Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 13.07.1954 – 1 StR 464/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1. Gesetz: RAbgO § 401 b Abs 2 Nr 1, StGB § 50 Abs 2.
2. Rechtssatz: Bandenmässige Begehung des Schmuggels ist kein besonderes persönliches Verhältnis der Täter. § 50 Abs 2 StGB Findet keine Anwendung.
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Aktenzeichen; 1 StR 464/53 Urteil des BGH vom 13. Juli 1954 16 Traunstein
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Emmi N EEE => SEE WE. geboren ar EEE "925 1: CE
wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten VB gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 21. April 19553
wird verworfen mit der Massgabe, dass die Beschwerdeführerin wegen Beihilfe zu bandenmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zu bandenmässiger Hinterziehung von Verbrauchssteuern und zu unerlaubter Einfuhr verurteilt ist.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Bräutigam der Angeklagten, Martin NEED, cas Haupt einer Schmigglerbande, die unter seiner persönlichen Beteiligung in Gruppen von 7 bis 9 Personen häufig grosse Mengen Kaffee unerlaubt und ohne Entrichtung von Abgaben aus dem Ausland ins Bundesgebiet verbrachte. Die Ware wurde dann jeweils von anderen Personen bezahlt, übernommen und fortgeschafft. Nach erfolgreicher Durchführung jedes Unternehmens erhielten die beteiligten Träger und Späher von Martin NB-
WR: ine Geldbelohnung. In drei Fällen hat die Angeklagte für ihn die Auszahlung an eines der Bandenmitglieder vorgenommen. Dadurch hat sie, wie das Landgericht überzeugt ist, das fortgesetzte Schmuggelunternehmen ihres Bräutigams bewusst gefördert, weil die sofortige Auszahlung der Löhne an die Mittäter eine Voraussetzung dafür war, dass diese zu weiteren Schmuggelgängen bereit waren und den Weisungen ihres Anführers nachkamen. Die Angeklagte selbst hat, soviel erweislich, für ihre Tätigkeit sin Entgelt weder erwartet noch erhalten.
Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzter Beihilfe zu banden- und gewerbsmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu Steuerhinterziehung und zu Bannbruch zu zwei Monaten Gefängnis (verbüsst durch Untersuchungshaft), sowie zu einer Geldstrafe und zu Wertersatz verurteilt. Unter "Bannbruch" versteht das Landgericht nicht das in § 401 a RAbgO bezeichnete Vergehen, sondern eine nach Art I-Abs 2,
VIII MilRegG 53 strafbare unerlaubte Einfuhr.
Die Revision der Angeklagten hat im wesentlichen keinen Erfolg.
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1.) “is bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Ennahme des Landgerichts, dass die Angeklagte fortgesetzte Beihilfe (§ 49 StGB) zu der von Nartin N GEB fortgesetzt begangenen Hinterziehung von Zoll, Umsatzausgleichsteuer und Kaffeesteuer sowie unerlaubten Einfuhr geleistet hat. j
2.) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Haupttäter Martin Ni die Zollhinterziehung gewerbs- und bandenmässig (§ 401 b Abs 1, Abs 2
Nr 1 RAbg0) verübt hat. Ohne Rechtsfehler hat es ferner festgestellt, dass die Angeklagte die Tatsachen kannte, aus denen sich das ergibt. Die Angeklagte selbst hat dagegen, wie auch das Landgericht bemerkt, weder gewerbs- noch bandenmässig gehandelt; denn sie hat weder einen Gewinn erstrebt, noch bei Begehung einer Zollhinterziehung mit zwei oder mehr Personen örtlich und zeitlich zusammengewirkt (vgl BGHSt 3, 40, 42). Gleichwohl wendet das Landgericht auf sie "gemäss § 49 Abs 2 StGB die Strafbestimmungen" an, "die auf die Haupttat, also die .... Vergehen des Martin N anzuwenden sind"; demnach ist die Gefängnisstrafe gemäss
a) Indes rechtfertigte die Gewerbsmässigkeit des Haupttäters nicht die Anwendung des § 401 b RAbgO auf die Angeklagte. Diese Vorschrift enthält keine selbständigen Straftatbestände, sondern nur hervorgehobene, mit schwererer Strafe bedrohten Fälle der nach § 396 RAbgO strafbaren Steuerhinterziehung (BGHSt aa0). Gewerbsmässigkeit ist aber, wie in der Rechtsprechung - auch für den Bereich des Steuerstrafrechts - fest-
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steht, eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB (RGSt 25, 266; 72, 225; BGH 4 StR 524/51 vom 12. September 1951; 1 StR 799/52 vom 30. Juni 1953); eine darauf beruhende Strafschärfung trifft daher von mehreren Tatbeteiligten nur denjenigen, bei dem sie vorliegt. Bei der Angeklagten ist das nicht der Fall.
