§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/93#abs-1 (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/93#abs-2 (2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 93 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.01.1971 – 3 StR 3/70 IIZitiert von 2
- BVerfG, 25.04.1972 – 1 BvL 13/67Verbot der Einfuhr von Filmen, deren Inhalt unter anderem tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet ist; Kunstfreiheit und Staatsschutz; Zensur : VorzensurZitiert von 14
- BGH, 12.01.1999 – X ZB 7/98Zitiert von 2
- BGH, 13.04.1962 – 3 StR 10/62Zitiert von 1
- BVerfG, 15.05.1995 – 2 BvL 19/91Strafbarkeit früherer Mitarbeiter und Agenten des Ministeriums für Staatssicherheit und des militärischen Nachrichtendienstes der ehemaligen DDR wegen der gegen die Bundesrepublik oder deren NATO-Partner gerichteten SpionagetätigkeitZitiert von 38
- BVerfG, 26.05.1981 – 2 BvR 215/81Strafbarkeit einer geheimdienstlichen Agententätigkeit; Urteilsfeststellungen aufgrund der verlesenen Bekundung eines nur schriftlich befragten "unerreichbaren" Zeugen; "Zeugen vom Hörensagen"Zitiert von 67
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 01.07.2026 – 18 K 4732/24
- VGH Hessen, 21.11.2023 – 6 A 987/22
- BGH, 30.04.2020 – I ZR 139/15Berichterstattung über Tagesereignisse; Berücksichtigung von Nachteilen für die Interessen des Staates durch Offenlegung - Afghanistan Papiere IIZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.