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BGH Entscheidung vom 30.06.1953 – 1 StR 799/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Betriebsleiter Albert T emp aus ACH LCD, geboren am EB. ED EB in LEEREN,

wegen gewerbsmässiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hörchner “ als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat WB ir üer Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. Januar 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmässiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen Art I Abs 1 d, Abs 2, Art VIII des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung und mit einem Vergehen gegen § 113 StGB verurteilt wird. Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Ver-

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handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Jedoch verbleibt es bei der Einziehung des Kraftwagens Ford V 8 ®e Iuxe, des Kaffees und der Zigaretten.

Die Revision des Nebenbeteiligten Mathias TREND wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der- Angeklagte wohnt in dem Hause seines Vaters unmittelbar an der belgischen Grenze, Er trat mit einem Belgier in Verbindung, der ihm am 27. Juli 1951 auf deutschem Boden Rohkaffea und Zigaretten übergab, die geschmuggelt waren. Der Angeklagte sollte die Waren am nächsten Morgen an einer ihm bezeichneten Stelle dem Fahrer eines dort wartenden Lastkraftwagens übergeben und für seine Mitwirkung eine Vergütung von 1.000 DM. erhalten. Er lud das Gut in einen seinem Vater gehörigen Personenkraftwagen, den er über Nacht in die Garage stellte. Am nächsten Morgen fuhr er landeinwärts fort, wurde jedoch alsbald von dem Zollobersekretär Leib angzehal- N ten und aufgefordert, den Kofferraum des Wagens zu öff- BR nen. Der’ängeklagte erwiderte, dass er den Schlüssel = nicht bei ‘$ich habe und fuhr gleichzeitig an. Le, BB: der sich durch die geöffnete Tür gebeugt hatte, fiel in Bi: das Wagenihnere. Der Angeklagte versuchte, ihn hinauszudrängen; das gelang ihm jedoch nicht. Erst nach etwa : ai 200 m hielt er an und stieg aus.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr 53 sowie wegen rechtlich selbständiger Widerstandsleistung verurteilt und den Kraftwagen, den Kaffee und die Zigaretten eingezogen. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und sein Vater als Nebenbeteiligter Revision eingelegt.

I. Die Revision des Angeklagten kann nur zum Teil Erfolg haben.

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1. Zu_ den Verfahrensrügen:

a) Nach dem Inhalt der gemäss § 274 StPO allein massgeblichen Sitzungsniederschrift ist nicht der Eröffnungsbeschluss, ‚sondern die Anklage verlesen worden, Dieser”, e 3 Verstoss gegen § 243 Abs 2 StPO kann der Revision der © nicht zum Erfolge verhelfen, weil das Urteil nicht auf der Gesetzesverletzung beruht,

Die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses soll zu dem Zweck geschehen, die Grenzen der Urteilsfindung zu bezeich- :

nen sowie den an der Hauptverhandlung Beteiligten, insbe-

sondere den Schöffen, den Gegenstand der Verhandlung be- 4 . kannt zu geben und ihnen das Verständnis für die nachfolgen-' de Verhandlung zu ermöglichen (RGSt 10, 230, 2325 57, 7)» Diesen Erfordernissen ist jedoch in ausreichendem Masse dadurch Rechnung getragen, dass die Anklage verlesen worden ist, die eine Wiedergabe aller wesentlichen Umstände enthält und auch in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht

von der des Eröffnungsbeschlusses abweicht, Danach ist es ausgeschlossen, dass der Verfahrensfehler auf das Urteil 8 von Einfluss gewesen ist (RG aa0 sowie JW 1933, S 1779 Nr 18). Auf die Frage, ob die Verlesung der Anklageschrift eine Gesetzesverletzung darstellt, die geeignet sein könn- FE te, den Bestand des Urteils zu gefährden (vgl R6St 69, e3 120), braucht nicht eingegangen zu werden, da insoweit keine Rüge erhoben ist.. ei

b) Die Revision rügt ferner, dass mehrere Urkunden verlesen worden seien, bevor die Vernehmung des Angeklag- ’ ten zur Sache erfolgte. >r

Auch diese Rüge ist unbegründet. § 243 Abs 2 und 3 StPO enthält insoweit nur eine Ordnungsvorschrift, auf

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deren Verletzung die Revision nicht gestütztwerden kann, wenn der Aufbau der Hauptverhandlung, wie es hier zutrifft, im ganzen gewahrt geblieben ist (BGH NW 1953

3 515 Nr 20).

c) Nach der Sitzungsniederschrift waren Ermittlungsakten des Hauptzollamts Aachen "mit Gegenstand der Verhandlungt,

Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausdrucksweise zu Bedenken Anlass gibt (RGSt 64, 78). Gemäss § 249 StPO sind Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke zu verlesen; die Sitzungsniederschrift muss die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke enthalten (§ 273 Abs 1 StPO). -Das Protokoll gibt zwar im vorliegenden Fall keine Auskunft darüber, welche in den angeführten Akten befindlichen Urkunden verlesen worden sind, Ihr Inhalt konnte aber auch bei der Vernehmung im Wege des Vorhalts in die Verhandlung eingeführt und so mittelbar Grundlage der getroffenen Feststellungen werden (Urteil des Senats vom 31. März 1953 - 1 StR 110/53).

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Dann beruhen die Feststellungen nicht auf der unzulägsi-...

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DE NR A gen Verwertung nicht verlesener Urkunden, sondern an den, Sr von den vernommenen Personen, insbesondere vom Angeklag-: 2.

ten auf die entsprechenden Vorhalte abgegebenen Erklärungeh. Das Urteil bietet.keinen Anhalt für die Annahme, -

dass das Landgericht seine Überzeugung güs Schriftstlicken . ,

geschöpft hat, deren Inhalt nicht auf diese Weise erörtert worden ist. %

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d) Die Revision erblickt einen Verstoss gegen § 249 StPO auch darin, dass die Strafkammer ein gegen den An-"- geklagten ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil verlesen und Schriftstücke aus einem schwebenden Ermittlungsverfahren berücksichtigt habe. x

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Auch diese Rüge geht fehl. Die Strafprozessordnung enthält entgegen der von dem Beschwerdeführer vertretenen Ansicht kein Verbot, Urkunden und Tatsachen zu verwerten, die sich auf ein noch schwebendes Verfahren beziehen, Allerdings wäre es ein Verstoss gegen das Sachliche Recht, wenn der Tatrichter blosse Verdachtsgründe zu Lasten des Angeklagten gewertet hätte, von deren Richtigkeit er nicht voll überzeugt war. Ein derartiger Fehler ist aber nicht zu erkennen; die Strafkammer hat vielmehr aus jenem Verfahren ersichtlich hur den äusseren Sachverhalt herangezogen, dessen Richtigkeit auch der Ange- 5

"klagte nicht in Abrede gestellt hat; im übrigen hat sie

selbständig Schlussfolgerungen gezogen.

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2. Zur Sachrüge:

a) Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass sich der nicht ermittelte Belgier der gewerbsmässigen Zollhinterziehung schuldig gemacht hat; dem Angeklagten seien die Umstände, aus denen sich die Gewerbsmässigkeit des Handelns bei dem Täter ergaben, bekannt gewesen; er selbst : habe ebenfalls gewerbsmässig gehandelt, denn er sei bestrebt gewesen, sich durch die Begehung von derartigen Straftaten "laufend Einnahmen zu verschaffen",

Die Revision macht geltend, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht genügten, die Annahme der Gewerbs-

. mäßigkeit bei dem Belgier zu rechtfertigen. Sie übersieht,

dass es hierauf nicht ankommt. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ist im § 401 b Abs 1 RAbgO kein strafbegründender, sondern ein strafschärfender Umstand. Es ist daher gemäss § 50 Abs 2 StGB lediglich dem Teilnehmer zuzurechnen, bei dem es vorliegt. Nach den Feststellungen der Straf- ;

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kammer war der Angeklagte bestrebt, sich durch wiederhol- :

te Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Die sich hiergegen richtenden Angriffe der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiete und wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich nicht zu beanstandende Beweis- "° würdigung des Tatrichters.

Die Bestrafung des Angeklagten aus §§ 396, 398, 401 b Abs 1 RAbgO begegnet somit keinen Bedenken. Jedoch ist es nach dem Gesagten ungenau, wenn das Landgericht den Angeklagten wegen "yYorteilsbeihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung" anstatt wegen "gewerbsmässiger Vorteilsbeihilfe zur zollhinterziehung" verurteilt hat (vgl er RGSt 72, 225). Der Senat hat den Wortlaut des Urteilssatzes entsprechend berichtigt.

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b) Auch der Tatbestand eines Devisenvergehens ist ohne Rechtsirrtum festgestellt worden.

c) Dagegen kann, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, die Auffassung der Strafkammer, dass das Vergehen gegen § 113 StGB zu den übrigen Straftaten im Verhältnis der Tatmehrheit stehe, nicht gebilligt werden.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorteilsbeihilfe bereits in dem Zeitpunkt vollendet war, als der Angeklagte den Wagen mit dem "Schmuggelgut in seiner Garage abstellte; denn in keinem Falle war sie zu dieser Zeit „tatsächlich ‚beendet, Der Angeklagte beabsichtigte,. den Kaffee und die Zigaretten dem Fahrer des Lastkraftwagens an der ihm bezeichneten Stelle zu übergeben. Alle Handlungen, die diesem Zwecke dienten, also auch die Beför-

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derung zu dem Treffpunkt, stellt noch einen Teil der Tatausführung dar. Mit diesem Geschehen fiel die Widerstandshandlung teilweise zusammen. Sämtliche Taten sind daher in Tateinheit begangen worden (BGH Verkehrsrechtssammlung Bd 4, S 44).

