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BGH Entscheidung vom 31.03.1953 – 1 StR 110/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 110/53 2344 032 79

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Walfried Sch @B aus GERD , geboren nD- iD ED in NEE. zur Zeit in

Untersuchungsha ft,

wegen erfolgloser Beihilfe zum Meineid u.a. (Sachbezeichnung: A@B u.a.)

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch 'Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat GEEEEEEEEEEDB vei Ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Sch@@® gegen das Urteil des Landgerichts in Landau vom 12. November 1952 wird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung des Angeklagten, soweit auf seine dauernde Unfähigkeit erkannt

. ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich

vernommen zu werden .

Die seit dem 12. November 1952 erlittene „Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

FE) men Hi wen mn nun Sir a ann ann mr a

Zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau schwebte vor dem Landgericht in Landau ein Scheidungsrechtsstreit. Mit Schriftsatz vom 27. März 1952 liess Frau Sch@® vortragen, dass der Angeklagte mit Pia CD, der jetzigen Frau AD, ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe und benannte diese sowie die Schwestern Sofie und Elvira BED als Zeugen hierfür. Frau AP wurde am 5. Juni 1952 (die Angabe in dem Urteil, dass es sich um den 5. Februar 1952 gehandelt habe, ist ein offensichtlicher Schreibfehler) von dem Einzelrichter und im Anschluss daran vor der Zivilkammer uneidlich als Zeugin vernommen. Sie stritt jegliche Beziehungen zu dem Angeklagten ab. Tatsächlich hatten der Angeklagte und Frau A@B im Februar 1952 zwei Fastnachtsveranstaltungen gemeinschaftlich besucht, Zärtlichkeiten ausgetauscht und Geschlechtsverkehr miteinander gehabt.

Vor der Zeugenvernehmung suchte der Angeklagte die Schwestern Sofie und Elvira BE auf und veranlasste sie durch die Androhung mindestens von Schlägen, ihm eine schriftliche Erklärung auszuhändigen, in der sie der Wahrheit zuwider angaben, dass sie ihn nicht kannten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und seine dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eiälich vernommen zu werden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der der Erfolg jedoch im wesentlichen zu versagen ist.

I. Verfahrensrügen:

1.) Die Revision rügt, dass der Zeugin VW zunächst ihre polizeiliche Aussage vorgehalten und sie erst dann zur Sache gehört worden sei; darin liege eine Verletzung der §§ 250, 253 StPO.

Gemäss § 69 StPO ist es nicht zulässig, die Vernehmung damit zu beginnen, dass dem Zeugen eine frühere Aussage vorgelesen oder vorgehalten wird. Er hat gein tatsächliches Wissen unbeeinflusst durch Fragen oder Vorhalte selbständig und zusammenhängend mitzuteilen. Erst im Anschluss hieran darf, soweit sich die Notwendigkeit hierzu ergibt, auf frühere Aussägen zurückgegriffen werden. (BGH NJW 1955, 55 und 231).

“Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ist der Zeu- | gin veouiD zunächst ihre Aussage vom 7. Juli 1952 vorgehalten worden; im Arischluss hieran folgt der Vermerk über die Vernehmung zur Sache. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dieser Fassung Schlüsse auf die zeitliche Aufeinanderfoige ziehen lassen. Selbst wen» die ‚Vorschrift des § 69 StPO unbeachtet geblieben sein sollte, würde das Urteil nicht auf dem Fehler beruhen. Die Zeugin WEB hatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung keine wesentlichen Angaben gemacht. Sie hatte bekundet, dass die frühere Mitangeklagte Adam mit verschiedenen Männern getanzt und dass Frau A@B ihr später gesagt habe, man werfe ihr der Wahrheit zuwider vor, mit einem verheirateten Manne "herumgegangen" zu sein. Demgegenüber hat die Zeugin nach den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung bestätigt, dass sie auch den Angeklagten beim Tanz mit der A@BP> gesehen habe. Dieser Teil ihrer Aussage, der allein für die Entscheidung erheblich war, konnte in keinem Falle durch den Vorhalt beeinflusst sein; denn bei der polizeilichen Anhörung vom 7. Juli 1952 hatte sie nichts von der Anwesenheit des Angeklagten Sch@® erwähnt. Dann steht aber

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fest, dass.auch die etwaige vorschriftswidrige Vorwegnahme des Vorhalts keinen Einfluss auf die Aussage in der Hauptverhandlung und damit auch nicht auf das Urteil gehabt hat.

2.) In der Hauptverhandlung wurde auf Antrag des Angeklagten der Zeuge LP vernommen. Die Revision vermisst eine Würdigung seiner Aussage in den Urteilsgründen und rügt im Hinblick hierauf die Verletzung des § 261 StPo.

- Auch dieser Angriff ist unbegründet. Gemäss § 267 Abs 1 Satz 2 StPO ist die Mitteilung der Beweistatsachen nicht zwingend vorgeschrieben. Es lag zudem kein besonderer Anlass für das Landgericht vor, sich mit den Bekundungen dieses Zeugen auseinanderzusetzen; nach den in dem Schriftsatz des Angeklagten vom 4. November 1952 enthaltenen Angaben handelte es sich im wesentlichen um Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Angeklagten, deren Aussagen für die Entscheidung ersichtlich keine besondere Bedeutung gehabt haben.”

3.) Das angefochtene Urteil enthält die Bemerkung, dass die getroffenen Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten, den Aussagen der Zeugen und "auf dem zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akteninhalt aus den Ehescheidungsakten SchiB R 9,52 des Landgerichts Landau" beruhen.

Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausdrucksweise zu Bedenken Anlass gibt (vgl R6St 64, 78). Nach § 249 StPO sind Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke zu verlesen. Die Sitzungsniederschrift muss nach § 273 Abs 1 StPO die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke enthalten. In dieser befindet sich der gleiche unklare Ausdruck wie in den Urteilsgründen, dass die Scheidungsakten "zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht" sind. Es werden jedoch im Anschluss hieran verschiedene Schriftstücke aufgeführt, deren Verlesung erfolgt ist. Gegen deren Verwendung als Beweismittel bestehen keine Bedenken, und auch die

Revision erhebt insoweit keine Anstände. Sie wendet sich aber dagegen, dass weitere Teile der Scheidungsakten, die nicht verlesen. sind, Berücksichtigung gefunden haben. Das Urteil enthält in der Tat. eine Reihe von Feststellungen, die sich auf Vorgänge in den Scheidungsakten beziehen und die aus den als verlesen bezeichneten Schriftstücken nicht entnommen werden konnten. In Betracht kommen der Inhalt der Scheidungsklage, die Schriftsätze vom 27. März und 2. April 1952 und das Protokoll “über die Vernehmung des Angeklagten. Eine urkundliche Beweisgrundlage fehlt insoweit. Der Inhalt jener Schriftstücke konnte aber auch im Wege des Vorhalts in die

. Verhandlung eingeführt und damit Grundlage der getroffenen Feststellungen werden. Das ist ersichtlich geschehen. Die Beteiligten des Scheidungsrechtsstreits sowie der Vorsitzende und der Berichterstatter der Zivilkammer sind als Zeugen gehört worden; es ist als selbstverständlich davon auszugehen, dass die Prozessvorgänge im einzelnen mit ihnen erörtert sind. Dann beruhen die vom Landgericht getroffenen Teststellungen aber nicht auf der unzulässigen Verwertung von nicht verlesenen Urkunden, sondern auf den von den Zeugen und Angeklagten auf entsprechende Vorhalte abgegebenen Erklärungen.

II. Sachbeschwerden:

1.) Nach den Feststellungen des "Landgerichts hat der Angeklagte mit Frau A@B zunächst in. ‚Gegenwart ihres Ehemannes gesprochen und hierbei erklärt, dass er sie nicht kenne. Am 2. April 1952 liess sich der Angeklagte von ihr eine eidesstattliche Versicherung ausstellen, in der sie ehewiädrige und ehebrecherische Beziehungen mit ihm in Abrede stellte. Auf diese Weise wollte er erreichen, dass Frau ABB nög- ‚lichst nicht vernommen wurde. Als der Einzelrichter in dem Scheidungsrechtsstreit trotzdem die Ladung der beiden Schwestern BED und der Frau A@P als Zeugen angeordnet und

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zunächst die Schwestern B@BD vernommen hatte, begab sich der Angeklagte am 24. Mai 1952 zu Frau A@P und teilte ihr mit, was die Zeuginnen bekundet hatten. Frau AB erklärte, sie werde ihr möglichstes tun und aussagen, dass sie den Angeklagten nicht kenne. Dieser erwiderte, . sie werde wissen, was sie

zu tun habe, sie könne ruhig den Eid ablegen. In dem Termin vom 5. Juni 1952 bestritt Frau AB als Zeugin wahrheitswidrig jede Beziehung zu dem Angeklagten. Der Einzelrichter verwies die Sache zur sofortigen Weiterverhandlung an die Kammer. In der Pause wandte sich der Angeklagte an Frau ı@> und sagte ihr, sie könne ruhig schwören und die Wahrheit sagen, dass sie nichts miteinander zu tun gehabt hätten.

Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten eine erfolglose Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage. Darin ist kein den Angeklagten beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen (Best 1, 241 ff).

Das Landgericht will allerdings, soweit erkennbar, auch in der wissentlich falschen Aussage des Angeklagten bei seiner Parteivernehmung ein Verhalten erblicken, durch das er der .Frau AD "durch Rat und Tat wissentliche ilfen zu der falschen Aussage geleistet hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass diese Ausführungen in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende Grundlage finden. Die Vernehmung des Angeklagten fand nach der der Frau AB statt und diese war, wie das Urteil hervorhebt, dabei nicht zugegen. Aus den Gründen ist auch nicht zu ersehen, dass sie von dem Inhalt der Aussage des Angeklagten Kenntnis erhalten hat. Dann kann er ihr hierdurch keine Beihilfe geleistet haben.

Der Fehler hat aber auf den Bestand des Urteils keinen Einfluss; denn es stützt sich ausdrücklich auch auf das wei-

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tere Verhalten des Angeklagten "vor dem Termin vom 5. Juni

1952 und während des Termins". Gemeint sind damit ersicht-

“lich die Besprechungen am 24. Mai 1952 und während der | Sitzungspause am 5. Juni 1952. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklägte Frau A@B hierbei durch seine Worte, sie solle die "Wahrheit"sagen,' in ihrem Entschluss, falsch auszusagen und einen Meineid zu leisten, bestärkt hat. Danit hat er durch positives Tun die Umstände für die Tat günstiger gestaltet und der Zeugin zum mindesten Hindernisse 'ferngehalten. Die Bestrafung wegen Beihilfe begegnet danach keinen Bedenken (BGHSt 2, 129, 131). Aus dem Urteil ist auch eindeutig zu entnehmen, dass der Angeklagte von der Unrichtigkeit der von Frau AB beabsichtigten Aussage überzeugt war. Die Revision kann mit ihrem gegen diese tatsächlichen Feststellungen gerichteten Angriff nicht gehört werden (§ 337 StPO).

2.) Das Landgericht hat die Strafe zutreffend aus § 154 StGB in Verbindung mit §§ 159, 49a Abs 7, 49, 44 StGB entnommen. Es erörtert die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzuseken, gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass nach Lage des Falls kein Anlass dazu bestände. Das ist nicht zu beanstanden. Zwar könnte der Hinweis, dass energische Strafen im Interesse der Rechtspflege erforderlich seien, für sich allein Bedenken erwecken, weil es sich insoweit um Erwägungen handelt, die von dem Gesetzgeber bereits bei Festlegung des Strafrahmens Berücksichtigung gefunden haben (RG HRR .1937, 616). Aus den vorangehenden Darlegungen ergibt sich aber, dass der Tatrichter nur die Gefahren, die sich aus der besonderen Häufung der Aussageund Eidesdelikte für die Rechtspflege ergeben, im Auge gehabt hat. Die. Mitberücksichtigung dieser allgemein vorbeugenden Gesichtspunkte ist zulässig.

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Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob dem Angeklagten mildernde Umstände gemäss § 154 Abs 2 StGB zuzubilligen seien. Der Angeklagte hat einen dahingehenden Antrag gemäss § 267 Abs 3 Satz 2 StPO in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Ein die Revision begründender Rechtsfehler würde zwar vorliegen, wenn die Strafkammer die Möglichkeit übersehen hätte, dass § 154 Abs 2 StGB die Gewährung. mildernder Umstände zulässt (RGIJW 1925, 2138). Für eine derartige Annahme fehlt es aber an jedem Anhalt. Das Landgericht führt eine Anzahl straferschwerender Gründe an, die erkennen lassen, dass es eine Gefängnisstrafe in keinem Fall für ausreichend angesehen hat.

3.) Die Revision muss jedoch insoweit Erfolg haben, als sie sich dagegen wendet, dass dem Angeklagten die Fähigkeit aberkannt ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Diese Massnahme ist in § 161 Abs 1 StGB

nur bei einer Verurteilung wegen Meineids vorgesehen. Sie

ist jedoch im Falle des § 159 StGB, der hier allein einschlägig ist, als Nebenfolge ausgeschlossen (BGHSt 1, 241,

244 f). Einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde bedarf es aber nicht, da der Senat das Urteil insoweit selbst richtigstellen kann.

Die von dem Landgericht ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte wird von der rechtsirrtümlichen Anwendung des § 161 StGB nicht berührt. Die Strafkammer stützt sich insoweit ausdrücklich nur auf die Vorschrift des § 32 StGB. Einer weiteren Begründung hat es nach den Umständen des Falles insoweit nicht bedurft.

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Im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Es enthält entgegen den Anführungen der Revision auch keine Widersprüche. i

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs 1 StPO.

Dr. Peetz Mantdı1 Jagusch Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha