Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 340 Körperverletzung im Amt

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund102 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/340#abs-1 (1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/340#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/340#abs-3 (3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

§ 339 § 343