Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.08.1953 – 4 StR 725/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
2303 069
4 StR 725/52 %K
m (m an om
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Klempnergesellen Dietrich H ED zus sa,
geboren am ED 1922 in EB, wegen Verbreitung von Falschgeld u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert ‚als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ED »ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 16. September 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer nur einer Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug schuldig ist.
Der Strafausspruch wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer zu Gefängnisstrafe und zu Geldstrafe verurteilt und die Einziehung von sieben verfälschten Geldscheinen angeordnet worden ist; dagegen verbleibt es bei der Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme von 30 DM und der dafür verhängten Ersatzfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
* Von Rechts wegen R
WET
em PRReRZIGER
End
ENTE TEN ER
Pe PETER Erz SE En u
Breze
. nn... .. .. . .
Ani
in
©,
‚#1! "Widerspruch des Verteidigers vorgelesen worden ist. Ge-
Der Angeklagte kaufte für 30 DM von dem belgischen Soldaten CB nicht verzollte und versteuerte ausländische Zigaretten und bezahlte mit einem ungültigen Darlehnskassenschein aus dem Jahre 1910; darauf hatte er das Ausstellungsjahr mit einem Kugelschreiber unkenntlich gemacht. CME gap auf den Schein 20 DM heraus. Als er den Angeklagten nach acht Tagen zufällig auf der Strasse wiedersah, stellte er ihn und führte ihn der Militärpolizei vor.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung von Falschgeld (§ 147 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) und mit Steuerhinterziehung (§ 396 RAbg0) zu Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Zahlung einer
Geldsumme verurteilt sowie sieben verfälschte Geldschei-
ne eingezogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachiichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tiber die Täterschaft des Beschwerdeführers, der jede Beziehung zu dem belgischen Soldaten bestritt, beruhen zum Teil auf den Bekundungen, die illWgemacht hat, und zwar in einer in flämischer Sprache abgefassten Erklärung vom 11. Jamuar 1952, die sich bei den Gerichtsakten befindet und die in der Hauptverhandlung gegen den
'"gen dieses Verfahren können entgegen der Annahme der Revision aus § 251 Abs 2 StPO, auf den sich der Verlesungsbeschluss stützt, keine durchgreifenden Bedenken vorgebracht werden. Die Staatsanwaltschaft war bei der
Besatzungsmacht dahin vorstellig geworden, dass CD
- 3 -
De 8
Er
vie des
ur
nn.
- 3 -
als Zeuge geladen werden und erscheinen solle. Die Besatzungsmacht teilte jedoch mit, CO sei "demobilisiert" und nach Belgien zurückgekehrt; eine ladungsfähige Anschrift gab sie nicht an. CM erschien dengemäss nicht in der Hauptverhandlung; Anträge, ihn zu laden, sind dort ausweislich der Sitzungsniederschrift von keiner Seite gestellt worden. Da eine Vernehmung durch einen belgischen Richter der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht förderlich, sondern nur eine Gegenüberstellung sinnvollwar, diese aber nicht in der Macht des Gerichts stand, und da CB selbst sich durch den Verkauf der Zigaretten nach Art 1 des Gesetzes Nr 40 der Militärregierung strafbar gemacht hatte, so konnte der Tatrichter bei dieser Sachlage ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, er werde CB in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernehmen können. Die von diesem stammende schriftliche Äusserung konnte er da-
$:
»
her verlesen. u BETEISE ;
A Tee Lu . 3
Dass dies ohne Zuziehung eines. Dolmetschers geschah,
ist kein Verstoss gegen § 185 GVG, wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 1, 4, 6 ausgeführt hat. Darin könnte zwar ein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO liegen, wenn dem Gericht die eigene Sachkunde abging. Nach der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden war der Inhalt des Schriftstücks wegen der Verwandtschaft des Flämischen mit der westfälischen Mundart den Beteiligten aber ohne weiteres verständlich. "Der beisitzende Richter, Gerichtsassessor HE, hat beim Verlesen des Protokolls aus seiner Kenntnis der Sprache heraus einzelne Ausdrücke verdeutscht und umschrieben. Anschliessend ist im Zusammenhang noch äie Übersetzung Bil 70 verlesen worden", Bei dieser Sachlage bedeutet
es keine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn die Strafkammer keinen Sprachmittler zuzog, zumal es ledig-
EEE 977.7
lich darauf ankam festzustellen, ob und woran CB den Beschwerdeführer als Täter wieder erkannt hatte. Auch die Verteidigung hat die Zuziehung eines Dolmetschers ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht
für erforderlich erachtet.
Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet. Zwar begegnet der Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Steuerhinterziehung keinen Bedenken. Dagegen ist die Verurteilung aus § 147 StGB nicht haltbar.
Wie sich aus dem Zusammenhang der §§ 146, 147 StGB ergibt, kann ausser Kurs gesetztes sog. verrufenes Geld (vgl RGSt 60, 316) Gegenstand eines Münzverbrechens nur insoweit sein, als ihm der Täter durch Veränderung den Anschein eines noch geltenden gibt. An dieser Begehungsform fehlt es aber; denn das Unkenntlichmachen der Jahreszahl mit einem Kugelschreiber stellte noch keine Angleichung dar, musste vielmehr den Empfänger stutzig machen. CB ist nicht das Opfer einer t&uschenden Veränderung, sondern seiner Unkenntnis der deutschen Zahlungsmittel und der Tatsache geworden, dass der Schein die übliche, vom Angeklagten aber nicht veränderte Form der Banknote hatte. Diese Umstände hat der Beschwerdeführer in betrügerischer Weise ausgenutzt. Da weitere tatsächliche Feststellungen ersichtlich nicht getroffen werden können, ist der Senat in der Lage, den Schuldspruch zu berichtigen. Der Beschwerdeführer ist demnach mur der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Betrug überführt; das nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchse hinsichtlich der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die neue Strafe ist nach § 418 RAbgO dem Steuergesetz zu entnehmen.
Die Entscheidung über die Einziehung begegnet Bedenken insoweit, als sechs weitere verrufene Geläschei-
-5-
-5-
4 ..
ne eingezogen worden sind, obwohl dem Angeklagten insoweit keine strafbare Handlung nachzuweisen war; für diese Scheine liegen weder die Voraussetzungen des
§ 40 StGB noch die der §§ 401, 418 RAbgO vor. Da der allein einzuziehende Geldschein nicht genau bezeichnet ist, war der Ausspruch über die Einziehung in vollem Umfang aufzuheben.
Die Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme von 30 DM - ersatzweise drei Tagen Gefängnis — gemäss § 401 Abs 2 RAbgO lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen und kann daher als ein rechtlich selbständiger und daher abtrennbarer Teil des Strafausspruches bestehenbleiben (vgl DRZ 1949, 140; Urteil des BGH v. 30.6.1953 - 1 StR 799/52).
Krumme Hülle Jagusch Dr. Heimann-Trosien Seibert