Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.02.1953 – 1 StR 514/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 51452 2545 047
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
Teo Pe ED zus StB (Landkreis TEE) , geboren am &. ED GEB in Drei Dei DE in OEEENEEEEE»,
wegen Urkundenfälschung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, gundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 25. April 1952 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Versicherung
an Eides Statt und wegen Vergehens gegen Art 5 Art 1 Nr 3 des Bayerischen Gesetzes zur Regelung des ärztlichen Niederlassungswesens vom 23. Dezember 1948 verurteilt ist. .
Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung und der unerlaubten Führung des Joktortitels schuldig ist, wobei beide Str.ftaten mit
zn 7".
einem fortgesetzten Vergehen gegen ärt 34
abs 1 Nr 1 des Bayerischen Ärztegesetzes vom
25. Mai 1946 rechtlich zusammentreffen.
Die wegen Urkundenfälschung und wegen unbefugter Führung des Doktortitels ausgesprochenen kinzelstrafen sowie die Gesamtstrafe und die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte werden samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht künchen II.
Von Rechts wegen
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Gründe§
I Verfahrensrügen.
1.) Dass der Vorsitzende den Zeugen P@® nicht nur über § 55 StPO, sondern auch über § 60 Nr 3 StPO belehrt hat, verletzt keine gesetzliche Vorschrift. ıuf keinen Fall kann das Urteil auf dem von der Revision beanstandeten Vorgang beruhen, weil der Zeuge im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung vereidigt worden ist; nach seiner Vernehmung hat das Gericht gegen ihn ersichtlich keinen Verdacht im Sinne des § 60 Nr 3 StPO mehr gehabt.
2.) Nach der Niederschrift hat ein Zeuge während des
Schlussvortrags des Verteidigers eine Bemerkung gemacht. Der
Vorsitzende ‚verbot ihm das auch für den Tall, dass der Verteidiger die £rgebnisse der Beweisaufnahme "auf den Kopf stelle". Es mag sein, dass diese Äusserung unangebracht war. Sie enthält aber keinesfalls eine Gesetzesverletzung, die das Urteil beeinflusst haben könnte. Sie bezog sich auf Ausführungen des Verteidigers über die ärztliche Versorgung in Ti im April 1945; diese war für die Entscheidung ohne jede Bedeutung. Ein Verstoss gegen § 197 GVG, wonach der Vorsitzende zuletzt abzustimmen hat, kommt nicht in Betracht; denn diese Vorschrift bezieht sich auf die Beratung des Gerichts, sie schliesst Übrigens nicht aus, dass sich vor der Abstimmung alle mitwirkenden Richter, auch der Vorsitzende, üper das Ergebnis der- Verhandlung aussprechen.
3.) Die bei den Akten befindliche echte Prager Bestallungsurkunde durfte das Gericht auch ohne förmliche Verlesung dem Angeklagten und den Zeugen vorhalten und ihren Inhalt auf Grund ihrer £rklärungen feststellen. Dass die Urkunde in der Sitzungsniederschrift nicht als
‘verlesen aufgeführt wird, beweist somit nicht, dass das
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Gericht entgegen dem § 261 StPO Beweismittel verwertet hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
4.) Soweit die Revision die Verletzung der richterlichen jufklärungspflicht (§ 244 ibs 2 StPO) rügt, legt sie nicht dar, welche verfügbaren weiteren Beweismittel das vericht nicht benutzt haben soll. „ie Rüge ist daher nicht ordnungsgemäss erhoben (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die Wendung des Urteils, das Schriftstück, das der Angeklagte dem Bürgermeister PB vorgelegt habe, sei "scheinbar" seine Bestallungsurkunde gewesen, bringt übrigens nicht, wie die Revision geltend macht, zum Ausdruck, das Gericht habe den Sachverhalt als nicht voll geklärt angesehen; vielmehr ist ersichtlich gemeint, das Schriftstück habe den Anschein einer (echten) Bestallungsurkunde erweckt.
"- 5.) Die Revision bezeichnet auch die §§ 238, 239, 245, 253 StPO als verletzt, führt aber nicht die Tatsachen an, in denen die Verletzung liegen soll. Auch insoweit ist die Rüge nicht nach der Vorschrift des Gesetzes begründet (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Dasselbe gilt für die auf § 338 Nr 8 StPO gestützte Rüge.
