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BGH Urteil vom 28.01.1975 – 1 StR 651/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_651/74 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Heinz Walter Ewald C m aus Beim, dort geboren am EEE» 1913,

wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1975, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ammms als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Prof. Dr. EEE» als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsaenwalts WB aus Berlin als Verteidiger, Justizangestellter me . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

TE

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

I. 1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine mehrfache Verletzung von § 184 GVG (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. DEE» Abschn. 2 Nr. 1, 2, 3, 6). Er macht hierzu geltend, das Gericht habe Urkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt gewesen seien, nämlich Aktien der ZIIC und Aktienkopien sowie ein Schreiben der Banque de Gbrances Financieres, in die Hauptverhandlung eingeführt, ohne einen Dolmetscher beizuziehen. Darin liege in zwei Fällen zugleich noch ein Verstoß gegen § 261 StPO, weil die Strafkammer zwar Urkunden zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, diese Urkunden jedoch nicht verlesen habe.

Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.

§ 184 GVG ist nicht verletzt, weil die Zuziehung \ eines Dolmetschers nicht erforderlich ist, wenn es sich lediglich darum handelt, den Sinn einer außerhalb des

Prozeßverkehrs abgegebenen fremdsprachlichen Erklärung zu ermitteln (BGHSt 1, 4; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Bd. III § 185 GVG Anm. 6).

Eine Verletzung von § 261 StPO ist nicht gegeben, weil das nach § 249 StPO an sich notwendige Verlesen eines Schriftstücks entbehrlich ist, wenn der Vorsitzende den Inhalt des Schreibens durch Vorhalt feststellt (RGSt 69, 88; BGH, Urteile vom 12. September 1951 - 1 StR 372/51, vom 30. Juni 1973 - 1 StR 799/52 - und vom 28. November 1958 - 1 StR 398/58); das gilt erundsätzlich auch für die Einführung fremdsprachlicher Urkunden in die Hauptverhandlung, soweit ihr Inhalt auf Grund des Vorhalts den Prozeßbeteiligten in zutreffender Weise zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70 - und vom 23. November 1971 - 1 StR 256/71). So lag es hier. Die von der Revision angeführten Schriftstücke sind ausweislich der Sitzungsniederschrift durch Vorhalt an den Angeklagten und an Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Daß ihr Inhalt dabei ungenügend oder unrichtig bekanntgegeben worden sei, macht die Revision nicht geltend.

Im übrigen kam es für die Entscheidung nur auf die Feststellung an, daß die Aktien völlig wertlos waren; davon war schließlich selbst der Angeklagte überzeugt, nachdem er zuvor - wie zu seinen Gunsten unterstellt worden ist - noch darauf vertraut hatte, daß eine Einführung der Aktien bei der Börse möglich sei (UA S. 5, 6, 22).

1d

2. Eine weitere Rüge der Revision (aa0 Nr. 4) geht dahin, der Zeuge PD ME von Heu sei entgegen § 61 StPO ohne Begründung vereidigt worden, obwohl es sich bei ihm um einen „verletzten" gehandelt habe. Auf dieses Vorbringen kann die Revision schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Vereidigung nach dem Gesetz die Regel und die Anwendung der in Betracht kommenden Ausnahmevorschrift des § 61 Nr. 2 StPO Sache tatrichterlichen Ermessens ist. Im übrigen ist der Zeuge nach den Feststellungen auch nicht durch die dem Ange- | klagten im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Vorgänge betroffen worden.

3. Ebenso unbegründet ist die Behauptung der Revision, daß der als Dolmetscher herangezogene Landgerichtsrat Hole nicht ordnungsgemäß belehrt und vereidigt worden sei (aa0 Nr. 5). Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich das Gegenteil (Bd. IV Bl. 669 d.A. .). Ein Verstoß gegen § 189 Abs. 1 GVG ist somit nicht dargetan.

4. Auch der behauptete Verstoß gegen § 189 Abs. 2 GVG (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Klahre Abschn. II) liegt nicht vor. Die Revision verkennt, daß die Berufung auf den abgelegten Eid nur von Dolmetschern verlangt wird, die für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt sind; der Dolmetscher Haie ist aber nach § 189 Abs. 1 GVcG für das vorliegende Verfahren vereidigt worden.

