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BGH Urteil vom 24.02.1966 – 1 StR 504/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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-..4 088 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1StR_504/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1.) den technischen Bundesbahnoberinspektor Alfred ed aus B ‚ geboren am 1912 in 9

2.) den Bundesbahnrat EN Seeapi Hans Otto Wilhelm

in N geboren am REED 310 in W

wegen schwerer Bestechlichkeit u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt Dr.

Dr. Hübner

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Fischer

Loesdau

Pikart

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteliter >

für Recht erkannt:

I. Die Revision

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

des Angeklagten BED zesen das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. März 1965 wird

verworfen,

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten CWrirä das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben

1, soweit er ist,

wegen Bestechlichkeit verurteilt worden

2. zur Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Im übrigen wird auch diese Revision verworfen.

Von Rechts wegen

nn

A. Die Revision des, Angeklagten Bw.

Die Revision des Angeklagten Bergter ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hat auf die allgemein erhobene Sachrüge das Urteil im einzelnen nachgeprüft. Rechtsfehler haben sich hierbei nicht ergeben.

B. Die Revision des_Angeklagten gg» Diese Revision hat teilweise Erfolg. I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Die Revision rügt als Verletzung der §§ 249, 261 StrO, daß das Landgericht den Aktenvermerk des Präsidenten der Bundcesbahndirektion NEW über eine Besprechung mit dem Angeklagten Grah am 13. März 1959 im Wortlaut angeführt habe, obwohl dieses Schriftstück laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Urkundenbeweises nicht verlesen worden sei. Die Rüge dringt nicht durch. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß u.a. die Seiten 71. - 8o des Urteils vom 10. August 1962 verlesen worden sind. Auf S. 74 dieses Urteils ist der erwähnte Aktenvermerk im Wortlaut niedergelegt. Der wörtliche Inhalt des Aktenvermerks ist also durch Verlesung einer Abschrift in die Verhandlung eingeführt worden, wenn auch nicht im Rahmen der Beweisaufnahme gegen den Angeklagten. Die Revision bestreitet selbst nicht, daß der Inhalt im Urteil richtig wiedergegeben ist. Im übrigen kam es auf den genauen Wortlaut nicht an,.sondern nur auf den Inhalt, nämlich insbesondere darauf, daß der Angeklagte von seinem Vorgesetzten auch wegen der Wochenendanlage TED zur Reic gestellt wurde. Das aber hat er nach den Feststellungen selbst nicht bestritten.

2.) Entgegen der Behauptung der Revis ion ist die Nieder-

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schrift vom 11. Oktober 1960 über die Vernehmung des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter jedenfalls insoweit verlesen worden, als ihr Wortlaut im Urteil (S. 87, 88 UA): verwertet wurde

(vs. S. 30 der Sitzungsniederschrift).

3.) Wie die Revision ausführt, wurde vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache eine Reihe von Schriftstücken verlesen. Es ist zutreffend, daß die Strafkammer damit von der in § 243 Abs. 3 aF, § 244 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen ist, wonach die Beweisaufnahme erst auf die Vernehmung des Angeklagten folgt. Denn die Verlesung war cin Teil der Beveisaufnahne, wenn auch die Schriftstücke sich nicht unmittelbar auf die Straftaten des Angeklagten bezogen, sondern nur allgemcin mit seiner dienstlichen Tätigkeit und seinen dienstlichen Pflichten zusammenhingen. Abweichungen von der vorgeschriebenen Reihenfolge sind jedoch zulässig, sofern sie zvreckmäßig erscheinen, der Aufbau der Hauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt und sich kein Widerspruch erhebt (BGHSt 13, 358, 360; 19, 93, 97; BGH Urteil vom 30. Juni 1953 - 1 StR 799/52). So lag es hier. Es mochte dem Gericht zweckmäßig erscheinen, vor der Vernehmung des Angeklagten über seine dienstlicben Obliegenheiten die hierfür einschlägigen Vorschriften zur Sprache zu bringen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte hierdurch in seiner Verteidigung beeinträchtigt worden ist. Jedenfalls hat er keinen Widerspruch erhoben. Er kann das Verfahren daher mit der Revision nicht mehr beanistanden. Be

4.) Ähnlich liegt es hinsichtlich der Verlesung von Teilen des ersten Urteils von 10. August 1962. Die Verlesung war nicht nur zulässig sondern geboten, nämlich insoweit, als das Urteil gegen einzelne Angeklagte im Schuldspruch bestehengeblieben, im Strafaussrruch aber aufgehoben worden war. Denn die bestehengebliebenen Feststellungen zum Schuldspruch mußten dem Gericht zur Kenntnis gebracht werden. Wann das geschah, lag im wesentlich/im Ermessen des Gerichts. Da es sich nicht

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um eine Beweisaufnahme handelte, konnte es auch im Zusammenhang mit der Vernehmung des Angeklagten geschehen, den es unnittelbar betraf. Daß dabei auch Umstände zur Sprache kamen, die

den Angeklagten Grah mit betrafen, macht die Verlesung nicht unzulässig. Jedenfalls hat er auch insoweit keinen Widerspruch erhoben.