Die Darlegungen der Revision, in denen eine Ausführung weiterer Rügen aus § 261 StPO gefunden werden kann, sind zusanmen mit der Sachbeschwerde zu erörtern.
zuf eine Verletzung des § 2753 StPO kann nach der ständigen Rechtsprechung die Revision überhaupt nicht gestützt’ werden.
II. Sachbeschwerde.
1.) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist sachlichrechtlich im Ergebnis nicht zu bean-
standen.
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5.
a) Nach der Jberzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte ein Schriftstick hergestellt, das dem Scheine nach von der Dienststelle des "Reichsministers für das vand 3öhmen-i.ähren" herrührte. Es trug eine von dem Angeklagteri selbst gefertigte Unterschrift, die als die eines Beanten erschien. Sein Inhalt lautete dahin, dass dem Angeklag- . ten die Bestallung als Arzt erteilt werde. kit Recht hat das Landgericht dieses Schriftstück als unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB angesehen. Dass es einen "Reichsminister für das Land Böhmen-Kähren" in Wirklichkeit nicht gab, die in Betracht kommende Behörde vielmehr "Der Deutsche Staatsminister für Böhmen-kähren" hiess, ist unerheblich. Es mag zwar sein, dass ein dem Scheine nach von einer gar nicht vorhandenen Behörde stammendes Schriftstück nicht als unechte "öffentliche Urkunde" anzusprechen ist (vgl § 415 ZPO). Doch ist das für den Tatbestand der Urkundenfälschung ohne Bedeutung. Für ihn genügt eine unechte Urkunde schlechthin. Eine solche hat der Angeklagte hergestellt, weil das von ihn gefertigte Schriftstück von einem andern herrührte als dem, der darin als sein Aussteller erschien (RGSt 75, 46). Dass es den scheinbaren Aussteller gibt, ist kein Herkmal der unechten Urkunde (R6St 35, 117; 46, 297, 300).
Die Behauptung des Angeklagten, das Schriftstück habe sich nur als Abschrift (oder als von der ausstellenden Behörde beglaubigte Abschrift) einer Urschrift dargestellt, hat das Landgericht für widerlegt erachtet. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, greift sie lediglich die tatsächlichen Feststellungen des Urteils an. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von Rechtsfehlern; die Angriffe der Revision sind daher unbeachtlich (§ 261 StPO). Soweit das Urteil hilfsweise
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ausführt, der Angeklagte würde sich auch dann, wenn sein Vorbringen zuträfe, wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht haben, erübrigt sich eine Stellungnahme des Xevisionsgerichts, auch zu den Ausführungen der Revision hierzu.
b) Das Landgericht hält den ersten der verschiedenen in § 267 StGB unter Strafe gestellten Tatbestände für gegeben, nämlich die Herstellung einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Hiergegen bestehen an sich keine rechtlichen Bedenken. Jedoch erörtert das Urteil nicht, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte diese strafbare Handlung begangen hat. Es stellt nur fest, dass er am 6. November 1946 die falsche Urkunde dem Bürgermeister von EEE vorgelegt hat. Er muss sie also vor diesem Zeitpunkt angefertigt haben. Bei dieser Sachlage bleibt die Köglichkeit offen, dass die Strafverfolgung, soweit es sich um die Herstellung der falschen Urkunde handelt, verjährt ist. Jenn gegen den Angeklagten ist wegen dieser Tat erst am 5. Oktober 1951 eine richterliche Hsnälung vorgenommen worden, als der Vorsitzende der Strafkammer ihm die Anklageschrift zustellen liess {Bl 144 d.A.). Die Strafverfolgung würde daher, soweit die lferstellung der unechten Urkunde in Betracht kommt, verjährt sein, wenn diese Tat früher als am 6. Oktober 1946 begangen wurde \§§ 67, 68 StGB). Das Urteil schliesst diese köglichkeit nicht aus.