5. Eine Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO (aa0 Abschn. III) ist ebenfalls nicht dargetan. Von einem

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„greifbar" naheliegenden Verdacht der strafbaren Tatbeteiligung kann bei den von der Revision aufgeführten Zeugen nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht die Rede. sein.

6. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 218 StPO, daß der Verteidiger Rechtsanwalt Scheid zu den Hauptverhandlungstagen vom 1., 2., 3., 5. und 10. April 1974 nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts SC Abschn. I). Dieses Vorbringen kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Vorschrift des § 218 stPo genügt ist, wenn der Verteidiger die Ladung zum Beginn der Hauptverhandlung erhalten hat (RG GA Bd. 73, 290; BGH JZ 1957, 672 mit zust. Anm. Eb. Schmidt; vgl. auch RiStBV Nr. 134 Abs. 1); das war hier der Fall. Im übrigen ergibt sich aus dem Revisionsvortrag selbst, daß Rechtsanwalt SW auch von den weiteren Terminstagen ausreichend Kenntnis erhalten hat. Nachdem er als Wahlverteidiger des Angeklagten am Hauptverhandlungstermin vom 19. März 1974 (1. Verhandlungstag) teilgenommen hatte und von dem Fortgang der unter Mitwirkung anderer Verteidiger geführten Verhandlung am 20. März 1974 benachrichtigt war, schrieb er der Strafkammer am 21. März 1974, daß er von der Fortdauer der Verhandlung über den 25. März 1974 hinaus Kenntnis genommen habe und darum bitte, ihm die nach dem 29. März 1974 stattfindenden Sitzungen mitzuteilen. Das geschah in der Weise, daß die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger im Auftrage der Strafkammer mitteilte, die Hauptverhandlung werde voraussichtlich am 1. und 2. April 1974, eventuell auch an den folgenden Tagen fortgesetzt werden.

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Die Mitteilung schloß mit dem Satz: „Ich bitte, etwaige. weitere Terminstage selbst durch Rückfragen beim Landgericht München I erfragen zu wollen." Damit war hier die Bekanntgabe der weiteren Verhandlungstage an Rechtsanwalt SC in genügendem Maße erfolgt. Da der Ange- ‚klagte durch einen Pflichtverteidiger - Rechtsanwalt

Dr. BEE - und durch einen weiteren Wahlverteidiger - Rechtsanwalt KEMB - vertreten wurde und Rechtsanwalt SCHE nach dem ersten Verhandlungstag nicht mehr erschienen war, konnten alle Beteiligten endgültig davon ausgehen, daß die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten durch die in der Verhandlung mitwirkenden Verteidiger auch fernerhin genügen sollte. Auch aus diesem Grunde bedurfte es jeweils neuer Ladungen oder sonstiger Terminsmitteilungen an Rechtsanwalt S@EEE» nicht (vgl. Kleinknecht, StPO § 218 Anm. 3).

7. Die Revision beanstandet schließlich noch eine Verletzung von § 24 Abs. 2 StPO, indem sie geltendmacht, die von der Verteidigung erklärte zweimalige Ablehnung des Vorsitzenden Richters Wawak und des beisitzenden Richters Fuchs sei zu Unrecht verworfen worden (aaO Abschn. II). Auch hiermit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl wurde durch Beschluß der Strafkammer vom 18. März 1974 wieder in Vollzug gesetzt, weil im Hinblick auf früheres Verhalten des Angeklagten der Verdacht bestand, der Angeklagte habe sich nur deshalb in ein Krankenhaus aufnehmen lassen, um die Absetzung des Termins zu erzwingen. Nach Sachlage war eine Unter-

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richtung des Verteidigers hiervon nicht geboten. Auch die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Aussetzungsamtrags war sachgerecht, da Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten weder vor der Hauptverhandlung noch während dieser hervorgetreten sind. Unter diesen Umständen lag in beiden Fällen auch für den Angeklagten kein vernünftiger Grund vor, in die Unparteilichkeit der Richter Zweifel zu setzen.

II. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen beanstandet, greift sie nur die tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestell- ‚ten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere für die Annahme des Betrugsvorsatzes. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

Die Revision des Angeklagten ist nach verwerfen.

Loesdau Pikart

Zipfel Herdegen

alledem zu

Woesner

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