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BGH Urteil vom 08.11.1951 – 2 StR 634/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Polizeiwachtmeister Johann AGE aus LEW geboren am GE 1920 in SCHE, Krs. NER, 2. Zt. in Unter-
suchungshaft. 9 wegen Begünstigung im Amt
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l. April 1952, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Moericke „ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. dwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. MW bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter brrd als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts in Aurich vom 10: August 1951 wird verworfen,
Die seit dem 10. August 1951 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, R
Von Rechts wegen
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„Beweis durch Vernehmung der Verhörsbeänten erhoben werden
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Begünstigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von einem 02 Jehr und drei Monaten verurteilt und ihm ausserdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr sechs Monaten aberkannt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des Verfahrensrechts.und des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. "' r - 1.) Die ‚Verfahirensbeschwerde greift nicht. ‚durch. \
a) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre. Überzeugung L, nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung, sondern aus Bu dem Akteninhalt geschöpft und dadurch gegen § 261 StPO ver- ei
stossen, ist unbegründet. Über die "Aussagen, die der Zeuge’ Van in dem ursprünglich auch gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren vor der Polizei gemacht hat, hat die Strafkammer die damaligen Verhörsbeamten als Zeugen vernommen.
In der Hauptverhandlung ist dem WEM ferner die Niederschrift über seine Aussagen vor dem Ermittlungsrichter
(B1 67 d.A.) vorgehalten‘ worden, Die Erklärungen, die Wa» daraufhin abgegeben hät, durfte die Strafkammer unbedenk- s lich für ihre Jberzeugüngsbildung verwerten,
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b) Die Revision hält ferner die 58 252, 55 StPO für verletzt: Die Zeugen jo Dt Heinrich Ta hätten in der Hauptverhandlung - auf mehrere, von der Revision näher angegebehe Fragen die Aussege nach § 55 StPO vertreigert; über ‚ibre früheren Aussagen’ zu diesen Punkten hätte deshalb kein
dürfen. Auch dieser. ‚Angriff geht’fehl,, 'Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom "28, Noyenber 1950 - 2 StR 50/50 - (MDR 1951 S 180) ausgeführt hat, hindert das einem Zeugen
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nach § 55 StPO zustehende Recht zur Verweigerung der Auskunft, auf bestimmte Fragen die Vernehmung des Verhörsbeamten nicht; 3 i dası: Auskunftsverweigerungsrecht nach $_55 StPO ist dem Zeug-N nisverweigerungsrecht nach den §§ 52, 53.StPO nicht gleichzusetzen. Dieser Auffassung hat sich der 3. Strafsenat - Urteil vom 8. November 1951; 3 StR 530/51 - angeschlossen, Das zu den .§§ 252, 52 StPO ergangene Urteil des 1, Strafsenats 3 vom 15, Januar. 1952 — 1.5tR ‚341/51 - steht nicht entgegen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rüge nicht auch deshalb fehl geht, weil in der Verhandlungsniederschrift nicht beurkundet ist, dass die Zeugen Tb und Ileinrich K@Bauf einzelne Fragen die Auskunft verweigert haben,
c) Der weitere Angriff der Revision, die Strafkammer habe einen von dem Angeklagten hilfsweise gestellten ..Beweisamtrag in den Urteilsgründen zu Unrecht abgelehnt, scheitert schon an der ausschliesslichen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO). Sie enthält keinen Vermerk darüber, dass der Angeklagte: beantragt hat, einen gewissen Ve als Zeugen darilüer zu vernehmen, dass Wh ihn erklärt habe, der Angeklagte habe mit den Kohlendiebstählen nichts zu tun, Der Antrag gilt daher als nicht gestellt."
d) Fehl geht die-Rüge, § 136 a StPO - in Verb mit, § 69 Abs 3 StPO - sei deshalb verletzt, weil der Zeuge Friedrich KB pei seiner polizeilichen Vernehtnung durch Täuschung, nämlich die Zusicherung vertraulicher Behandlung seiner Angaben, zu diesen bestimmt.worden sei, Die Strafkammer hat " nicht die von Koop im Vorverfahren abgegebegen Aussagen verwertet, sondern die Angaben, die ‘der Zeuge bei’ seiner .Vernehmung in der Hauptverhanälung gemacht hat.
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e) Die auf Verletzung des § 60 Nr 3 StPO ‚gestützte Rüge greift. ebenfalls nicht durch, Der blosse Hinweis auf N 60 Nr 3 StPO im Beschluss über die Nichtvereidigung eines Zeugen genügt zwar im Regelfalle nicht - Urteil des BGH vom 11. Dezember 1951 1 StR 493/51 -. Im vorliegenden Falle ist ‚jedoch gegen: ii ) die Anklage wegen Kohlendiebstahls ‚vor dem Schöffengericht in Leer. bereits erhoben gewesen.. Der Gründ der. Niiohtbeeidigung, . Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat, lag daher für die Prozessbeteiligten offen zutage, Bei dieser Sachlage genügte der allgemeine Hinweis auf die. Gesetzesstelle des § 60 Nr 3 StPO den gesstzliöhen Erfordernissen.
f) Offensichtlich unbegründet ist. schliesslich der Einwand der Revision, die Beweiswürdigung:.des Landgerichts verstosse deshalb gegen $' 261° ‚StPO, weil es die den Angeklasten entlastenden Tatsachen nur unvollständig erörtert habe. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit allen Beweisergebnissen, insbesondere. den Aussagen aller Zeugen, auseinanderzusstsen (vel § 267 Abs 1 Satz 1 und 2 StPO)...
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Die weiteren Ausführüngen: der Revision ‘darüber, ‚dass die Strafkammer den Grundsatz der. freien und erschöpfenden Beweiswürdigung verletzt habe; richten sich ausschliesslieh gegen die nangreifbaren. tatsächlichen Feststellun-- gen des Tatrichters;' sie sind. daher unzulässig (§ 337 StPO).
* 2.) .Die Anwendung des Sirafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt” unterliegt‘ keinen’ äurchgreifenden rechtlichen Bedenken. m "
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a) Dass der Angeklagte als Polizeiwachtmeister hei
der Polizei in Leer ein Beamter war, dem vermöge seines
‚ Amtes die Witwirkung bei Strafverfahren oblag, und dass er sich dessen auch bewusst war, steht ausser Trage. Nach den Feststellungen hat er spätestens im Februar 1951 erfahren, dass Tg an den umfangreichen Kohlendiebgtählen auf dem Bahnhofsgelände in’ Leer beteiligt war, Er war däher gemäss § 160 und § 163 StPO dienstlich verpflichtet, die polizeilichen Ermittlungen gegen vu einzuleiten und ihn zur Anzeige zu bringen, Statt dessen hat er dem VER zu verstehen gegeben, dass. er um seine Beteiligung an den Diebstählen wisse, und ist dem Wp darüber hinaus bei der Beiseiteschaffung.der Diebesbeute behilflich gewesen, indem er in drei Fällen.den Verkauf gestohlener . Kohle an ausserhalb von Leer wohnende .Abnehmer vermittelte. Dass die Strafkammer auch hierin sowie in dem’weiteren tätigen: Verhalten des Angeklägten nach Aufdeckung der Diebstähle ‘durch die Leerer Polizei ein "Entziehen" im Sinne des § 346 StGB gefunden hat, ist rechtlich nicht 'zu beanstanden, Die nach Aufdeckung der Diebstähle geschehene Aufforderung an vu. auf. keinen ‚Fall etwas. zuzugeben, und die Ermahnung des ‚Heinrich Ka im "Falle, einer. Vernehmung den Tg nicht hereinzureissen, ‚da dieser "noch unter Bewährungsfrist stehet!, dienten nach den Feststellungen ebenso wie die Unterlassung. einer Strafanzeige gegen Tg. demselben Zweck, nämlich zu verhindern, dass die Beteiligung des WB an den Diebstählen ans Licht kam und der staat-' liche Strafanspruch gegen ihn verwirkli cht wurde (vel Best
Zrı, 251, 254; 63. 277). Nach diesen Feststellungen‘ des
“ Landgerichts fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit den Aufforderungen an Wi und Kam zu-
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gleich die ihm selbst drohende ‚Gefahr einer Strafverfolgung abwenden, also auch sich selbst begünstigen wollte, wie die
Revision meint. Ebensowenig bestand für das Landgericht nach
dem festgestellten Sachverhalt Anlass, sich mit der von der Revision weiter aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Angeklagte in einer "pflichtenkollision" befunden
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b) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Übermässig hoch, wie die Revision meint, ist die ausgeworfene Strafe nicht.
Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 346 Abs 1 und Abs 2 in Verb mit § 32 StGB ist rechtsirrtumsfrei begründet. Dass für das Tun des Angeklagten seine falsch. verstandene Freundschaft-zu Wggp bestimmend gewesen ist, schliesst nicht aus, dass seine Tat auch eine ehrlose Gesinnung verrät; der Angeklagte war eigens zur Bekämpfung der kohlendiebstähle eingesetzt.
3.) Nach alledem ist die Revision unbegründet.
Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft beruht auf ' § 60 StGB, die Kostenentscheidung auf § 473 Abs 1 StPO.
Dr. \ioericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Dr.Säuer Dr. Iudwig
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