Dadurch wird jedoch der Bestand der Entscheidung nicht in Frage gestellt. Nach § 267 StGB ist nicht allein die Herstellung, sondern auch der Gebrauch einer unechten Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr strafbar. Auch diesen Tatbestand stellt das Urteil fest. Der Angeklagte hat die gefälsente Urkunde dem Bürgermeister als
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echt vorgelegt, um sich Abschriften davon beglaubigen zu lassen. Dies ist am 6. November 1946 geschehen. Ninsichtlich dieses Vorganges ist die Verjährung am 5. Oktober 1951 rechtzeitig unterbrochen worden. Auch ihn betraf
die ricıhterliche Handlung von diesem Tage schon deshalb, weil er dem Beschwerdeführer in der Anklage ausdrücklich zur Last gelegt war. Der Gebrauch der falschen Urkunde ist zudem strafrechtlich keine andere Tat als ihre zu diesem Zweck vorgenommene Herstellung. Durch
das Gebrauchmachen wird nur das mit der Herstellung begonnene Vergehen weiter durchgeführt; dass dieses schon mit der Herstellung rechtlich vollendet wird, ändert hieran nichts (Urt des Senats vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51 -). Es bestehen deshalb weder sachlich- noch verfahrensrechtliche Bedenken, die Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufrechtzuerhalten.
Die Revisionsbegründung enthält noch Ausführungen darüber, dass die Vorlage der vom Bürgermeister beglaubigten Abschriften an andere Behörden kein unter den § 267 StGB fallender Gebrauch von der falschen Urkunde selbst sei. Dies ist zwar richtig (B6USt 1, 117; 2, 50). Aber auch das angefochtene Urteil vertritt nicht die von der Revision bekämpfte änsicht; ihre Ausführungen sind daher gegenstandslos.
2.) Die Verurteilung wegen Vergehens gegen Art 34 Abs 1 Nr 1 des bayerischen Ärztegesetzes vom 25. Mai 1946 (GVBl Bay 1946 S 193) gründet sich auf die Feststellung, dass der Angeklagte sich von Juni 1946 bis zum 16. August 1948 als Arzt bezeichnet hat, ohne eine Bestallung als Arzt zu besitzen. Sie weist keinen Rechtsfehler auf. _
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Das Landgericht ist zu der Jberzeugung gelangt, dass der Angeklagte entgegen seiner Behauptung im März 1945 in Prag die ärztliche Steatsprüfung nicht abgelegt und infolgedessen auch keine Bestallung als Arzt erhalten hat. Die Beweiswürdigung, die zu dieser Feststellung geführt hat, ist frei von Denkfehlern und sonstigen Rechtsverstössen. Das Revisionsgericht ist daran gebinden (§ 261 StPO). Dass der Angeklagte im Jahre 1948 in Künchen zur Staatsprüfung ohne den Nachweis der völlig bestandenen Vorprüfung zugelassen wurde, hinderte den Tatrichter nicht, auf Grund der Beweisergebnisse die Überzeugung davon zu gewinnen, dass eine gleiche Zulassung im Februar oder März 1945 bei der Universität Prag nicht erfolgt ist. Die Feststellung, in Prag sei zu dieser Zeit bei der Wedizinischen Fakultät noch "regulär geprüft" worden, stützt sich auf die Zeugenaussage des damaligen Dekans, des Professors Dr. Watzka; gegen zwingende Erfahrungssätze verstösst sie nicht. Dass der Angeklagte die Exmatrikel von Harburg jedenfalls zunächst nicht besass, hat er nach den Urteilsgründen selbst eingeräumt. Die Feststellung, dem Angeklagten würden bei Zugrundelegung seiner Angaben nur zwei bis drei Wochen zur Ablegung der Prüfung zur Verfügung gestanden haben, beruht auf der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Zeugenaussagen; was die Revision dagegen vorträgt, ist zum Teil gegenüber dem Inhalt des Urteils neu und beweist im übrigen nicht die rechtliche Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung. Weshalb die Ansicht des Tatrichters, der Angeklagte habe als Soldat einer Bewährungstruppe keine nennenswerte Zeit zur Vorbereitung auf die Prüfung gefunden, rechtlich fehlsam sein soll, ist nicht erkennbar. Das Gericht war ferner nicht gehindert, Schlüsse zu Ungunsten des angeklagten daraus zu
