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BGH Entscheidung vom 26.11.1957 – 1 StR 476/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| \ Io, astR 478/5% ir

Im Namen des Volkes

In der Strafisache

gegen

1. den Förster Josef UL ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren - am 1915. ind Kreis KECSR), =. Zt

in Unte srsuchungshaf' 2. den Hilfsarbeiter Helmut R

DEE, Sort geboren an treten durch seine Hutter Berta FH

aus @ Kreis 1957, gesetzlich veraun

wegen Fremdabtreibung u. &.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Di. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin ‚Bundesrichter Dr. Hengsberger | als beisitzende Ri chter, Bundesanvalt Dr. En | “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, =. Justizangestellter GEEEERED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angekl agten DEE ee sen das Urteil’ des Schwurgerichts bei den Landgericht Heilbronn. vom 21. Härz 1957 wirä verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittels zu

tragen.

Dem Beschwerdeführer wird die seit dem 22. März 1957

erlittene Untersuchungshaft eneit sic drei Monate ech

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übersteigt, auf die Straf

2; Auf die Revision des Angeklagten Tu ira das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In äiesen Umfong wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, sn das für Gai 1dorf/Xreis Eackrang zuständige: Jugendschöffengericht zurückverwiesen

— Von Rechts wegen

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Der Angeklagte IB ist unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger

Tötung, wegen gemeinschaftlicher Abireibung, wegen versuchter Abtreibung in zwei Füllen und wegen Verabredung eines Verbrechens der Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, der Angeklagte Zn: ecen Abtreibung

in Tateinheit mit Tahrlässi iger Tötung zu acht Honaten Jugendstrafe verurteilt worden. Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, die des Angeklagten

TEE auch Ale Unzustänäigkeit des erkennenden Gerichts, | Io Die 2 evinion den Ang ze) asien I.

l. Sie igt sowohl. von ‚den bes ellten Verteidiger, Reohie-. : anwalt Dr. ng: als auch von em im ngel kla ‚sten selbst Czu Er Niederschrift Ger Geschäftsotelle) begründet worden. Der An-. u. geklagte behauptet in der von ihm abgegebenen Revisionsbe- . . gründung, daß er Rechtranwalt Dr. 7 nie eine Vo limacht “ 2 erteilt und keinerlei Auftrag zu seiner Verteidigung gegeben. De habe. Ob er sich damit aur ‚gegen die von seinen Ver teidiger e ein-. . gereichte Revisiongbegründung wenden oder. gel tendma ‚chen wills; u: ihm hätte vor dem Schwurgeri icht ein anderer Verteidiger bes tellt Fi

werden müssen (§ 538 Nr. 5. Str 0) > ist nicht erkennbar. Die Rüge ur bliebe im einen wie im-anderen Fa] 11le ohne Erfolgs Die Begründung .-

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der Revision durch Recliisanwalt Dr. ‘= beschvert den Angekl Klagıen

idiger aus, Wie der Akteninhalt ergibt, hat der Angeklagte gegen die -erson des ihm beigeordneten Verteidigers auch niemals ernsthafte Einwenäungen erhoben.

. £remden #ruppen gelten; zu diesen gehört ger Angeklagte nicht.

- Schuläspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum

Soweit der Ingekxlagte in diesen en weiter vorco

e bringt, die genze Strefsache gei unter starkem Druck gegen ibn Gurchgeführt worden, vorher hätte unbedingt seine Röumungs-

klage erledigt werden müssen, ist einc etwa beabsichtigte Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß ausge-

führt und daher einer Ha chprüfung nicht zugänglich.

2, Der Angeklagte wendet unter Bezugnahme auf ein — der Revisionsbegründung nicht beigefügtes - Schreiben des Petitionsausschusses des Bundestags vom 20. Februar 1956 ein,

daß gegen ibn überhaupt nicht hätte verhandelt werden dürfen; fürsBine Sache sei alle in der Deutsche Bundestag "maßgebend",

weil seine Staatsangehörigkeit noch nicht feststehe und er bis c

neute auch noch keinen Flücktlingsausweis habe.

Dieses Vorbringen geht offensichtlich fehl. Auch Ausländer.

unterliegen wegen der im Iuland begangenen Straftaten der u deutschen Gerichtsbarkeit (§ 4 Abs. 1 St&B), soweit nicht Aus-

nahmen für äie Angehörigen der in Veutschland stationierten

5: Die auf die aligemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung. des angefochtenen Urteils im ganzen 1äßt weder im

Nachteil des Angeklagten erkennen. Anlaß zu näherer Erörterung gibt nur die in der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers besonders vorgetragene Rüge, das Schwurgericht hätte auf Grund des Inhalts der Akten sowie des vom Ängeklagten. in der Untervuuchungshaft und in der Hauptverhandlung an den Tag gelegten Verhaltens abweichend von dem Gutachten Ges gehörten ärztlichen Sachverständigen zu den Schluß kommen müssen, daß der Angeklaste die ihm zur Last gelegten Taten

im Zustand krankhafi a7

ver Störung der Geistestätigkeit begangen

haben könne. Elerzu iny Testzustellen, da? das Schwurgericht

echnungstähigkeit des Beschwerdeführers

angefochtenen Urteil die Gründe dargelegt

cas Gutachten des Sachver-

ı su der Überz gekommen

eugung

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igen festgesteilte "abnornme

ichkeitseniwicklung und Persönlichkeitsstruktur" des

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hnungsfähigkeit für die ihm zur Last dert

Angeklagten dessen Zurec

gelegten Taten weder aufgehoben noch erleblich vermih

hat. Dabei i ericht sowohl der \terdegang und das

Lebensschicksal" dcs Beschwerdeführers, soweit RN

Angaben gemacht hat,als auch dessen eigen-

iten in der dreitägigen Häuptiverhandlung, insbe-

beharrliches Schve eige en zur Anklage und zu den

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gegenwärtig gewesen, wie sich

hat der

Zeugenaus ‚sagen, aus den Urteils-

Ratrichter

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gründen zweifelsfrei ergibt. Damit seiner

Pflicht zur gewissenhaften Aufklärung und Prüfung des zur Abuzr ilung stehenden Sachverhalts auch A hinsichtlich der Zurechn ungs ‚fähi igkeit des Bes schwerdefüh ırers _ Genüige getan. An ge-

setzliche Be wei sregeln war er bei der Bildung seiner Überzeugung von ‚der 8 Schuld oder Unschuld des Angeklagten nicht gebunden rel. § 261 StPO): icht.

. mit Erfolg gerügt werden, der Tatrichter. habe bestimmte andere

Deshalb kann in Giesen Rechtszug auch n

Schlüs se aus dem Beweis

Vu:

ergebn 118 ziehen müssen. Daß die dem enden Folgerungen des schwurgerichts

Schulds >p% "uch zugrun de Aion ge egen Denkgesctze oder allgemein anerka nnte, Erfahrungssätze

. verstoßen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere zwingen weder

die "vielen Schreibereien" des Angeklagten noch sein Schweigen

in.der Hauptverhandlung mit denk- oder erfahrungsgesetzlicher:

Sotwendigkeit zur Verneinung der vollen Zurechnungsfähigkeit.

4. Da auch. die refzumessungserwägungen des Tatrichters keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, erweist sich die Revision

des Angeklagten als unbegründet. Sie ist daher mit der Kosten- u folge des § 473 Abs. 1 StPO zu ververfen. Aus Billiigkeitsgründen . & :

wird dem Angeklagten die seit dem 22. März 1957 erlittene Unte

mi

suchungshkaft, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Straf angerechnet.

II

Die Revision des Angeklagten KR:

1. Lie wendet sich in der Hauptsache gegen die tatein-. heitliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässig Tötung. Insoweit kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.

Unbegründet sind allerdings die gegen das ‚Vorliegen des äußere en Ta atbestandes des § 222 StGB von der Revision erhobene Einwendungen. Die Rechtspflicht zum Zingreifen ergab sich für den Ängeklagten zwar nicht ohne weiteres, wie won Schwurgericht angenommen, aus der Beobachtung der. Folgen der

“ Chininbehanälung bei der I 'GD (vgl. § 330 c StGB); wohl aber daraus, daß er s Mädchen Bes schwängert. hatte, insbes sonde. aber, daraus, daß er den Mit tange klagten Tu zur Vornaline. des Abtreibungsversuchs angestif tet und ihn die EB 2uge führt: hatte. Da gegen gen rügen die Ausführungen des Schwurgerid zur inne ren Natseite nicht den an die Feststellung fahrlänsige Handelns zu stellenden Anforderun.en.. Das pflichtwid drige Unte lassen von helfenden Maßnahmen — Verbot der Verabreichung. weiterer Chinintable ten, Herbeiholung eines Arztes - kann Be dem ÄAngehlagten zus Gem Gesichtspunkt äcs § 222 Ste nur dann zur Last & ge. -egt werden, wenn er nicht nur veirid Rechtapflicht

zum Eingreifen erkonnensondern auch den Tod der ie 1] 4 erletzung dieser Pflicht voraussehen konnte und mußte. Das Schwurger!

er! 1.4 o 5 cr =

hat die Yorausschbearkeit damit begründet, daß nach der Arfehrung des täglichen Lebens jede

Zuscher vorgenommene Abtreibung die Gefahr tödlichen Ausganszs in sich be rge und daß der Angeklagte

beobachtet habe, wie rasch sich der Zustand seiner "Yreundin' infolge der Chininpbekandlung verschlechterte.

a) Die erste Erwägung trilit jedoch in dieser Allgemeinheit nur bei Abtreibungsversuchen zu, die unter Anwendung von bitteln vor allem mechanischer Art vorgenommen werden, die ihrer Nat ur nach geeignet sind, lebenswrichtige Orga ane des Körp: Es zu. verletzen, Im voriiegenden falle aber handelt es sich um die

Eingabe einer nicht rezeptpflichtigen "Arznei", über deren mög-. Asche. genundhestesehäätichen Wir rkungen in weiten Kreisen keine

arheit hesteht. Das Schwurge ericht weist bei ‚der Erörterung des: 5 223 StGB selbst darauf hin, daß nicht: 'änmal die als Zeugen.

ni Viktoria Tan die Grenze der

"giftig wirkenden Chinin-Dosis" hätten angeben können und daß selbst

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vernoliner en Apotheker

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die Sachverständige Frau Prof. Dr. Schmidtmann, die die Öffnung . der Leiche > durchgeführt hatte, keine eigene Meinung : in dieser Richtung geäußert, sondern sich darauf beschränkt habe, ‚die Ansicht des auf dem Gebiet der Toxikologie führenden Prof. Dr. Kaiser wiederzugeben. ? M it. ‚Rücksicht darauf hat der Fatrichter 508 ser dem Angeklagten

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-26/1-str-476-57#rd_16

die Revis ‚ion eb venfails hinweist, BB cuschinn: igt, er habe mögli icherweise die g genaue: Mengenen gesunäheitzerstörenden Wirkung | von. Chinin nicht gekannt; ich h atte di ieser kngeklagte vor dem hier infrage stehende such schon "mehr ‚ere Frauen mit Chini in behandelt, che dab = sie starben. Unter siesen Uns tänden ist ( der vom £ Schwurgericht angeführte allgemeine Brealrungs satz'n icht: geeignet, einen zuverläs sigen Schluß. auf die Vor ugehba: rkeit des Todes der. E _] @urch den Beschwerdefül rer zuzulassen. Der Tatrichte er mußte vielmehr prüfen, .ob d der besondere Ursachenverlauf,

wie er sich hier abgespielt hat, so im Rahmen der Lebenserfahrung iag, daß er für den Angeklagten bei Anwendung der ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt

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erkenhbar unä in seinem tödlichen Ausgang voraussehbar war vgl. BGH 1 StR 799/52 vom 16, Juli 1953). Da

s gilt umso mehr; 2i\3 die turiebaus nach der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung nicht an der durch die übernäßige Einnabne von Chinin

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1@E Yoeigeführten Vergiftung, ‘sondern "vor dem sicheren Tode sure Chininvergiftung" an Broti ckung gestorben irt. Infolge der dure den Chiningenus eingetretenen Nervenschädigung und der dadurch

bedingten Bewußtlosigkeit war nämlich der dem Mädchen eingegeben.

kalım in die jLuftrölre eingedrungen.

b) Die zweite vom Schwurgericht für die Voraussehbarkeit| des Todeserfolges durch gen Angeklagten angestellte Erwägung der Beschwerde: führer habe den infolge der ‚Chininbehandlung. eintretenden gesundheitlichen Verfall der U) persönlic mitangesehen, ist ebenfalls nicht frei von rechtl ichen Bedenken. Denn einmal fehlt es an einer Feststellung darüber, wann der Angeklagte nach der Ansicht des Tatrichters aus den von. ihm beobachteten Krankheitserscheinungen die Gefahr des: wödlichen Ausgangs des Abtreibungsversuchs frühestens erkenne konnte und musste und ob in diesem Zeitpunkt noch Eilfe möglic} war, Sodann Zällt auf, daß das Schwurgericht w eder. bei- ‚dem. di« Tat unmittelbar ausführenden a 3) noch bei dem der ‚Be if. Für schuldig ef fundenen Mi tangeklagten Georg Sch _