Der Senat hat den Schuldspruch demgemäss geändert. Die Bestimmung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, N da eine andere Verteidigung des Angeklagten in tatsäch- =: licher oder rechtlicher Beziehung nach Lage des Falls | nicht in Betracht kommt. Es bedurfte jedoch der Zurückverweisung zur erneuten Straffestsetzung. Die Einziehung des Kaffees und der Zigaretten findet ihre ‚Rechtfertigung ir der zwingenden Vorschrift des § 401 RAbg0; sie wird durch den Fehler nicht berührt, Das gleiche gilt, wie noch darzulegen ist, von der Einziehung des Kraftwagens., Be

II. Gegen die Zulässigke+t der Revision des Nebenbe- - E teiligten bestehen keine Bedenken (RGSt 69, 32, 35 ff). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

Der Nebenbeteiligte ist Inhaber des "Schotterwerkes Mathias Franssen", Er hatte dem Angeklagten, seinem Sohn, durch eine Generalvollmackt die Verfügungsgewalt über das Unternehmen übertragen und ihn zum Betriebsleiter IR bestellt. Den zur Sclmuggelfahrt verwendeten Personen- E kraftwagen hatte der Angeklagte gekauft, ihn aber bald darauf an das 'Schotterwerk veräussert. Der Wagen stand ihm auch in der Folgezeit zur Verfügung; er benutzte ihn fast ständig, insbesondere bei seinen täglichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte.

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Das Landgericht ist der Ansicht, dass der Nebenbeteiligte die Einziehung gemäss §§ 401 Abs 1, 414 RAbgO zu dulden habe, weil er mit der Straftat seines Sohnes habe rechnen müssen,

Tie Ausführungen der Strafkammer stehen mit den vom Senat in dem Urteil vom 9, Oktober 1951 (BGHSt 1, 351) aufgestellten Grundsätzen im Einklang und lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, "

Soweit die Revision unter dem Vorwand, die §§ 244, 261 StPO seien verletzt, die Peststellungen des Tatrichters angreift oder einen abweisenden Sachverhalt vorträgt, sind ihre Angriffe unzulässig. (§ 337 StPO). Das Landgericht hat mit Recht ein Verschulden des Nebenbeteiligten angenommen. Es handelte sich nicht um die erste derartige Verfehlung des Angeklagten. Dieser war vielmehr in den Jahren 1948 und 1949 schon dreimal rechtskräftig wegen Vergehens gegen die Reichsabgabenordnung bestraft; ein weiteres Verfahren wegen eines Bandenschmuggels, bei dem er ebenfalls einen Personenkraftwagen eingesetzt hatte, lief gegen ihn. Davon hatte der Nebenbeteiligte Kemntnis. Auch er wohnte unmittelbar an der Grenze und war mit den dortigen Verhältnissen, "insbesondere auch mit dem Schnuggel in allen seinen Erscheinungsformen vollständig vertraut." Ihm war ferner bekamnt, dass sich sein Sohn trotz seiner günstigen wirtschaftlichen Lage die früheren Bestrafungen nicht hatte zur Warnung dienen lassen und die sich ihm ständig bietende Gelegenheit zum Schmuggel immer wieder ausgenutzt hatte, Unter diesen Umständen lag für ihn die Annahme nahe, dass der Angeklagte auch in Zukunft von seinem Verhalten nicht ablassen und dabei den ihm zur freien, nicht überwachten Verfügung überlassenen Kraftwagen einsetzen werde. Der Nebenbeteiligte handelte fahrlässig, wenn er dagegen nicht einschritt, und kann somit gegen die Einziehung keine begründeten Einwendungen er- “

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heben. Offensichtlich fehl geht das Vorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Senat, es sei dem Nebenbeteiligten darauf

angekommen, "den gestrauchelten Sohn durch Aufbürdung von Verantwortung zu festigen".

Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Einziehung auch in entsprechender Anwendung der Ausführungen in dem Urteil des Senats vo 29. April 1952 (BEHSt 2, 328, 330 £) zulässig wäre.

Die Revision des Nebenbeteiligten muss also mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge verworfen werden.

Dr. Hörchner an ‚„.. De. Peetz "Mantel i Dr.Heimann-Trosien Dr.Schalscha