§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BVerfG, 25.04.1972 – 1 BvL 13/67Verbot der Einfuhr von Filmen, deren Inhalt unter anderem tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtet ist; Kunstfreiheit und Staatsschutz; Zensur : VorzensurZitiert von 14
- BGH, 13.04.1962 – 3 StR 10/62Zitiert von 1
- BVerfG, 15.05.1995 – 2 BvL 19/91Strafbarkeit früherer Mitarbeiter und Agenten des Ministeriums für Staatssicherheit und des militärischen Nachrichtendienstes der ehemaligen DDR wegen der gegen die Bundesrepublik oder deren NATO-Partner gerichteten SpionagetätigkeitZitiert von 37
- BVerfG, 26.05.1981 – 2 BvR 215/81Strafbarkeit einer geheimdienstlichen Agententätigkeit; Urteilsfeststellungen aufgrund der verlesenen Bekundung eines nur schriftlich befragten "unerreichbaren" Zeugen; "Zeugen vom Hörensagen"Zitiert von 56
- BGH, 29.11.2018 – StB 34/18Offenbaren von Staatsgeheimnissen: Begriff der Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- BVerfG, 14.10.1969 – 1 BvR 30/66Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Überwachung der aus der DDR in die Bundesrepublik verbrachten Postsendungen; Eingriff in Informationsfreiheit durch Verzögerung der Aushändigung einer ZeitungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 21.11.2023 – 6 A 987/22
- BGH, 30.04.2020 – I ZR 139/15Berichterstattung über Tagesereignisse; Berücksichtigung von Nachteilen für die Interessen des Staates durch Offenlegung - Afghanistan Papiere IIZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 – III-6 StS 3/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/93#abs-1 (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/93#abs-2 (2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.