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BGH Entscheidung vom 26.01.1954 – 5 StR 637/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 637/53, 2293 028 2

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studenten der Medizin Franz ı EEED aus BEEED, geboren am BD E in Den Te,

wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeante, Zoll- und Abgabenhinterziehung u.a.

hat der 5.Strafsunat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Januar 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Franz AED wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Juni 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Franz A@BEEED wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit Zoll- und Abgabenhinterziehung sowie in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Unfallflucht verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil, soweit e8 den Angeklagten Franz AB betrifft, mit den

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Feststellungen hierzu aufgehoben. Im übrigen wird die Revision verworfen,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten — zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen liderstandes gegen Vollstreckungsbeante in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung, wegen Unfallflucht und wegen gemeinschaftlicher Zoll- und Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr 6 Monaten, einer Gelästrafe von 600 DM, ersatzweise zu 30 Tagen Gefängnis, und zu einer Wertersatzstrafe von 960 DM- ersatzweise zu 32 Tagen Gefängnis, verurteilt worden: Nach den Feststellungen des Urteils brachte der Angeklagte am 8.0ktober 1952 gegen Mittag in einem gemieteten Volkswagen einen Normalsack mit unverzolltem und unversteuertem Kaffee (60 kg) von Ost- nach Westberlin. Die Verwaltungsangestellten WB und ReiB der Z011-

» fahndungsstelle Berlin beobachteten ihn, als er den

Potsdemer Platz überquerte und in die Stresemannstraße einbog. Sie verfolgten ihn mit ihrem Dienstwagen. Am Ausgang der Flottwellstraße (Westberlin) kamen sie mit dem Wagen des Angeklagten auf gleiche Höhe, WE, der als Beifahrer in dem verfoigenden sagen saß, gab dem ihm von früher her beliannten Angeklagten nach Einbiegen in die Kurfürstenstraße mit einem Signalstab Haltezeichen. Der Angeklagte erhöhte seine Geschwindigkeit. Wendt schlug daraufhin mehrmals mit der Haltekelle an die Wagenscheibe des verfolgten Wagens. Obwohl der Angeklagte den Signalstab und die ihm von früher bekannten WED und Rein erkannt hatte, erhöhte er seine Geschwindigkeit noch mehr und zwar auf ca.90 km/st. Re, üer den verfolgenden Wagen führte, versuchte nunmehr, den ‚Jagen des Angeklagten an die Bordschwelle zu drücken. Kurz vor der Kreuzung Kurfürstenstraße/Potsdamer Straße rammte der Angeklagte den verfolgenden Wagen, so daß dieser auf der regennassen Straße ins Schleudern kan und an der Kreuzung mit einem Lieferdreirad zusammenstieß. Obwohl der Angeklagte

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er

sich bewußt war, daß er durch sein Verhalten sowohl zu dem Zusammenstcß mit dem verfölgenden Wagen als auch zu dem Zusammenstoß dieses .lagens mit dem Lieferdreirad beigetragen hatte, umfuhr er nach vorübergehender Herabsetzung Seiner Geschwindigkeit mit erhöhter Geschwindigkeit die zusammengestoßenen Fahrzeuge und setzte seine Fahrt durch die Kurfürstenstraße in Richtung Nollendorfplatz fort. Etwa eine Stunde später wurde er gestellt. In dem Volkswagen befand sich in diesem Zeitpunkte däne Tüte mit 12 kg Röstkaffee. Außerdem wurden unter der vorderen Haube sowie zwischen dem vorderen Nummernschild und der Stoßstange Kaffeebohnen gefunden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen decken sich im wesentlichen mit den Sachrügen. Sie werden daher bei diesen erörtert.

Die Verurteilung wegen Zoll- und Abgabenhinterziebung in Tateinheit mit verbotener Einfuhr ist aus Rechts-

‚,.gründen nicht zu beanstanden. Im Urteil ist zwar nicht .. ausdrücklich dargelegt, daß es sich bei dem Verstoß gegen . Artikel 8. der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und

Kontrolle des Güterverkehrs um eine Wirtschaftsstraftat

....im Sinne des § 6 WiStG handelt. Der Zusammenhang der

Urteilsgründe ergibt indessen hinreichend, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 2 WistG erfüllt sind.

Die Anwendung des § 113 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist ebenfalls fehlerfrei. Der Angeklagte hat insbesondere im Gegensatz zur Auffassung der Revision Widerstand mit Gewalt gegen die Beamten geleistet. Er hat

dadurch, daß er den ihn verfolgenden Kraftwagen ramnmte

und alsdann an dem zum Stillstand gebrachten Kraftwagen

. vorbei- und davonfuhr, physische Kraft gegen die in dem

Kraftwagen befindlichen Beamten in Bewegung gesetzt, die die von diesen beabsichtigte Willensbetätigung, nämlich

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seine weitere Verfolgung und Zwangsgestellung, vorübergehend unmöglich machte. Das genügt (vgl BGH DAR 1952, 93). Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Urteil stellt

u.a. fest, daß der Angeklagte die Beamten als solche erkannt hat. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden.

Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die im vorliegenden Fall insoweit getroffene Entscheidung hält sich in diesem Rahmen. Eine Gesetzesverletzung ist nicht ersichtlich. Die von der Strafkammer gezogenen Schlußfolgerungen sind denkgesetzlich und erfahrungsgemäß möglich. Daß eine vom Tatrichter im Bereich des Tatsächlichen gezogene Schlußfolgerung nicht zwingend ist, bedeutet keine Gesetzesverletzung.

