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BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 1 StR 603/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImN a men des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Alfred BEP aus OD, Gemeinde 5:

GERD , zeboren arı ED 1931 ir co

(Kreis TED /CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen iiordes u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, . Bundesrichter “antel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heinmann-Trosien _ Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Kichter,

Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verkandlung;;:ä

Antsgericltsrat I] bei der Verkündung ° . als "Vertreter, der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [| als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Sch ‚gerichts in Kempten vom 23. Juni 1953 im Strafausspruch den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache inso-. weit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ' übe Kosten des Verfahrens, zurückverwiesen, und zwar“ and: Jugendkamner des „andgerichts in Kempten.

In übrigen wird die kevision verworfen.

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen üordes in Teteinheit mit besonders schwerem naub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen öhrenrechte für B

dauernd aberkannt.

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us hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Dezember 1951 den Hilfsarbeiter SEP an eine einsame Waldstelle gelockt und ihn dort seinem Plane folgend niedergeschossen und seiner Barschaft beraubt hat.

Die kevision hat nur im Strafausspruch ärfolg.

1.) Mit der küge, das Schwurgericht habe § 261 StPO ver- Ei letzt, greift der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung an. Sie” ist dem latrichter vorbehalten (§ 337 StPO) und, da sie 2 keinen Kechtsirrtum erkennen lässt, für das Revisicns-

gericht bindend. Die Auffassung der Revision, das Schwurge- .

nehmungen ablegte, bei der Beweiswürdigung nicht verwerten. 5 dürfen, da er in der Hauptverhandlung kein Geständnis abge- a legt habe, ist rechtsirrig. 3

des Beschwerdeführers gewonnen hat.

3.) Die Feststellungen tragen den Schuldsporuch. Durch die :. rechtsirrige Verneinung von Habgier ist der ängeklagte nicht beschwert. Habgier im Sinne des § 211 StGB setzt nicht ein 3 K) Handeln aus Raffsucht voraus, sie ist gegeben, wenn der Täter -% in rücksichtsloser Weise den Gewinn von Geld oder Geldeswert 8: erstrebt (BGH Urteil 1 StR 372/53 vom 22. veptember 1953; vgl auch OGH St 1, 87, 90). Das war bei dem angeklagten der Fall.

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Dagegen kaün der Strafausspruch nicht bestehen ble: ben, da am 1. Oktober 1953 das neue Jugendzerichtsgesetz” vom 4. august 1953 in Kraft getreten ist. Der & geklagte war zur Zeit der Tat "Heranwachsender" im Sinne des § 1 Abs 2 dieses Gesetzes. Auf Heranwachsende sind unter bestimmten Voraussetzungen gewisse, sonst nur für Jugendliche geltende Vorschriften anzuwenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf der kichter nach § 106 JGG die Tat eines Heranwachsenden, die nach allgemeinem Strafrecht mit lebenslangem Zuchthaus bedroht ist, mit zeitigem Zuchthaus von lo bis 15 Jahren ahnden; von der Aberkernung der bürgerlichen shrenrecht darf er absehen.

Nach § 116 JGG gelten diese Bestimmungen auch für Verfeklungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind. Als das mildere Gesetz’ sind sie auch vom Kevisiunsgericht zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB nF in Verb § 354 a StPOz5 BGH 1 Stk 419/53 vom 6. Oktober 1953).

Ob die Voraussetzungen des § 105 JG4 bei dem Ängeklagten gegeben sind oder ob die Strafe nach $% 106 JüG gemildert werden soll, hat zunächst der Tatrichter zu prüfen, der bisher hierzu keine Gelegenheit hatte: Der Schuläspruch bleibt jedoch unberührt (Urteile des Senats vom 17. November und 15. Dezember 1955 - 1 StR 362/53 un 1 StR 544/53)..

Hiernach ist das Urteil im Strafeusspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkamme: zurückzuverweisen (§§ 118, 41 J6G), im übrigen aber die

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