den Vorwurf der E 'ahrlänsigkeit darauf gestützt hat: daß, s © aus dem Ver lauf aer bei der Huriebaus auf getretenen Kränkheitserscheinungen &ie tödliche Wirkung der ihr eingegebenen cı hinin“ menge voraussehen konnten. Eei diesen beiden Angeklagt ten hat äer Tatrichter die Voraussehbarkeit des tödlichen Erf Polges aus den |

bei Zrüheren Abirei bungen ervior "benen Erfabrungen von der, gesund heit Ts5 schädigenden ı Wi rkung. des in größer: en He ngen verabreichten

Chinins gefolgert. Über solche Erfahrungen verfügte der B Angeklagte MO ) aber nicht. Er wußte nach den Feststel lungen > des Schwurgerichts lediglich, daß eo |) die Schwangere chaft / der Ehefrau MD "mit Erfolg" und ersichtlich ohne nachhaltigen Gesundleitsschaden beseitigt hatte. Die von dem: Angeklagten Johmeckenberger gegenüber IB ausgesprochene Warnung, er - IB - <ci unter Unständen der Lage nicht mehr gewachsen, mocnaie allerdings geeignet Ka dem Bes hwerdeführer

[eo MiBtreusn Soxen das "Können! &

e es ij eurlößen und ihm aie

Er” - 8 - , j Bedrohlichkeit des Zustandes der AB vor Augen zu führen. Dem steht jedoch andrerseits die Antwort des IB sezenüber, er wisse schon, was Freia (WE aushalten könne, sie sei zäh wie cin Skorpion. 2. Die erörterten Mängel bei der Feststellung der Toransn 12.2"

sehbarkeit des Todeserfol Iges für den Angeklagten und. der... rsächlichkeit seiner Untätigkeit für den Tod der ! Hurlebaus.

zwingen zur Aufhobung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Beschwerdeführers, obne daß es noch eines Eingehens auf gas weitere Vorbringen der Revision bedarf. Die Aufhebung rstreckt sich, unb schadet der Erklürung der Revis ion, die vom Angeklagten selbst an der EEE vor zcnomnenen "drei

remdahtreibungen" nicht anfechten zu wollen, notw endig auf

die an sich vechteirztungfreie Verunteilung wegen Prenda abtrei-

bung, weil der Angeklagte wegen derselben Tat nicht zugleich schuldig und £r eigeoprochen werden kann. .

| Gemäß § 354 Abs. 3 StPO, N 108 Aus. 1, 40, 4. 206 ist

die Sache an das für den Wohnort des Angeklägten zuständige . Jugendschöffengericht : zurückzuverweisen, weil. ‚das. Verfat nur noch gegen den Beschwerdeführer anhängig ist und weil

‚di ‚e nach der rechteirrtumsfreien Verneinung des 7 'atbestandes ‚der Vergiftung n it, Todesfolge 123 229 StGB) noch vorbleiben-Gen $ Straftaten der Fremdabtreibung und fa ahrlässigen Tötung nach den : allgeı inen Vorschri ften nicht zur Zuständigkeit "des Schwur rgeric his gehören, (wel. s 80 GV 'G, EZ 40 4 Abs. I: ‚Nr.: - Tee). nn on 2

5, Für die neue Hauptver rhandlu ne wird darauf hingewi even, er Batrichter entgegen der Keinung d6 r Revision. im Pal le der Verneinung des ; Tatbontandon der fahr!ä ssigen Tötung weder eine "wesentlich edere Strafe" auszusprec chen braucht noch gie Vollstreckung "Ber Strafe zur Bewährung aussetzen muß,

£ en Urteil enthaltenen Darlegungen über die lotwendigkeit der Ahndung der Tat mit Jugenästrafe, die Höhe

&leser Strafe und die Ablehnung von Btrafleussetzung lassen

- 9 -

Keinen Rechtslehler erkennen. Der tödliche Ausgang des von ]

dem Angeklagten veranlaßten Abireibungsversuchs darf nach den [6

vom Großen Senat f stellten Grundsätzen auch wegen Tahriässiger Tötung

Hartin

ür Strafsachen in E@ESt 10, 259 ff aufge-

bei einem Wegfall des Schuldspruchs

straferschwerend beriicksichtigt werden,

Mantel Werner

Dr. Hengsberger