§ 343 Aussageerpressung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.08.2018 – 2 StR 474/17Rechtsbeugung und Aussageerpressung durch den Aufenthalt des Opfers in einer Gewahrsamszelle des AmtsgerichtsZitiert von 6
- BGH, 14.04.1953 – 1 StR 81/53Zitiert von 1
- BGH, 29.02.1952 – 2 StR 7/50
- BGH, 13.03.1980 – 4 StR 42/80Zitiert von 1
- BGH, 26.05.1954 – 4 StR 54/54
- BGH, 28.05.1954 – 2 StR 112/54
Zuletzt entschieden
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 12.01.2022 – Vf. 19-VI-21
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.10.2021 – 3 O 191/21
- BGH, 28.01.2021 – 3 StR 564/19Strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen eines ausländischen nachrangigen Hoheitsträgers im Ausland; Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der FolterZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 343 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/343#abs-1 (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1.
einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2.
einem Bußgeldverfahren oder
3.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/343#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.