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BGH Entscheidung vom 16.03.1954 – 1 StR 557/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR 557/53
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In Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) die Landwirtsehefrau Paula M > zer. HP aus AED AU, geboren ar AU 1909 in TB tei —D
2.) die Haustochter Elfriede MED zus TERM bei AU, Gort geboren an ip 1955:
wegen Totschlags u.8.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichteret EEEEEED bei der Verklindung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Elfriede MED wird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach vom 3, Juni 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen
aufgehoben und die-Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Verfahrens, an die Jugendkammer bei dem Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Die Revision der Angeklagten Paula gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat die Angeklagte Paula MB wegen Totschlags (§ 212 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 213 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte Elfriede Ngiip wegen Kindestötung (§ 217 StGB, §§ 1, 3, 4, 5 RJGG) zu einer Jugendgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die am MB 1935 geborene Angeklagte Elfriede WEB var aus Geschlechtsverkehr, den sie in der Zeit von der Jahreswende 1950/51 bis März 1951 mit einem Arbeiter gepflogen hatte, schwanger geworden. Im Mai oder Juni 1951 fassten ihre Mutter, die Nitangeklagte Paula Mg» und sie gemeinsam den Entschluss, die Schwangerschaft zu verheimlichen und das zu erwartende, ihnen in höchstem Nasse unerwünschte Kind zu beseitigen.
Elfriede WB; die bis dahin auf dem elterlichen Hof weitergearbeitet hatte, ohne irgendwelche Schwangerschaftsbeschwerden zu haben, fiel an einem Nachmittag im letzten Drittel des November 1951 von einer Leiter. Sie verspürte heftige Schmerzen im Rücken und im Leib; diese sckwanden aber wieder, als sie sich etwa zwei Stunden auf das Bett gelegt hatte. Später traten bei ihr erneut heftige Schmerzen im Rücken und im Leib auf. Sie setzte ihre Yutter in Kenntnis und legte sich zu Bett. Spätestens jetzt stellten sich bei Zlfriede Kg Geburtswehen ein. Sie rief ikre Kutter herbei, die sich untätig zu ihr ans Bett setzte. Zumindest von diesem Zeitpunkt an rechneten beide Angeklagte damit, dass infolge des Sturzes der hochschwangeren Elfriede MP die Geburt alsbald vor sich
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gehen könne. Trotzdem traf Paula MB hierzu keine Vorbereitungen. Sie legte weder die Säuglingswäsche zurecht, a die sie von der Geburt ihrer Tochter her noch verwahrte, 3 nock liess sie durch ihren Shemann einen Arzt oder die in ww einen 3 km entfernten Nachbarort wohnende Hebamme herbei- R: rufen. Nach wenigstens 1 42 bis 2 Stunden ging bei Elfrie-
de MD das Fruchtwasser ab. Auch nach diesem Vorgang, fi 4
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“ der den beiden Angeklagten die unmittelbar bevorstehende
Geburt ankündigte, traf die Angeklagte Paula Milpkeine weiteren Vorbereitungen für diese. Ebensowenig bat Elfrie- ” 4 de MED ihre Mutter hierum. Etwa Y2 Stunde nach dem Abgang” 2 des Fruchtwassers erfolgte ohne weitere Verwicklungen die ' " Geburt des Kindes. Das Neugeborene, das fast ausgetragen mW. und durch den Sturz der Elfriede Mb höchstens 2 bis 3 N = Wochen zu früh gekommen war, blieb zwischen den Beinen der ® Gebärenden liegen; es bewegte sich am ganzen Körper und ii‘ gab einmal ein vernehmbares Stöhnen von sich. Die Angeklagte Paula ge durchschnitt später die Nabelschnur, ohne jedoch das Kind abzunabeln. Sie liess das Neugebore- WE;
ne immer noch zwischen den Beinen ihrer Tochter liegen = Ne und deckte diese nebst dem Kind mit der Bettdecke zu. = ; Einige Minuten später nahm sie das Kind weg, gab ihm s P
einen Klaps auf das Gesäss. und wickelte das Kind, das 3 jetzt kein Lebenszeichen mehr von sich gab, in ein altes 9 4 Kleid. Dann legte sie es zunächst neben ihre Tochter und fe später auf den Fussboden. Mehrere Stunden danach kam bei der Angeklagten Elfriede Wi die Nachgeburt. Paula ED schüttete diese gegen Morgen in die Jauchegrube. 4 Auch das Kind beseitigte sie, sei es,dass sie es im zimmerofen verbrannte oder gleichfalls in die Jauchegrube warf oder es vergrub.