5.) Das Landgericht durfte den Zeugen Mg als der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen, obwohl er rechtskräftig freigesprochen ist. Der Freispruch - übrigens nur mangels Beweises — schließt einen Verdacht keineswegs aus, zumal für § 60 Nr. 3 schon ein entfernter Verdacht genügt (BGHSt 4, 255, 256; BGH Urteil vom 7. Dezember 1954 - 2 StR 327/54).

6.) Die Erklärung des Zeugen Schneckenburger, daß er als Sachverständiger nur gehört werden dürfe, wenn er hierfür eine besondere dienstliche Genehmigung habe, war zutreffend. Auch für die Erstattung eines Gutachtens bedarf der Beamte einer Genehmigung, wenn es sich mit Angelegenheiten befaßt, auf die sich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht (§ 61 Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2 BBG; 8§ 54 Abs. 1, 76 Abs. 2 StPO).

II. Die Sachrüge

1.) Die Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreuc und wegen Betrugs.

Insoweit unterliegt der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte wollte die Klinkersteine zum Bau der Nauer der Wochenendanlage verwenden, also wirtschaftlich wie ein Eigentümer darüber verfügen. Daß die Mauer auch den zwei übrigen Hitpächtern des Grundstückes zugute kam, ändert an

der Zueignungsabsicht nichts. Selbst wenn die Mauer in drei getrennte Teile - für jeden der drei Beteiligten - abgeteilt var, was sich aus dem Urteil nicht ergibt, war seine Absicht auf die Zueignung der Steine insgesamt gerichtet, da er sie

im ganzen abfahren ließ, ohne dabei Teile für die übrigen Mitpächter auszuscheiden. Der Vortrag der Revision, daß der Angeklagte möglicherweise daran gedacht habe, die Steine würden, weil fest mit dem Grundstück der Bundesbahn verbunden, deren Eigentum bleiben, so daß sie nicht geschädigt sei,

steht mit den Feststellungen in Widerspruch. Eine dahingehende frühere Einlassung des Angeklagten hat dieser selbst nun als erlogen bezeichnet (S. 89 UA). Mit dem unberechtigten Abtransport der Steine zur Verwendung in der Wochenendanlage wurden sie wirtschaftlich der Bundesbahn entzogen, wenn sie auch nach wie vor —- unabhängig vom Einbau in das Grundstück - ihr Eigentum blieben. Der Angeklagte hat dabei zum mindesten den Mitgewahrsam anderer gebrochen. Er war sich nach den Feststellungen der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewußt.

Er ist also zu Recht wegen Diebstahls verurteilt worden.

Rechtlich unbedenklich ist weiter die Annahme, daß der Angeklagte zugleich den Tatbestand der Untreue (Treubruchtatbestand) verwirklicht hat. Daß der Bundesbahn ein Nachteil entstanden ist, bedurfte keiner näheren Darlegung.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Schaden der Firma RB wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Die Firma FRE wurde geschädigt, weil ihr der Angeklagte kein Eigentum an den Klinkersteinen verschaffen konnte,

2.) Verurteilung wegen Bestechlichkeit Dice Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit und fort-

gesetzter einfacher Bestechlichkeit hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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Nach § 331 StGB macht sich ein Beamter strafbar, der für eine in sein Amt einschlagende an sich nicht pflichtwidrige

Handlung Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Hiernach müssen die Feststellungen erkennen lassen, für welche Handlung der Vorteil gewährt werden sollte; denn nur dann ist ersichtlich, ob sie in das Amt des Beamten einschlägt. An solchen Feststellungen fehlt es hier. Das Landgericht legt Zwar allgemein dar, welche Amtsstellung und welche dienstlichen Befugnisse der Angeklagte hatte. Es stellt auch allgemein fest, daß die Vorteilgeber zu dem Ant des Angeklagten in Geschäftsbeziehungen standen. Für welche Amtstätigkeit dem Angeklagten aber die Vorteile gewährt wurden, ergibt sich aus den Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit. Das Landgericht spricht nur davon, daß die Vorteile dem Angeklagten "mit Rücksicht auf dessen Dienststellung als Vorstand des Neubauamts" (S. 42 UA), "im Hinblick auf die Amtsstellung des Angeklagten", "somit für die amtliche Tätigkeit" (S. 100 UA), "auf Grund seiner Dienststellung als Antsvorstand des Neubauamts" (S. 103 UA) gewährt worden seien.