Die Anwendung des § 139 a (jetzt 142) StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist gleichfalls ohne Rechtsirrtum. Die Feststellungen des Urteils ergeben klar, daß der Angeklagte sowohl den Zusammenstoß seines Volkswagens mit dem ihn verfolgenden Kraftwagen als auch den Zusammenstoß dieses Wagens mit dem Lieferdreirad verursacht hat, § 267 StPO ist demnach nicht verletzt. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Inwiefern sich der Strafkammer hätte aufdrängen müssen, weiteren Beweis über die Verursachung zu erheben, ist nicht ersichtlich. Die inn..eu voraussetzungen der Unfall- £flucht sind erschöpfend und in einer von Rechtsirrtum freien Weise festgestellt. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, daß der Angeklagte nicht den Vorsatz gehabt habe, die Aufklärung der von ihm verursachten Verkehrsunfälle zu verhindern, weil er nur "aus Furcht vor einer Feststellung wegen der von ihm begangenen Zoll- und Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr"

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" geflohen sei. Zweck der Bestimmung ist.zwar, die Auf- -klärung von Verichreunfätlen zu. erleichtern. Ihr innerer

Tatbestand erfordert indessen nicht, daß der Täter in

der Absicht handelt, eine soiche Aufklärung zu erschweren oder zu verhindern. Auf den Beweggrund, der den Täter

zur Flucht veranlaßt, kommt es nicht an. Erforderlich

und genügend ist, daß er mit -— unbedingtem oder bedingten — Vorsatz handelt. Es genügt, wenn er weiß, daß er sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der „art seiner Beteiligung an dem Unfall entzieht oder wenigstens mit einer solchen Möglichkeit

rechnet und trotzdem flicht. Aus welchem Grunde er das

tut, ist rechtlich unerheblich. Daß der angeklagte vorsätzlich im dargelegten Sinne gehandelt hat, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe.

Die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1,2 StVO konnte dagegen keinen Bestand haben. Die erste gegen den Angeklagten wegen der Verkehrsübertretungen gerichtete richterliche Handlung ist am 5.März 1953 erfolgt. Die Strafverfolgung ist insoweit verjährt (§ 67 äbs 3 StGB).

Zu Bedenken rechtlicher Art gibt former Anlaß, daß die Strafkammer die Zoll- ünd Abgabenhinterziehung, begangen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr, den Widerstand gegen Vollstreckungsbeanmte und die Unfallflucht als ärci selbständige Taten (§ 74 StGB) beurteilt hat. Nach den Feststellungen des Urteils muß davon ausgegangen werden, daß die erstersähnte Tat erst in dem Zeitpunkte tatsächlich beendet worden ist, in dem der Volkswagen des Angeklagten mit einem Teil des eingeführten Kaffces gestellt wurde. Alle bis zu diesem Zeitpunkte vorgenommenen Handlungen des Angeklagten, die dem Zweck dienten, den eingeführten Kaffee in Sicherheit zu bringen, stellen noch einen Teil der Tatausführung dar. Hierzu 'gehört auch die Beförderung innerhalb destherlins bis zur Gestellung. Mit diesen Geschehen fielen sowohl die Widerstandshandlung als auch äie Unfallfiucut, die dem Angeklagten dic

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tatsächliche Beendigung der ersterwähnten Tat ormöglichen sollten, zumindest teilweise zusammen. Die Zoll- und Abgabenhinterziehung, begangen in Tateinheit mit verbotener Einfuhr, stellt sich gegenüber dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und der Unfallflucht auch nicht als eine minderschwere Straftat dar, Sämtliche arei Straftaten sind bei dieser Sach- und Rechtslage in Tateinheit (§ 73 StGB) begangen worden (ebenso BGH

1 StR 799/52 vom 30.6.1953 /T/87). Aus diesem Grunde mußte das Urteil im Schuldspruch berichtigt und im Strafausspruch aufgehoben werden.

Im übrigen ist die Bemessung der Strafe im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei der Verneinung mildernder Umstände (§ 113 Abs 2 StGB) keine Tatbestandsmerkmale des § 113 Abs 1 StGB verwertet. Ausweislich der Urteilsgründe hat sie nicht den Umstand, daß der Angeklagte Widerstand mit Gewalt geleistet hat, sondern die besonders rücksichtslose und gefährliche Art seiner Gewaltanwendung zu seinen Lasten berücksichtigt. Das ist rechtlich zulässig. Ebensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß sie die -— vergebliche - Warnung, dic der Angeklagte durch Verwicklung in frühere Steuerstrafverfahren erhalten hatte, sowie seine durch Unterwerfungsverhandlung erfolgte Bestrafung wegen Steuerhehlerei als strafschärfend angerechnet hat. Die Feststellung, daß der Angeklagte insgesamt 60 kg Kaffee eingeführt hat, beruht auf Schlußfolgerungen, die denkgesetzlich und erfahrungsgemäß möglich sind. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich. Die verhängte Strafe kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch nicht als übermäßig hoch beanstandet werden,

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Beurteilung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten als einer Straftat die Strafkammer nicht zwingt, auf eine geriugere Strafe zu erkennen,

Dr.Geier Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt