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BGH Entscheidung vom 05.01.1954 – 1 StR 304/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Autohaiter Oskar S ED zu: ED, sehoren m ED 1597 in rumpvei Humwwest?.,

Sachbezeichnung: Weber u.a.

wegen Bandenschmuggels u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beısitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten SW wird das Urteil

des Landgerichts in Trier vom 15. November 1952, soweit es ,

ihn und die Angeklagten Wi, Alfons Tin und. Fa de- we N

trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Ferner wird der Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung der Ange-

klagten We SW, Sch@iiip und EB für die Werter-

satzstrafe aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- Br

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

Die früheren Mitangeklagten WB, SCHE Schub und Pe hatten Ende Juni 1949 gemeinschaftlich mit einem Alois TB u.a. ürei Sack Rohkaffee von Luxemburg über die Grenze geschmuggelt und sie in die Werkstatt des WeBnach Ohligs gebracht. Ein oder zwei Tage später beförderte der Angeklagte SB diesen Kaffee in einem Kraftwagen zu dem Abnehmer.

Am 14. August 1949 fuhren We, der frühere Mitangeklagte ED und Alois Tip in dem Hietkraftwagen des Angeklagten SGB erneut zur Srenze. Die drei Erstgenannten brachten gemeinsam mit den früheren Hitangeklagten WED una Alfons TB zwei Sack Ronkaffee und einen Sack Röstkaffee unverzollt und unversteuert nach Deutschland. WE liess sich von Sp ien Wagen geben und holte den Kaffee ab. Alsdann stieg SW wieder ein. Als sie vor Kyliburg auf eine Zollstreife stiessen, wurden die Säcke abgeladen und im Wald versteckt.

Das Landgericht hat den Angeklagten SEE wegen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur fortgesetzten bandenmässigen und gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung bestraft. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. .

1. Die Strafkammer hält den Angeklagten ihpder Beihilfe zur gewerbsmässigen Zollhinterziehung gemäss § 401 b Abs 1 RAbgO für schuldig, weil er gewusst habe, dass die Schmuggler - gemeint sind ersichtlich die früheren Mitangeklagten WB, sc, Schi und EEEED - gewerbsmässig handelten. Das ist rechtsirrig. Das Merkmal der Gewerbsmässigkeit ıst in § 401 b Abs 1 RAbgO

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kein strafbegründender, sondern ein strafschärfender Umstand. Es ist daher gemäss § 50 Abs 2 StGB ledig-

lich dem Teilnehmer zuzurechnen, bei dem es vorliegt (Urteil des Senats vom 30. Juni 1953 - 1 StR 799/52).

In dem Urteil werden keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte SED bei einer der Fahrten die Absicht hatte, sich aus der wiederholten Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Auch aus den Umständen ist dies nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Die Bestrafung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 401 b Abs 1 RAbgO kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat ist auch nicht zur Berichtigung in der Tage, weil die Möglichkeit besteht, dass bei erneuter Prüfung unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ein gewerbsmässiges Handeln auch des Angeklagten SW festgestellt wird.

Das Urteil muss somit schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten SB wegen Beihilfe zum Bandenschmggel ist zum Teil nicht rechtsirrtumsfrei begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand des § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO nur gegeben, wenn mindestens drei an der Verbindung beteiligte Personen bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammenwirken (BGHSt 3, 40, 42; vgl fermer BGHSt 4, 32). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass dies bei der Fahrt Ende Juni 1949, die den einzigen Tatbeitrag des Ange- . klagten bei diesem Vorfall darstellte, der Fall war.

-A-

Abgesehen hiervon hätte es der Erörterung bedurft, ob der Schmuggel nicht bereits beendet war, als der Angekıagte SW tätig wurde. Eine Beendigung in diesem Sinne liegt vor, wenn das geschmuggelte Gut "in Sicherheit" gebracht und zur Ruhe gekommen ist. Diese Voraussetzungen konnten mit der Unterbringung in der \erkstatt des We@W@gegeben sein (vgl BGHSt 3, 40, 43 f). Der Tatrichter hätte daher den Sachverhalt in dieser Richtung prüfen müssen.

War die Tat schon beendet, als der Angeklagte die Kaffeesäcke abfuhr, so konnte er sich nicht mehr der Beihilfe schuldig machen. Dagegen käme seine Bestrafung wegen Vergehens gegen § 403 RAbgO oder § 257 StGB, § 398 RAbgO in Frage (vgl BGHSt 4, 107).

3. In dem zweiten Falle sind die äusseren Nerkmale des § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der Angeklagte hat hier vor Beendigung der Tat mit mehr als zwei Beteiligten zusammengewirkt. _

Jeüoch ist die Zusammenfassung mit dem ersten Vorfall zu einer fortgesetzten Handlung - abgesehen von den sich aus den Ausführungen zu 2) ergebenden rechtlichen Zweifeln - nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. Das Landgericht verweist insoweit auf die rechtliche Würdigung Zu den Straftaten der Angeklagten Woip, EEE, ScHiiB und Sch. Diese Erörterungen passen aber nicht für die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten. Die Ausführungshandlungen waren bei ihm nicht gleichartig. Abgesehen hiervon spricht auch die geringe Zahl von nur zwei Taten, die zudem sechs Wochen auseinanderlagen, gegen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes. Es hätte demnach eines nä-

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heren Eingehens hierauf bedurft (BGHSt 1, 313, 315).

4. Bei der neuen Entscheidung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, auf die Ausführungen der Revision einzugehen.

Die bisherige Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten für überführt hält, kann zu Nißverständnissen Anlass geben. Die Strafkammer führt Umstände an, aus denen der Angeklagte bei der ersten Fahrt entnehmen musste, um was für eine Fracht es sich handelte. Sie schliesst daraus, dass er Kenntnis von dem Erwerb des Kaffees durch Schmuggel hatte. Diese Feststellung wird aber wieder dadurch in Frage gestellt, dass im Anschluss daran gesagt wird:

"Kein Zweifel mehr konnte für den Angeklagten aber bei seiner zweiten Fahrt bestehen."

Diese Ausdrucksweise könnte darauf hindeuten, dass

bei dem Angeklagten solche Zweifel anlässlich des ersten Vorfalls doch vorhanden und nicht überwunden waren. Sie wären mit der Annahme des unbedingten Vorsatzes, von dem das Lendgericht ausgeht, kaum vereinbar.

Ferner wird zu erörtern sein, worin die Beihilfe anlässlich des zweiten Unternehmens bestanden hat. Es könnte naheliegen, sie schon darin zu erblicken, dass er die Täter wenigstens mit bedingtem Vorsatz zur Grenze brachte und ihnen den Wagen überliess. Sollte die Strafkammer aber, wie sie es anscheinend bisher getan hat, annehmen, dass ein vorsätzliches Handeln erst in Betracht kam, als der Angeklagte, nachdem er in das Fahrzeug gestiegen war, die Kaffeesäcke erblickte, so könnte es angebracht sein, auf den von der Revision behaupteten und durch die Feststellungen des Urteils nicht ausgeschlossenen Umstand einzugehen, dass auch

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weiterhin We@@und nicht der Angeklagte SB an Steu-

er sass. Wesentlich könnte auch sein, wie sich der Ange-

klagte bei dem Ausladen und Verstecken des Schmuggelgutes verhielt.

Schliesslich ist die Ansicht des We dass der Angeklagte "aus vielen Anzeichen hätte konkreten Verdacht schöpfen müssen" in dieser ?Form kein verwertbarer Umstand. Vielmehr hätte es einer Ermittlung dieser Anzeichen und ihrer Würdigung durch das Gericht bedurft.

5. Der Ausspruch zur Wertersatzstrafe gibt ebenfalls zu Bedenken Anlass.

Nach dem Urteilssatz sollen die Angeklagten für die erkannte Wertersatzstrafe "als Gesamtschuldner nach Maßgabe ihrer Beteiligungen an den einzelnen Straftaten haften." Dieser Ausspruch ist ungenügend, weil das Urteil den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung nicht ausreichend klarstellt. Die Entscheidung darf insoweit nicht dem Vollstreckungsverfahren nach §§ 458, 462 StPO überlassen werden. Es ist vielmehr Sache des erkennenden Gerichts, den Urteilssatz, der die Grundlage der Vollstreckung bildet, so zu fassen, dass er für sich allein verständlich ist und über die zahlenmässige Haftung der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinender keine Zweifel lässt (Urteil des Senats vom 19. Mai 1953 - 1 StR 41,53 - 4 Ks 3/52 des Landgerichts Trier).

Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu dem ürgebnis gelangen sollte, dass bei dem Angeklagten keine fortgesetzte Handlung, sondern zwei selbständige Taten in Betracht kommen, werden gemäss § 78 Abs 1 StGB zwei getrennte Wertersatzstrafen festzusetzen sein.

6. An den beiden dem Angeklagten SGB zur Last gelegten Vorfällen waren die Angeklagten We, Sc

Sch, ED, 7@D, WEB und 1rons TE beteiligt. - 7-

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Die zu 1) bis 3) erörterten Rechtsfehler haben keinen Einfluss auf den Schuldspruch hinsichtlich der Angeklagten Wei Schi, Schi una EEE. Dagegen bestehen gegen die Verurteilung der Angeklagten Po, 7 und Alfons Tfpwegen fortgesetzter Beihilfe zur gewerbsmässigen Abgabenhinterziehung dieselben Bedenken wie bei dem Angeklagten SW (vel oben Ziff 1). Gemäss § 357 StPO muss das Urteil daher auch aufgehoben werden, SOoweit diese Angeklagten bestraft worden sind.

Ferner bedarf es hinsichtlich der Angeklagten We,

ScCHED. schiiBund EB der Aufhebung des Urteils, so-

weit sich der Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung für den Wertersatz auf sie bezieht (vgl die Darlegungen zu 5).

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht bei

den Angeklagten SW, raw. VEREEEB und Z1rons TB

die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen haben.

Dr. Peetz Mantel Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha