§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90#abs-1 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90#abs-2 (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90#abs-3 (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90#abs-4 (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 90 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 25.04.2024 – 28 L 714/24.AErfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- VG Augsburg, 29.06.2022 – Au 3 K 20.31411Zitiert von 7
- BGH, 30.01.1953 – 2 StR 538/52Zitiert von 4
- LG Lüneburg, 08.09.2025 – 25 NBs 4/25
- BGH, 03.08.1953 – 5 StR 610/53Zitiert von 1
- VG Bremen, 19.08.2026 – 4 V 1995/26Erfolg eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO bei behaupteter politischer Verfolgung durch türkische Strafverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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