Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen den Angeklagten TE» .. abzutrennen und an das Jugenäschöffengericht zu verweisen "(§ 118 Abs 2, 103 Abs 3, 108, 40 JGG),wird dadurch nicht

vom 17. November 1953).

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- 5.

Die Aufhebung ist in den Fällen B und C auf den

Mitangeklagten VEN zu erstrecken, der als Mit-

täter an den Diebstählen des Beschwerdeführers Ts»

verurteilt ist und zur Tatzeit ebenfalls noch nicht

21 Jahre alt war. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die durch den Erlaß des neuen JGG seit

der Hauptverhandlung eingetretene Änderung der Gesetzeslage einer Gesetzesverletzung i.S. des § 357 StPO gleichzustellen (vgl BGH 3 StR 121/53 vom 5. November 1953, 3.3tR 370/53 vom 17. Dezember 1953, 3 StR 776/53 vom

11. März 1954).

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter auch die Prüfung nachholen können, ob den Angeklagten nach § 23 StGB oder §§ 105, 20 JGG bedingte Strafaussetzung zur Bewährung zuzubilligen ist.

Il.

Die Revision_des_Angsklagten, JB.

1. Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verletzung des § 261 StPO. Die Ausführungen hierzu richten sich jedoch im wesentlichen nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; diese läßt keinen Rechtsirrtun erkennen (§ 337 StPO). Die im Urteil angestellten Erwägungen und gezogenen Schlußfolgerungen widersprechen weder Regeln der Denkgesetze noch allgemein anerkannten Erfahrungssätzen und sind damit rechtlichen Angriffen entzogen. Entgegen der Meinung der Nevision verlangt § 261 StPO keine jedermann einsichtige, objektive Wahrscheinlichkeit des Tathergangs, sondern nur, daß das erkennende Gericht die sichere Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt hat.

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2. Zur_Sachrüge.

a) Die Verurteilung wegen Hehlerei in den Fällen A,C,F,G und J ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Wenn das Landgericht im Falle.F im Anschluß an die Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren Vortat ausführt, dieser hätte unter den gegebenen Umständen zudem allen Grund gehabt, sich näher nach der Herkunft der Rohre zu erkundigen, wenn er ein ehrlicher Geschäftsmann war, so handelt es sich hierbei um eine Hilfserwägung, die die vorausgehende Feststellung des unmittelbaren Vorsatzes nicht entkräften kann.

Im Falle G ging die Überzeugung der Strafkammer ersichtlich dahin, daß die Mitangeklagten Ob und VOHEEEEEED den an ien Beschwerdeführer veräußerten Kupferdraht entweder selbst gestohlen oder als Hehler von anderen Dieben erworben haben, und daß der Beschwerdeführer mindestens mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat, Das teilweise Bestreiten einzelner Angeklagten hinderte das Landgericht nicht, diesen Sachver-

"halt auf Grund der Angaben aller beteiligten Angeklagten

festzustellen. Die zusätzlich angestellte Erwägung, ICE habe zumindest den Umständen nech annehnen müssen, daß der Kupferäraht mittels einer strafbaren Handlung erlangt sei, ist überflüssig, aber unschädlich.

Im Falle J fehlt im Urteil die ausdrückliche Feststellung, daß die Rotgußspäne tatsächlich gestohlen waren und daß die Mitangeklagte MW das nicht nur irrigerweise angenommen hat. Indes kann die Überzeugung der Strafkanmer, cie MB habe die Späne gemäß ihrem Geständnis auf strafbare Weise, nämlich von Dieben, erlangt, ausreichend der Verurteilung dieser Angeklagten

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wegen Hehlerei und den Darlegungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers entnommen werden. Diese Darlegungen sind zwar insofern nicht rechtsfehlerfrei, als der Tat-

‚richter die gesetzliche Vorsatzvermutung auch mit der

eigenen Verhaltensweise des Beschwerdeführers begründet hat (vgl RGSt 55, 204, 206, BGHSt 2, 146). Doch rechtfertigen schon die übrigen ‘im Urteil angeführten und

dem Angeklagten bekannten Tatumstände die Anwendung

der Vorsatzvermutung.

b) Auch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen 8$_1,_16 Abs_1_Nr_1, UnedMG (Buchst K der Urteilsgründe) bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dab der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat; die Überzeugung davon ergibt sich jedoch aus dem Urteilszusamnenhang. Das Landgericht ist im übrigen zutreffend davon

ausgegangen, daß das fortgesetzte Vergehen gegen das UnedMG

keine Tateinheit (§ 73 StGB) zwischen den mehreren selrständigen Hehlereihandlungen herzustellen vermochte, mit denen seine Teilakte rechtlich zusammentrafen (BGHSt 2, 246; NIW 1952, 795).

c) Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls von Kartuschen in zwei Fällen nicht bestehen bleiben,

Das Landgericht hat, wie die Revision zutreffend einwendet, keine Feststellung darüber getroffen, wer an den im Gelände liegengebliebenen Kartuschen Gewahrsam gehabt hat. Standen diese in niemandes. Gewahrsam, dann kam der Versuch einer Unterschlagung, nicht der eines Diebstahls in Betracht (BGH NJW 1953, 1271 Nr 24). Unterschlagung ist auch an solchen fremden Sachen möglich, die in nienandeg Gewahrsam stehen und an denen der Täter Gewahrsam

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erst durch die Zueignungshandlung erlangt (BGH 5 StR 441/59 vom 29, Mai 1952, 5 St 498/52 vom 25. September 1952, 4 StR 164/52 vom 6. November 1952).

Das Urteil läßt außerdem die gebotene nähere Begründung dafür vermissen, warum das Tun des Angeklagten und seines Tatgenossen Theo KB über die bloße Verberei.. tung von Diebstählen hinausging. Möglichervieise wollten die Beiden zunächst nur auskundschaften, ob sich an den von ihnen in Aussicht genommenen Plätzen Kartuschen be-

fanden.

a) Auch der Strafausspruch ist möglicherweise von Rechtsirrtum beeinflußt. Das Landgericht hat nämlich bei den Strafzumessungserwägungen einerseits die Straflosigkeit des ‚Angeklagten zur Tatzeit hervorgehoben und eusgezishung mit 5.000 DM bestraft worden, andererseits aber strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte trotz seiner am 10.8.1951 erfolgten Verurteilung wegen Hehlerei

weiterhin straffällig geworden sei.

Auf die Revision des Beschwerdeführers saw ist daher das Urteil, soweit es ihn betrifft, in den Fällen E (versuchte Kartuschen-Diebstähle) in vollem Umfange und . in den übrigen Fällen im Strafausspruch aufzuheben.

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Die Aufhebung des Urteils in den Fällen E ist nach §§ 357 StPO auf den Hitangeklagten Theo KEEP, der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken (vgl RGSt auch 68,

8).

Rotberg Busch Martin

zugleich für den durch Urlaubs-

abwesenheit am Unterschreiben

verhinderten Bundesrichter

Dr. Arndt MaaßB ,

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