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BGH Entscheidung vom 03.08.1953 – 5 StR 610/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Über die Bedeutung des Gerichtsstands des Zusammenhanges für die Wirksamkeit eines Strafantrages wezen Buleidigung gegen den Verfasser einer Druckschrift. 2. Gesetz: StGB §§ 186, 187a Rechtssatz: Äußerungen, mit denen weltpolitische Handlungen auf unehrenhafte Beweggründe der Urheber zurückgeführt werden, sind, jedenfalls solange die politische Entwicklung im Fluß und eine geschichtliche Beurteilung noch nicht möglich ist, in der Regel keine Behauptungen über innere Tatsachen (im Anschluß an BGHSt 6,159).

Für das Nachschlagewerk!

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Für die Amtliche Sammlung !

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1. Gesetz; StGB § 61, StPO §§ 3, 7, 13, 158

Rechtssatz: Über die Bedeutung des Gerichtsstands des Zusammenhanges für die Wirksamkeit eines Strafantrages wezen Buleidigung gegen den Verfasser einer Druckschrift.

2. Gesetz: StGB §§ 186, 187a

Rechtssatz: Äußerungen, mit denen weltpolitische Handlungen auf unehrenhafte Beweggründe der Urheber zurückgeführt werden, sind, jedenfalls solange die politische Entwicklung im Fluß und eine geschichtliche Beurteilung noch nicht möglich ist, in der Regel keine Behauptungen über innere Tatsachen (im Anschluß an BGHSt 6,159).

Aktenzeichen: 5 StR 610/53 Urteil des BGH vom 26.0ktober 1954 LG Braunschweig

5.,StR_610/55

"Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Hugo R EEEEEEEEEEEED — zus CD, dort geboren an W.ERND> ED,

wegen Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.0ktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizöbersekretär EB als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Braunschweig vom 3.August 1953 1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte nur wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB)

verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Beleidigung in Tateinhöoit mit übler Nachrede gemäß. §§ 185, 186, 187a StGB" zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, dem Bundeskanzler Dr,Adenauer und der Bundesregierung die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt und die beschlagnahmten Stücke der Druckschrift "Die Wahrheit über die DDR!" eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

A. Das Revisionsgericht hat die Ordnungsmäßigkeit des Strafantrages von Amts wegen zu prüfen, weil sie zu den

Verfahrensvoraussetzungen gehört. Dabei ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken,

Die Urschrift des Strafantrages vom 20.November 1952 liegt bei den Akten Ds 46/54 des Amtsgerichts in Abhaffenburg, die der Senat herbeigezogen hat. Sie trägt keinen Eingangsstempel, muß aber nach dem Inhalt der Akten spätestens am 7.Januar 1953, also rechtzeitig, dem Oberstaatsanwalt in Bamberg zugegangen sein. Bei ihm schwebte ein

j Ermittlungsverfahren gegen den Arbeiter Willi Auste aus Aschaffenburg wegen Verunglimpfung von Staatsorganen nach § 97 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 186, 187a StGB, mit Beihilfe zur Aufforderung zur staatsgefährdenden Sabotage nach §§ 90, 49a, 49 StGB und mit Vergehen nach § 93 StGB. Auste hatte am 1.Juli 1952 in Aschaffenburg mehrere Druckschriften verteilt. Als er von der Polizei gestellt wurde, hatte er u.a. 10 Stück des Heftes "Die Wahrheit über die DDR" bei sich, um das es sich hier handelt. Zur Durchführung des Verfahrens gegen ihn war der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht in Bauberg nach § 8 Abs 1 StPO (in Verbindung mit § 74a Abs 1 GVG) örtlich zuständig; denn

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der Beschuldigte hatte seinen Wohnsitz in Aschaffenburg. Die Vorschrift des § 7 Abs 2 StPO betrifft nur den Gerichts. stand des Tatortes nach § 7 Abs 1 StPO und berührt nicht den des Wohnsitzes nach § 8 Abs 1 StPO.

Bei dem Oberstaatsanwalt in Bamberg konnte der Strafantrag auch gegen den Angeklagten REEB als den Verfasser der Druckschrift "Die Wahrheit über die DDR" wirksam gestellt werden; denn FB durfte zu dieser Zeit auch bei dem Landgericht in Bamberg angeklagt werden. Dies ergibt sich aus den §§ 3, 13 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 74a GVG. Die Vorschrift des § 7Abs 2 stww gteht auch hier

nicht entgegen. Sie kommt für den Gerichtsstand des Zusammenhanges nach § 13 Abs 1 StPO nicht in Betracht.

B.

Der Verurteilung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.

wine vom Angeklagten verfasste Lruckschrift "Die Wahrheit über die DDR" wurde im Juni 1952 mit seinem Wissen und Willen mit der Post an zahlreiche Einwohner der Bundesrepublik versandt. Das ebenfalls vom Angeklagten stammende Vorwort enthält u.a. folgende Sätze:

"Ynd weil wir am jrieden mit jeder Faser unseres Herzens hängen, darum betrachten wir mit Abscheu die erneuten Kriegsvorbereitungen gewisser Profithyänen, die mit der Unterzeichnung des schändlichen Generalvertreges in ein neues Stadium getreten sind und die drohende Kriegsgefahr unmittelbar akut werden lassen. Eine Welle der Empörung erfaßte unser Volk, e18 Adenauer den Bundestag zynisch beiseite schob und demit seinen von langer Hand vorbereiteten Staatsstreich vollzog. In Anbetracht dieser Lage erhebt sich das Jahr 1933 wie ein Gespenst vor unseren Augen. Mußten wir nicht schon einmal erleben, daß mit einen solchen Schritt ein Schreckensregime begann und der blutigste aller Kriege eingeleitet wurde?

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Zu diesen Kriegsvorbereitungen zählt in besonderem Maße die Völkerverhetzung, die politische Diffamierung und Lüge. Die Schmutzkübel dieser Lügen

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werden mit dem wachsenden Widerstand des deutschen Volkes gegen den 3onner Kriegskurs mehr denn je über unsere ostdeutschen Brüder

und Schwestern und alle östlichen Völker ausgegossen, um den künstlichen Riß zwischen uns

zu vertiefen und die deutsche Jugend als Kanonenfutter mißbrauchen zu können. Hier gilt es, mit allem Nachdruck einzugreifen."

Die Strafkamer folgert aus dem Zusammenhang dieser beiden Absätze, daß die darin enthaltenen Vorwürfe sich auf den Bundeskanzler und die Bundesregierung beziehen. Ihre Unwahrheit stehe "auf Grund wiederholter Regierungserklärungen, die durch die derzeitige gerichtsbekannte Politik der Bundesregierung bestätigt werden," fest.

Weitere Ermittlungen seien daher nicht erforderlich.

Keine unwahren oder nicht erweislich wahren Behauptungen tatsächlicher Art, sondern nur eine Beleidigung nach § 1§ 5 StGB. findet das Landgericht in dem Vorwurf, der Bundeskanzler habe den Bundestag zynisch beiseite geschoben und einen von langer Hand vorbereiteten Staatsstreich vollzogen. Ebenso wertet es den Vergleich der Bundesregierung und ihrer Politik mit den Ereignissen, die im dahre 1955 begannen und zum Kriege führten.

Die Strafkammer nimnt daher ein Vergehen der üblen Nachrede nach den §§ 186, 187a StGB in ®ateinheit mit einer Beleidigung nach § 1§ 5 StGB an.

Is Die Revision erhebt mehrere Verfahrensbeschwerden.

1.) Diese sind insoweit unbegründet, als sie sich auf § 338 Nr 7 und 8 StPO stützen.

a) Ein Urteil enthält nur dann im Sinne des § 338 Nr 7 StPO keine Entscheidungsgründe, wenn diese gänzlich fehlen oder wenn die Urteilszründe über eine von mehreren selbständigen Handlungen nichts enthalten. Innere Mängel

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der Begründung, wie die Revision sie geltend macht, fallen nicht unter diese Vorschrift.

b) Die Verteidigung ist auch nicht durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden. Ein " Beschluß auf Beendigung der Seweisaufnahme", auf den die Revision sich beruft, ist in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet. Sie ist nach den §§ 273 Abs 1, 274 StPO allein maßgebend. Es kann dahcr unentschieden bleiben, ob ein Beschluß der Art, wie die Revision ihn behauptet, Überhaupt unter § 338 Nr 8 StPO fallen könnte.

2.)Auf die verfahreusrechtlichen Einwendungen gegen die Art, in der das Landgericht die Unwahrheit der vom An- N geklagten behaupteten Tatsachen feststeilt, braucht der Senat nicht einzugehen; denn aus sachlichrechtlichen Gründen kann die Verurteilung wegen übler Nachrede nicht bestehenbleiben.

II.

Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuld- und zur: Aufhebung des Strafausspruchs,

1.) Die Revision macht mit Recht geltend, der Angeklagte habe keine tatsächlichen Behauptungen aufgestellt, sondern nur politische Wertungen vorgenommen,

Das Landgericht entnimmt den oben wiedergegebenen k Äußerungen des Angeklagten den Sinn, der Bundeskanzler und die Bundesregierung bereiteten aus Profitgier einen Krieg vor und wollten die deutsche Jugend als Kanonenfutter mißbrauchen. Hierin sieht die Strafkammer eine Behauptung von Tatsachen im Sinne des § 1§ 6 StGB.

Für die rechtliche Beurteilung solcher Fälle hat der Bundesgerichtshof inzwischen in einer Entscheidung, die erst nach dem angefochtenen Urteil ergangen ist, Richtlinien aufgestellt (BGHSt 6, 159 /161, 162_7 ). Der Senat geht von ihnen aus und führt sie in folgender Weise weiter:

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"Die Äußerungen des Angeklagten betreffen Vorgänge der Weltpolitik, die als solche feststehen und allgemein bekannt sind. Seine Angriffe behandeln in der Hauptsache die Frage, welche Auswirkungen jene Ereignisse nach seiner Auffassung haben werden, Er stellt sie als gefährlich und unheilvoll hin. Diese abfällige Wertung unterstreicht er, indem er die Urheber als "Profithyänen" bezeichnet und ihnen vorwirft, sie beabsichtigen sogar die Folgen, die er voraussagt, und griffen zu diesem Zweck zur "Völkerverhetzung, politischen Diffamierung und zu Schmutzkübeln von Lügen".

Solche Äußerungen, mit denen weltpolitische Handlungen auf unehrenhafte Beweggründe zurückgeführt werden, sind sehr oft nur scheinbar Behauptungen über innere Tatsachen im Rechtssinne, In Wahrheit werten sie meistens nur jene Ereignisse und ihre Urheber im Geiste einer bestimmten politischen Gegenströmung. Die Hintergründe und Zwecke weltpolitischer Maßnahmen können im allgemeinen nur Gegenstand der politischen Meinungsbildung und -beeinflussung sein, solange die Entwicklung im Fluß und eine geschichtliche Beurteilung noch nicht möglich ist. Bis dahin jedenfalls sind sie in fast allen Fällen dem Beweise in einem gerichtlichen Verfahren unzugänglich. Diese Sachlage ist auch für jedermann erkennbar, Äußerungen über jene Beweggründe sind daher in aller Regel aus Rechtsgründen keine tatsächlichen Behauptungen.

Sie sind es auch im vorliegenden Falle nicht, zumal sie hier mit ehrenkränkenden Ausdrücken verbunden sind. Für diese Beurteilung ist der Rechtsbegriff der "Tatsache" im Sinne des § 1§ 6 StGB entscheidend. Sie ist also überwiegend rechtlicher Art. Der Senat kann sie daher auf Grund des festgestellten Sachverhalts selbst vornehmen,

Die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 186, 187 a StGB fällt aus diesen Gründen weg, Wegen der ehrverletzen-

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den Form der Äußerung liegt jedoch auch in diesem Pımkte eine Beleidigung nach § 1§ 5 StGB vor.

2.) Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe berechtigte Interessen wahrgenommen (§ 193 StGB), scheidet dieser Rechtfertigungsgrund aus, weil sich die Beleidigungsabsicht aus der Form der Kundgebung ergibt. Das hat schon die Strafkammer mit Recht für die weiteren Äußerungen des Angeklagten ausgeführt, auf die sie § 1§ 5 StGB anwendet. Es gilt auch für die hier behandelten.

Der Senat ändert daher den Schuldspruch,

3.) Die Mindeststrafe des § 187 a StGB, von der das Landgericht ausgegangen ist, kommt nicht mehr in Betracht, Schon dies nötigt dazu, den Strafausspruch aufzuheben. Damit ist jedoch nur die Gefängnisstrafe gemeint. Die rechtlich einwandfrei begründete Anordnung über die Einziehung der Druckschriften wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Ihr kann auch das Straffreiheitsgesetz 1954 nicht entgegenstehen (vgl. § 13 Abs 1 Satz 1 und Abs 5). Soweit die Revision diesen Punkt betrifft und soweit sie die Aufhebung des Schuldspruchs erstrebt, wird sie verworfen.

Ob das Verfahren, abgesehen von der nunmehr rechtskräftig angeoräneten Einziehung, nach § 2 Abs 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen ist, kann der Senat jedenfalls deshalb nicht selbst entscheiden, weil ihm nicht bekannt ist, ob inzwischen gegen den Angeklagten weitere Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden sind und ob eine Gesamtstrafe nach § 11 des Gesetzes in Betracht kommt.

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Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache en das Landgericht zurückzuverweisen,

Dr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker

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