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Ob das Kind durch das Zudecken mit der Bettdecke erstickt worden ist, konnte das Schwurgericht nicht zweifelsfrei feststellen. Nach der Überzeugung des Gerichts ist es dann aber an mangelnder Pflege zugrunde gegangen.
Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts
rügen. Das Rechtsmittel der Elfriede ME hat nur zum Straf 9 ausspruch Erfolg, das der Paula Mi ] ist hingegen in vollem F fr. Umfang unbegründet. B
1.) Zur Revision der. Angeklagten Paula Me.
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Totschlags nach § 212 StGB, der durch Unterlassung begangen worden ist, wird nach der äusseren und inneren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen.
Zum äusseren Tatbestand hat das Schwurgericht ausgeführt: Die Angeklagte habe den Tod des lebend geborenen Kindes ihrer Tochter zumindest dadurch verursacht, dass sie eine ordnungsmässige Fürsorge und Pflege unterliess; da sie selbst über keine Erfahrung in der Geburtshilfe verfügt habe, hätte dazu gehört, dass sie, wie das möglich war, rechtzeitig einen Arzt oder eine Hebamme herbeiholen liess; diese hätten auf Grund ihrer Sachkunde das zur Erhaltung des Lebens des Kindes Erforderliche getan; sie hätten seine beginnende Atemtätigkeit wirksam unterstützen können, indem sie sofort die Atmungswege von Blut und Schleim befreiten; ausserdem hätten sie das Kind zur Vermeidung einer Verblutung richtig abgenabelt; dementgegen habe die Angeklagte das Kind einige Minuten
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iiegen lassen und dann die Nabelschnur durchschnitten, ohne jedoch das Nabelende an dem Kind abzubinden; auf eine der beiden Unterlassungen - Nichtfreimachung der Atmungswege und Nichtabnabelung - oder auf beide Unterlassungen zusammen sei der Tod des kindes zurückzuführen.
Diese Ausführungen lassen nach keiner Richtung einen Rechtsirrtum erkennen. Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht vor allem auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer natürlichen Verbundenheit als Grossmutter mit dem Kind die Verpflichtung hatte, alles zu unternehmen, um diesem das Leben zu erhalten;
im übrigen ergab sich für die Angeklagte diese Pflicht auch daraus, dass sie ihrer Tochter in deren schwerer Stunde beistand und den Geburtsvorgang überwachte. Ebensowenig lässt sich die Annahme des Schwurgerichts beanstanden; R die Beschwerdeführerin sei gehalten gewesen, einen Arzt oder eine Hebamme für die Geburt herbeiholen zu lassen; das Gericht hat die Notwendigkeit der Zuziehung zutreffend s: mit der Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin in der Geburtshilfe begründet.
Die Urteilsfeststellungen zum inneren Tatbestand können“ 5 ebenfalls nicht bemängelt werden. In rechtlich bedenkenfrei-; Er er Weise hat das Schwurgericht das Wissen der Beschwerde- E:
führerin festgestellt, dass es sich bei dem - sich bemegendeh 1%
und einmal stöhnenden - Neugeborenen um einen lebenden ken- = schen und nicht um eine unentwickelte rrucht handelte und R 3 dass das Kind ohne ordnungsmässige Pflege einer sachkundi- Br gen Person zugrunde gehen musste. Des weiteren hat das RE Schwurgericht ohne Rechtsirrtum auf srund des gesamten Verhaltens der Angeklagten vor, bei und nach der Geburt Zür erwiesen erachtet, dass sie durch die Unterlassung der 5
gebotenen Zuziehung eines Arztes oder einer Hebamme den . mod des ihr unwillkommenen Kindes willentlich und in Erkenntnis der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens herbeigeführt hat.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, vermag nicht durckzugreifen. Ihre Ausführungen enthalten im wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die von Rechtsfehlern freien und daher bindenden Urteilsfeststellungen. Fehl gehen vor allem auch die Einwendungen dagegen, dass das Schwurgericht | der Beschwerdeführerin die Unterlassung der Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme zur Last gelegt hat.
Die Revision meint in dieser Hinsicht - offenbar im An- en schluss an RG IJW 1927 3 2696 Nr 14 -, der Beschwerdeführerin hätte aus dieser Unterlassung nur dann ein Vorwurf gemacht Sa werden dürfen, wenn sie beim Einsetzen der Wehen bei ihrer Tochter gewusst hätte, dass "unmittelbar nach der Geburt Komplikationen eintreten würden". Sie übersieht dabei, dass der Angeklagten jede Erfahrung in der Geburtshilfe gefehlt hat. ’z
Rechtlich zutreffend hat das Schwurgericht das Ver- . halten der Beschwerdeführerin als Totschlag im Sinne des RE § 212 StGB gewürdigt. Zn:
Die Strafzumessung ist von der Revision nicht bemängelt; sie lässt auch keinen die Beschwerdeführerin benachteili- B genden Rechtsfehler ersehen. “=
Die Revision der Angeklagten Paula MB ist hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 475 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
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2.) Zur Revision der Angeklagten Elfriede M e
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Das Schwurgericht hat die Beschwerdeführerin mit fol- ® a gender Begründung der in Kittäterschaft mit ihrer Mutter begangenen Kindestötung nach § 217 StGB schuldig erkannt:
Die Angeklagte und ihre Mutter seien sich darüber einig gewesen, die Geburt zu verheimlichen und das Kind zu beseitigen; demgemäss habe die Angeklagte anderen Leuten gegenüber immer wieder bestritten, schwanger zu sein, ebenso wie ihre Mutter keine Vorbereitungen für die Geburt des Kindes getroffen und sich nicht um die von ihrer Kindheit her noch vorhandene Säuglingswäsche gekümmert; die Verabredung mit ihrer Mutter, die Schwangerschaft geheim zu halten und das zu erwartende Kind aus der Welt zu schaffen, würde allerdings für sich allein nicht ausreichen, um die Mittäterschaft der Angeklagten zu begründen; zwar brauche der iittäter selbst kein Tatbestandsrerkmal zu verwirklichen und es erscheine auch zwei- "E felhaft, ob die Angeklagte durch eine eigene Unterlassung den Tod ihres Kindes mitverursacht habe; zur Annahme ihrer Mittäterschaft sei aber der Umstand ausreichend, dass sie durch ihr untätiges Verhalten vor und bei der Geburt die Billigung der Tat ihrer Mutter zu erkennen gegeben und dadurch deren Täterwillen gestärkt habe; sie habe den für die Kittäterschaft erforderlichen Tatbeitrag geleistet, indem sie, als bei ihr die Wehen einsetzten, ihre Mutter nicht um die Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme ' bat und sie auch nicht aufforderte, geeignete Vorbereitungen für die Geburt zu treffen; sie habe auch später geduldet, dass ihre Mutter das Kind unversorgt zwischen Shren Beinen liegen liess und es schliesslich in ein altes
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Kleid statt in Windeln einwickelte; dabei sei die Ange- >
klagte sowohl körperlich als auch seelisch imstande ge- = | wesen, ihre Lutter zu einem anderen Verhalten wenigstens a
aufzufordern. j B | :
Diese Ausführungen rechtfertigen den Schuldvorwurf Be!
der in Mitt&terschaft begargenen Xindestötung nach §§ 217; \ :
47 StGB. Zur äusseren Tatseite begegnet es keinen recht- pe !
lichen Bedenken, dass das Schwurgericht einen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin zu der Tötung ihres Kindes in dem zu. der vorausgegangenen Verabredung mit ihrer Mutter hinzu- . tretenden untätigen Verhalten nach dem Eintritt der Geburtewehen erblickt hat. Als Mutter war die Angeklagte gemäss a d8 1707 Satz 2 BGB verpflichtet, alles, was ihr bei ihrem ' „cal körperlichen und seelischen Zustand möglich war, für die Erhaltung des Lebens ihres Kindes zu tun; demgemäss war B; es ihre Pflicht, bei ihrer Kutter darauf zu drängen, dass Pe: diese für die unmittelbar bevorstehende Geburt das Erfor- PB: derliche veranlasste und sich des Kindes nach der Geburt Bis annahm. Wenn sie stattdessen ihre Mutter in Billigung jr des Vorhabens, das Kind zu töten, gewähren liess und diese dadurch, wie das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum ange-
nommen nat, in ihrem Täterwillen stärkte, so hat sie durch pflichtwidrige Unterlassung den Tod ihres Kindes mitver-
rsacht.
Zur inneren Tatseite hat das Schwurgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich der Verpflichtung, nach Massgabe ihrer Kräfte für die Er- BR haltung des Lebens des Kindes zu sorgen, bewusst gewesen ist 7% und mit ihrem untätigen Verhalten den Tötungswillen ihrer SE Kutter wissentlich und willentlich gestärkt hat; dass das
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Schwurgericht dies für erwiesen erachtet hat, ist jedoch dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen. Keinen Rechtsirrtum lässt schliesslich auch die Annahme des f Schwurgerichts erkennen, die Beschwerdeführerin habe zur Zeit ihrer Tat das Einsichts- und Hemmungsvermögen im Sinne des § 3 RIGG (= § 3 des Jugendgerichtsgesetzes
vom 4. August 1953) besessen.
Das Urteil begegnet entgegen der Annahme der Revision auch insoweit keinen recktlichen Bedenken, als die Angeklagtö® 5
für die Tötung ihres Kindes als Mittäterin nach § 47 StB -% verantwortlich gemacht worden ist. x
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Die Revision der Beschwerdeführerin ist hiernach zum Schuldspruch unbegründet. Dagegen kann hinsichtlich des Strafausspruchs den Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt bleiben.
Seit der Verkündung des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Die Bestimmung” Yieses Gesetzes gelten gemäss 8 116 auch für Verfehlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden sind. Auch das Revisionsgericht hat dies jedenfalls insoweit zu beachten, als die Vorschriften des neuen Gesetzes milder sind (vgl § 2 Abs 2 StGB in Verb mit § 354a StPO; u.a. BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 - NJW 1953, 1800; 1 StR 362/53 vom 17. November 1953). Gemäss § 20 JGG n.F. kann der Richter die Vollstreckung einer bestimmten F Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr zu Bewährung aus- 'E setzen; er kann ferner nach § 27 unter bestimmten Voraus- '%# setzungen äie Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aussetzen. Beide Möglichkeiten sind im vorliegenden
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Falle nicht auszuschliessen. Das neue Jugendgerichtsgesetz ist daher als das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs 2 StGB anzusehen.
Das Urteil muss demgemäss, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesen Umfang an die nach §§ 118 Abs 1, 41 Abs 1 Nr 1 JGG n.F. nunmehr zuständige Jugendkammer bei dem Landgericht in Bad Kreuznach zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens (§ 74 JGG n.F.), zurückverwiesen werden. .
Senatspräsident Dr.Hörchner Dr. Peetz Mantel und Bundesrichter Dr.Schalscha sind in Urlaub und .
deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Peetz Seibert