b) Anders verhält es sich jedoch mit der Bandenmässigkeit. Sie besteht nach § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO darin, dass sich mindestens drei Personen zu gemeinschaftlicher Ausübung der Zollhinterziehung (oder des Bannbruchs nach § 401 a) verbinden und das Vergehen gemeinschaftlich ausführen. Eine besondere persönliche Eigenschaft nach § 50 Abs 2 StGB ist sie nicht, weil sie nicht mit dem Wesen des Täters verbunden ist. Eher käme ein besonderes persönliches Verhältnis im Sinne derselben Verschrift in Betracht, worunter Beziehungen zu andern Menschen oder zu Dingen zu verstehen sind
. (R6St 25, 266, 270). Hierauf könnte die in § 401 b
Abs 2 Nr 1 vorausgesetzte "Verbindung mit zwei oder mehr Personen" hinweisen. In dieser Verbindung liegt aber nicht das Schwergewicht; sie setzt keine Verabredung voraus, vollzieht sich vielmehr schon stillschweigend durch das gemeinschaftliche zeitliche und örtliche Zusammenwirken. der Beteiligten bei der Durchführung des Schmuggels (RGSt 54, 246). Ein so beschaffenes Zusammenwirken von drei oder mehr Personen ist
das wesentliche Kerkmal des § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbg0; es macht die Tat für die zur Bekämpfung des Schmuggels berufenen Beamten erfahrungsgemäss besonders gefährlich, und darin liegt, genau wie bei dem mit Waffen begangenen Schmuggel (§ 401 b Abs 2 Nr 2), der Grund der Strafschärfung (RGSt 47, 377, 379; 69, 105 f; BGHSt 3,
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40, 42). Diese beruht also hier wie dort nicht entscheidend auf besonderen persönlichen Verhältnissen der Täter, sondern in der besonderen Gestaltung. der
Tat. Solche Strafschärfungsmerkmale fallen nicht un-
ter den § 50 Abs 2 StGB (vgl R6St 60, 158; BGHSt 2, 251, 256). Davon ist der Senat schon in dem Urteil BGHSt 3, 40 (46) ausgegangen. Die Angeklagte ist daher mit Recht wegen Beihilfe zum Bandenschmuggel bestraft worden.
Entsprechendes hat auch das Reichsgericht für die
. ähnliche, den Bandendiebstahl betreffende Vorschrift
des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB angenommen. In den Entscheidungen Rspr 6, 644 und L2 1925, 16 & nimmt es erkemnbar den Standpunkt ein, dass, wer zu einem bandenmässig begangenen Diebstahl Hilfe leistet, ohne selbst Bandenmitglied zu sein, nicht wegen Beihilfe zum einfachen ..Diebstahl nach § 242, ‚sondern zum Bandendiebstahl nach .§ 243 Abs 1 Nr 6 StGB zu bestrafen sei (ebenso Maurach, Deutsches. Strafrecht S 176).
"gemeinschaftliche "Natbegehung ist übrigens auch ‚sonst gelegentlich - sogar unter weniger engen Voraus- „setzungen wie beim Bandenschmuggel oder Bandendiebstahl
. ein gesetzlicher Strafschärfungsgrund, so nach 8 223 a
StGB bei der Körperverletzung. Auch dort ‚hat dies seinen Grund in der grösseren Gefährlichkeit der Tat, nicht in besonderen persönlichen Verhältnissen der Mittäter; es wäre offenbar nicht zulässig, einen Dritten, der den Mittätern einer Körperverletzung Hilfe leistet, nur wegen Beihilfe zur einfachen Körperverletzung zu bestrafen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar gelegentlich die Ansicht ausgesprochen, dass Banden-
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mässigkeit. des Schmuggels ein persönliches Verhältnis nach § 50 Abs 2 StGB sei (BGHSt 4, 32, 35). Die damals ergangene Entscheidung beruht jedoch nicht hierauf, so dass die Voraussetzungen des § 156 GVG nicht gegeben sind.
c) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist gemäss dem zu a) Ausgeführten zu ändern. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass entgegen der Annahme des Landgerichts der § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO nicht mar auf die Zollhinterziehung, sondern auch auf die Umsatzausgleichsteuer- und Kaffeesteuerhinterziehung anzuwenden ist, zu der die Angeklagte gleichfalls tateinheitlich Hilfe gewährt hat (§ 15 Abs 2 UStG; Art VIII § 3 des Gesetzes Nr 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuergesetzen, WiGBl 1948 Beilage 4 S 10).
3.) Auf den Strafausspruch ist die Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluss. Die Strafe ist, wie ausgeführt, mit Recht dem § 401 b RAbgO entnommen worden. Dass das Landgericht diesen Strafrahmen nicht nur wegen der Bandenmässigkeit der Haupttat, sondern, insofern zu Unrecht, auch wegen der Gewerbs-
mässigkeit des Haupttäters zugrunde gelegt hat, kann
nach der Überzeugung des Senats zu keiner Erhöhung der Strafe geführt haben.
Die weiter ausgesprochenen Strafen sind gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Schalscha Seibert