Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 343 Aussageerpressung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/343#abs-1 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1.
einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2.
einem Bußgeldverfahren oder
3.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/343#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 340 § 344