Die Vorteilgeber hätten damit das Ziel verfolgt, sich das Wohlwollen des Amtsvorstands für die künftige dienstliche Zusammenarbeit zu erhalten (S. 43, 100 UA). Sie hätten weiterhin in Geschäftsverbindung mit dem Neubauamt bleiben wollen und für ein weiteres gutes Zusammenarbeiten Entgegenkommen erwartet (S. 103 UA). Für das Tatbestandsmerkmal, daß der Vorteil für eine in das Amt einschlagende Handlung gewährt wird, genügt es aber nicht, wenn der Vorteilgeber. sich nur das allgemeine Wohlwollen des Beamten sichern will (vgl.

BCHSt 15, 239, 251; BGH NJW 1961, 467 Nr. 16). Es ist auch zu unbestimmt, wenn nur festgestellt wird, daß der Vorteil

"im Hinblick auf die Amtsstellung" des Beamten und "im Interesse einer weiteren zuten Zusammenarbeit" gewährt wurde. Dic Gruppe von Amtshandlungen, für die der Vorteil gewährt wurde, muß genügend bestimmt oder bestimmbar sein. Daran fehlt es hier, im Gegensatz zu dem früheren Urteil vom 10. August 1962 (S. 169 UA). Schon aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen Bestechlichkeit nicht bestehen bleiben. Auch die Gesamt-

strafe muß deshalb aufgehoben werden, womit auch die Nebenstrafen entfallen (§ 76 StGB; BGHSt 14, 381). Die übrigen tinzelstrafen sind von der Verurteilung wegen Bestechlichkeit offensichtlich nicht beeinflußt.

Im einzelnen sei im Hinblick auf die neue Verhandlung und die Einwendungen des Angeklagten noch folgendes bemerkt:

Zum Fall IV 1:

Was die Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts einwendet, geht fehl. Die Feststellung, daß der Angeklagte gewußt habe, die Bundesbahnlandwirtschaft werde die Kosten nicht übernehmen, bezieht sich eindeutig auf den März 1959, als längst der Pachtvertrag mit der Bundesbahn selbst abgeschlossen war. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte die auf S. 53 UA geschilderte, um diese Zeit getroffene Abmachung zwischen Meisel und Schlager erfuhr und billigte, aus der sich klar eine unentgeltliche Zuwendung der Leistungen ergab (S. 78 UA).

Zu IV 2:

Hier steht bisher nur fest, daß der Angeklagte seinen Anteil an der von der Firma Be © HP erteilten Rechnung nicht bezahlt hat. Daß zwischen ihm und dieser Firma eine "Unrechtsvereinbarung! züstande kam, ist bisher nicht dargetan. Von der Verrechnung. der Wasserleitungskosten zum Nachteil der Bundesbahn hatte er keine Kenntnis. Er wußte aber, daß Schlager eine Rechnung erhalten hatte. Daß er seinen Anteil hierauf nicht bezahlte, genügt für den Tatbestand des § 331 StGB nicht, zumal Schlager die Bestellung aufgegeben hatte und daher nach den getroffenen Vereinbarungen in erster Linie für die Bezahlung zu sorgen hatte (S. 76 UA). Daß die Firma BoD & IB im Einvernehmen mit Schlager sich durch betrügerische Machenschaften an der Bundesbahn schadlos hielt, würde an einer unentgeltlichen Zuwendung der Leistungen an den Angeklagten nichts ändern (vgl. BGHSt 20, 1).

Zu IV 3:

Daß der Angeklagte möglicherweise ursprünglich der Meinung war, su» habe die Arbeiter selbst bezahlt, würde nichts an der Feststellung ändern, daß der Angeklagte von der im März 1959 zwischen SEP una der Firma Ti getroffenen Abrede Kenntnis erhielt und mit ihr einverstanden war (S. 57 UA).

zu IV 5:

Es bleibt hier offen, ob die Firma Ludwig WB dic allcerdings ursprünglich keine Rechnung stellte, die Waren unentgeltlich abgeben oder die Abnehmer nur nicht drängen wollte. Daß der Angeklagte nichts zahlte, reicht für die Unrechtsvereinbarung nicht aus.

Hübner Seibert Fischer Loesdau Pikart