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ziehen, dass er sich, wie die Hauptverhandlung ergab, mit den örtlichen Verhältnissen in Prag wenig vertraut zeigte; was die Revision hierzu vorbringt, ist mit den bindenden Urteilsfeststellungen nicht vereinbar. Schliesslich lässt sich auch die Würdigung der Aussagen der Zeugin Titzler nicht aus Rechtsgründen beanstanden. Dass die frühere Bescheinigung des Professors Dr. VB ein "Gefälligkeitszeugnis" war, hat der Tatrichter dessen eigenen Aussagen entnommen. l
Auf der Grundlage seiner Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten mit Recht des angeführten Vergehens schuldig gesprochen. Die Berufung der Revision auf die Bestallung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 16. August 1948 ist gegenstandslos, weil der Angeklagte für die nach diesem Tage liegende Zeit eines Vergehens gegen das Bayer.Ärztegesetz nicht für schuldig erkarnt ist. Dass die Bestallung mit Rückwirkung ausgestellt wurde, macht die schon begangene Straftat nicht ungeschehen. Jie vorübergehende Zulassung zur "erweiterten ärztlichen kothilfe" durch den Amtsarzt im Jahre 1946 berechtigte den ıngeklagten nicht, sich als Arzt zu bezeichnen. Das Urteil stellt auch den inneren Tatbestand des Vergehens ohne Rechtsirrtum fest.
3.) Dagegen unterliegt die Verurteilung wegen Vergehens gegen Art 5_in Verbindung mit Art 1Nr 5 des bayeri- i schen Gesetzes_zur Regelung des ärztlichen kiederlassungswesens vom 23. Dezember 1948 (GVBl Bay 1949 S 2) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Rech dem Rechtszustande bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, d.h. bis zum 1. Dezember 1948 (Art 6; nur die Strafvorschrift des Art 5 sollte erst en 1. Januar 1949 in Kraft treten), setzte in Bayern die Ausübung berufsmässiger ärztlicher Tätigkeit in selbständiger Praxis
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ausser der 3estallung als Arzt die sogenannte Ergänzungsbescheinigung der Obersten Landesbehörde nach § 76 Abs 4 der Bestallungsordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 (RGBl I S 1273, 1287) voraus; diese hatte ihrerseits den Nachweis zur Voraussetzung, dass der \ırzt ein Jahr als Pflichtassistent tätig gewesen war und ein Iandvierteljahr abgeleistet hatte. Ferner war noch eine besondere Kiederlassungsgenehmigung des Staatsninisteriums des Innern nach § 2 des Vorläufigen Gesetzes zur Regelung des ärztlichen Liederlassungswesens vom 3. Juli 1947 (GVBl Bay 1947 S 147) erforderlich. Nach der Niederlassungsordnung vom
5. Kai 1948 (GVBl 3ay 1948 S 85) wurde die Niederlassungsgenehmigung für einen bestimmten Ort erteilt (§ 2); Voraussetzung dafür war, dass der Ärzt eine 24-monatige berufliche Tätigkeit nachgewiesen hatte (§ 3 Nr III). Jie Ergänzungsbescheinigung nach der Bestallungsorädnıng vom 17. Juli 1939 ist dem Angeklagten am 16. August 1948 - freilich auf Grund seiner falschen \ngaben - erteilt worden; ob er gleichzeitig oder später eine diederlassungsgenehmigung erhielt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Jurch das 3ayerische Gesetz vom 23. Dezember 1948, gegen das sich der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts vergangen hat, wurde das ärztliche liederlassungswesen auf der Grundlage der Riederlassungsfreiheit neu geregelt; gleichzeitig
(art 6 Abs 1 aa0) wurde das vorläufige Gesetz vom 3. Juli 1947 und die Niederlassungsoränung vom 5. kai 1948 aufgehoben. Das neue Gesetz verlangte zur Ausübung des ärztlichen Berufs in selbständiger Tätigkeit keine Niederlassungsgenehmigung mehr, sondern (abgesehen von weiteren Voraussetzun en, die hier ohne Belang sind) nur den Nachweis einer dreijährigen praktischen, nichtselbständigen ärztlichen Tätigkeit nach Ablegung der Staatsprüfung; dieser
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hachweis ist gegenüber dem Gesundheitsamt und der 3ezirksverwaltungsbehörde zu führen (Art 4); das Gesundheitsamt erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine hLiederlassungsbescheinigung. Das angefochtene Urteil geht davon aus, dass der Angeklagte jenen Nachweis nicht erbracht habe, und verurteilt ihn deshalb auf Grund der angeführten Vorschriften; als Beginn der strafbaren Hand- jet lung sieht es den 1. Januar 1949 an, den Tag, an welchem er die Strafvorschrift des Gesetzes nach rt 6 in Geltung $ getreten sei.
Das Gesetz legt sich indes keine rückwirkende Kraft f in dem Sinne bei, dass auch solchen Ärzten der Nachweis . j der dreijährigen nichtselbständigen: ärztlichen Tätigkeit nach Ablegung der Staatsprüfung obliege, die sich schon vor seinem Inkrafttreten nach den damals gültigen Vorschriften niedergelassen hatten. Die Ansicht des landgerichts, die Niederlassung habe auch vor dem 1. dezenber 1948 nur den Nachweis der nichtselbständigen Tätigkeit vorausgesetzt, nicht aber eine "3escheinigung über den Nachweis", diese habe vielmehr auch vor dem genannten Zeitpunkt nur "deklaratorischen Charakter" besessen, ist nicht frei von Rechtsirrtum.In Wahrheit begründete bis dahin die eingangs unter Ziff 3 erörterte Niederlassungsgenehmigung des Staatsministeriums des Innern die Befugnis zur Ausübung selbständiger ärztlicher Tätigkeit. „enn der Angeklagte sie besass - was das Urteil nicht ausschliesst -, so kann er sich nicht nach art 1 Nr 3, Art 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 1948 strafbar gemacht haben. Dabei ist es unerheblich, ob er die Genehmigung erschlichen hatte. Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben; der Sachverhalt bedarf vielmehr
insofern weiterer Klärung.
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Zu bemerken ist im übrigen, dass die Strafvorschrift des Art 5 aaO nicht am 1. Januar 1949 in Kraft getreten ist, obwohl Art 6 dies vorschreibt. Denn das Gesetz ist erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 19. Januar 1949, verkündet worden. Srst von diesem Tage an waren also Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz rechtswirksam mit Strafe bedroht (Art 104 Abs 1 der Bayerischen Verfassung vom 2, Dezember 1946; vgl auch Art 76 daselbst und BayObL6St 1952, S 202).
Der zinwand des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass er die selbständige ärztliche Tätigkeit nicht ohne die erwähnten Nachweise ausüben dürfe, ist, falls der Aussere Tatbestand des Vergehens festgestellt wird, nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) zu beurteilen.
4.) Frei von Rechtsirrtum ist die Verurteilung des Angeklagten wegen unbefugter Führung des Doktortitels nach § 5 Abs 1 a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGB1 I S 985). Denn die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der ıngeklagte niemals zum Doktor der Kedizin promoviert wurde und dass er dies wusste. Die Einwendungen der Revision richten sich auch hier nur gegen die tatrichterlichen Feststellungen, in denen kein Rechtsfehler erkennbar ist. Der Angeklagte kann nach dem Gesetz mit seinem Vorbringen in diesem Rechtszuge nicht gehört
werden.
5.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an .„ides Statt (§ 156 StGB) lässt sich nicht aufrechterhalten. Es bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken gegen die Feststellung, dass der Inhalt der eidesstattlichen Ver-
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sicherung der Wahrheit nicht entsprach und der ängeklagte das wusste und wollte. Rechtsirrig ist jedoch, wie die Revision mit necht rügt, die Begründung, mit der das sand-
gericht die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern zur „bnalıme der eidesstattlichen Versicherung als gegeben ansieht. Das Urteil folgert diese Zuständigkeit aus der Aufgabe des Ministeriums, die hier in Frage stehende Ausnahmebewilligung zu erteilen, und aus der sich hieraus ergebenden Verpflichtung, die zureichenden Gründe dafür zu erforschen, sowie aus dem Fehlen sonstiger Beweismittel. Damit ersetzt das Urteil aber das gesetzliche kerkmal der Zuständigkeit der Behörde durch das des Bedürfnisses. Das ist unzulässig. „enn das Gesetz - wie hier - einer Behörde die Zuständigkeit,eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, nicht ausdrücklich beigelegt hat, so kann diese Zuständigkeit nur dann bejaht werden, wenn ihr das Gesetz wenigstens die Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens als Grundlage ihrer Entschliessung übertragen hat. Dies hat der Senat in der Entscheidung BGHSt 2, 218 näher begründet(ebenso BGH Urt vom 22. Jenuar 1953 - 4 StR 548/52). Das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen, aus denen sich die Zuständigkeit in diesem Sinne entnehmen liesse.
Kann das landgericht auch in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen der Zuständigkeit im Sinne der angeführten üntscheidungen nicht feststellen, so wird es zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte eines versuchten Vergehens nach § 156 StGB schuldig gemacht hat (vgl
BGHSt 3, 248, 253 ff).
un .
=
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6 ) Verhältnis der einzelnen strafbaren nandl gen zueinander.
a) Fortsetzungszusammenhang und deshalb zugleich Tateinheit hat das Landgericht zwischen der unbefugten Führung der 3ezeichnung als arzt (Art 34 „bs 1 Nr 1 des 3ayer. Arztegesetzes; vgl oben Ziff 2) und der Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit ohne Erbringung der vorgeschriebenen Nachweise (Art 5 des .iederlassungsgesetzes, vgl oben Ziff 3) angenommen. Vies ist nicht zu billigen. Jede der beiden Straftaten ist zwar für sich in fortgesetzter Handlung begangen; doch war die erste am 16. August 1948 beendet, die zweite hat - falls sie festgestellt wird - erst am 19. Januar 1949 begonnen. Der Angeklagte kann vor oder bei Begehung der ersten Verfehlung keinen auf Begehung der zweiten Tat gerichteten einheitlichen Gesamtvorsatz im Sinne des Strafrechts gehabt haben, weil diese zu jener Zeit noch gar nicht unter entsprechenden Gesichtspunkten strafbar war. fin solcher Vorsatz wäre aber Voraussetzung des Fortsetzungszusammenhangs gewesen (3GESt 1, 313). Da es an dieser Verknüpfung der beiden Tatabschnitte fehlt, kommt auch die von der Strafkammer angenommene Tateinheit nicht in Betracht.
Das Landgericht hat, von seinem Standuunkt aus mit Recht, nur eine einheitliche Strafe für die Vergehen gegen das Ärzte- und gegen das Niederlassungsgesetz ausgesprochen. Das Revisionsgericht muss die Verurteilung aus dem üjederlassungsgesetz aufheben (vgl oben Ziff 3). Demit ist zu-' gleich die genannte einheitliche Strafe aufgehoben.
b) Jedoch steht entgegen der Annahme des Landgerichts die fortgesetzte unerlaubte Führung der Bezeichnung als Arzt (Art 34 bs 1 Nr 1 des Ärztegesetzes) in Tateinheit {§ 73 StGB) mit der fortgesetzten unerlaubten Führung des
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Doktortitels (vgl oben Ziff 4); denn das Urteil lässt deutlich erkennen, dass der Angeklagte bei zahlreichen Gelegenheiten durch dasselbe Handeln sich zugleich als .rzt und als Doktor der Ledizin bezeichnet hat.
c) Ferner ergibt das Urteil, dass der ingeklagte, indem er durch die Vorlage der unechten Bestallung bei dem Bürgermeiser das Vergehen der Urkundenfälschung beging (vgl oben Ziff 1), sich zugleich unbefugt als arzt bezeichnete; denn das war der Inhalt der unechten Urkunde. Auch die Urkundenfälschung steht deher in Tateinheit (§ 73 StGB) mit dem Vergehen gegen Art 34 Abs 1 Nr 1 des Ärztegesetzes. Dieser Umstand vereinigt jedoch nicht die Urkundenfälschung auch mit dem Vergehen der unerlaubten Führung des Doktortitels zu einer einheitlichen strafbaren Handlung. Jiese beiden Handlungen bleiben vielmehr im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig.
Das ergibt sich daraus, dass die Urkundenfälschung erheblich schwerer strafbar ist als die unerlaubte Führung der Bezeichnung als Arzt (vgl BG"St 1, 67; 2, 246 und namentlich 3, 165).
d) Gb der Angeklagte durch die Eandlung, in der das «andgericht eine wissentlich falrche eidesstattliche Versicherung gefunden hat, sich zugleich (§ 73 StGB) als Arzt bezeichnet:und den Doktortitel geführt hat, lässt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen, wenngleich es nahe liegt. us den unter c) dargelegten Gründen würde dadurch aber nicht zugleich Tateinheit mit der Urkundenfälschung hergestellt werden.
e) Aus dem Ausgeführten folgt, dass das Revisionsgericht den Schuldspruch des angefochtenen Urteils für einen Teil des Sachverhalts dahin richtigstellen kann, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung sowie der uner-
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laubten Führung des doktortitels schuldig ist, wobei diese beiden Straftaten je mit einem fortgesetzten Vergehen gegen Art 34 Abs 1 Nr 1 des Bayer. Ärztegesetzes in Tateinheit stehen („bs 2 der Formel dieses Urteils). Die
bisherigen kinzelstrafen für die Urkundenfälschung und die unerlaubte Titelführung müssen demgemäss aufgehoben werden (bs 3 der Urteilsformel; wegen des Wegfalls der Strafe aus den Ärztegesetz siehe oben Ziff 6 a a.E. der Urteilsgründe). Das Landgericht wird zwei neue Zinzelstrafen festzusetzen haben (Abs 4 der Urteilsformel). Dabei wird § 358 Abs 2 StPO zu beachten sein; auf die „ntscheidung RGSt 67 S 236 ff (insbesondere S 244) wird verwiesen.
f) über die Schuld- und Straffrage wird das Tandgericht insoweit neu zu entscheiden haben, als es sich um den Anklagevorwurf handelt, der Angeklagte habe eine falsche Versicherung an kides Stait abgegeben und seit dem Januar 1949 gegen das Niederlassungsgesetz verstossen (Abs 1 und 4 der Urteilsformel). Sollte die - vollendete oder versuchte - falsche eidesstattliche Versicherung mit dem Vergehen gegen das Ärztegesetz oder dem der unerlaubten Titelführung oder auch mit beiden rechtlich zusammentreffen, : so würde -«der rechtskräftige Schuldspruch wegen dieser geringer strafbaren Vergehen (vgl oben unter e) die Aburteilung der falschen eidesstattlichen Versicherung gleichwohl nicht hindern (BGHSt 3,
165).
g) Die Aufhebung des Urteils teils im Schuld- und teils im Strafausspruch bedingt auch die Aufhebung der Gesamtstrafe und der neben dieser erkannten Ehrenstrafe
(RGSt 68, 176).
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7.) Strafzumessung.
Die bisherigen Freiheitsstrafen und die Zumessungsgründe halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. ius Rechtsgründen können sie nicht beanstandet werden. j
Einer eingehenderen Begründung hätte dagegen die Strafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte bedurft. Die bisherige Bemerkung des Tat-
"richters ist zu knapp und lässt bei den besonderen
Verhältnissen dieses Falles nicht sicher-erkennen, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtlich fehlerfrei angewendet hat (vgl RG HRR 1937 Nr 602).
III. Straffreiheit.
Die seit Begehung der Taten ergangenen Straffreiheitsgesetze konnte das Landgericht wegen der Höhe der von ihm für angemessen erachteten Strafen. nicht anwenden (§§ 3, 2, 4 des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948; §§ 3, 4 des 3undes-Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949); ein Teil der Taten erstreckt sich auch zeitlich über den 15. September 1949 hinaus.
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IV. Bei der Zuriickverweisung der Sache hat der Senat von der 3efugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Dr. Hörchner Die Bundesrichter Dr. Peetz, Glanzmann Dr. Jagusch und Dr.Eeimann-Trosien sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
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