Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 08.11.1951 – 3 StR 530/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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DREIER Von Rechts wegen
3_StR_530/51 2072276 091
Im Namen des Volkes
In der Strafsache ee
gegen
1.) den Fuhrunternehmer Johann P m aus KEMB. CME Str. @. geboren em EB 1905 in
§ 2.) den Gemüsehlindler Johann K GENE zus KUEB,. ONE Str. &B, geboren am EEE 1909 in KB,
3.) dio Heusgehilfin Käthe T m zus SCHE, Gasse EM, geboren am EB 1920 in S . .
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wegen Abgabenhehlerei u.a.
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hat‘ der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenomien haben;
Bundesrichter Krauss ' als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger- ‚Bundesrichter Prof,Dr. Eusch - Bundesrichter Scharpenseel we
Bundesrichter Dr. Beldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. _ als Vertreter der- Bundesanvialtschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision‘der Staetsanwaltcscheft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22, Februar 1951, soweit die Angeklagten Johann“ Pie, Johann KB und Käthe von der {nklage der Zollhehlcrci freigesprochen worden sind, mit den zugrunde lieg-nden Feststellungen eufgehoben. In diesen Unmfange wird ’die Sache zur andcrweiten Verhandlung und Intscheidung, euch über die Kosten des Rechts- . mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Die Angeklagten Johenn PER. Johann Ks und Käthe FEW vurden durch das angefochtene Urteil von der Anklage der Zollhehlerei, der Anzeklagt2 Johann PB ausserden von der Anklage der Beemtennötigung freigesprochen. Zwei weitzre Angıklagte wurden ebenfalls freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich lediglich gegen die Freisprechung der namentlich bezeichneten drei /nzeklagten von der Anklage der Zollhchlerei. Gerügt wird Verletzung des Verfahrensrechts, und zwer der §§ 55, 245, 250, 252 StPO, ausserdem Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 St70). Die Rüze führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Umfeng der
‚Revisionsamtrüge,
Der Jauptbelastungszeuge der Anklage; Hinrichs, hat in der Hauytverhendlung "nach Belehrung"! die Aussaze verweigert, Tip hatte vor der Zollfchndungsstelle zunächst Dekundungen gemacht, die eine eriıebliche Belastung der Angeklagten darstellen, alsbald aber diese Belundungen widerrufen, Die Stra’keıner erklärte durch vorkündceten Beschluss seine Aussageverweigzrung unter Hinweis auf § 55 StPO für berechtigt, da der Zeuge sich nunmehr durch eine wahrheitsgeräs se Aussage ertweder der wissentlich falschen Anschuldigung oder der Begünstigung bezichtigen müsse, In den Urteilsgründen ist weiter ausgeführt, dess die Verlesung der Aussage vor der Zollfehrdungsst2lle gemiss § 252 StPO unzulässis geviesen sei,
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Das Verfshren der Strefkezıier war fehlerhaft, im Ergebnis muss die Rüge einer Verletzung der Auflilärungspflicht durchsreifen, weil die Beauten der Zollfahndungs= stelle, insbesondere die Verhärsbeemten nicht über die Bekundungen des Zeugen ICE verno:.ıen vorden sind. Diese Vernehmung musste sich, nachdem TEE die Auskunft verweigert hatte, aufdrängen, hätte jedenfalls im Interesse der Wahrheitscrforschung b>sonders nahegelegen. Zin gesetzlicher Winderungssrund leg nicht vor; insbesondere stend /, 252 StfO der Vernehrungs nickt entgegen. Nach dieser Vorschrift derf die Ausseze eines vor der Ilauptverhandlung vernomtrenen Zeugen, der erst in der Hauntverhendlunz von scinem Zeusnisverweigserungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen w:rden, Die Trage, ob dami5 auch die Vernekmuns der Verhärsbeemt:n über die Aussage des Zeuzen grundsätzlich verboten ist, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich beantwortet. Sie bedarf indessen hier keiner Entscheiduns, weil sich § 252 StPO jedenfells nur auf soiche Personen bezieht, die reach den § 52 und 53 StPO ein ellgeneines Recht zur V>rweigsrung des Zeugnisses haben (vgl BGII 2 Str 50/50 in XDR 1951.
‚ 180). Ein solches Recht stend dem Zeuzen Ti nicht „zu. Er durfte nach § 55 St20 1sdizlich die Auskunft auf
‘solche Frazen verveigern, deren Beantwortung ihn der Gefehr strafgerichtlicher Verfolgung aussesetzt hütte, Offensichtlich kat die Strafkamzer den Unterschied beider Befugnisse verkannt, wie aus ihren verkündeten Beschluss hervorgeht, mit dem sie dem Zeugen UEMB ein "Zeug-
nisverweigerungsrecht gemäss § 55 £tFO" zubilligt. ie
aber die Revision mit Recht hervorhebt, hütte der Zeuge
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HB 2.3. auf die Frase des Gerichts, ob er die belastenden Aussegen gemacht und später riderrufen habe, entworten MSSCH, Erst die weitere rFraze, ob die belastende fussege oder der viderruf richtig sei, hütte =r ohne Antwort lassen dürfen. Zwar kann dic Befugnis des § 55 stPO im Einzelfall dezu führ:n, dass die Aussage überhaupt verweigert werden darf (vgl RG HRR 1927, 181). Ein Zeugnisverwcigerungsrecht im Sinne des § 252 StPO liegt u aber auch dann nicht vor,
Dase das Urt2il cuf dem gerügten Fehler beruhen kenn, ist nach dem Inhalt der Gründe nicht zweifelhaft. Lie Strefkakaer betont wiederholt, dass erhebliche Verdachtsgründe gegen die Angeklagten bestehen. Is ist also durchaus möglich, dass des Gericht durch die Vernehw mung der Beamten der Zollfzhndungsstelle die Überzeugung f von der Richtigkeit der ersten Dekundungen des Zeugen TE erlanzt nitte. Die Aufklärungspflicht hütte deshalb zur Vernehmunz dieser Z3eenten führen müssen,
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Da ein Fall des Zeugnisverweigerungsrechts nicht vorliegt, kann der Strofkamaer euch insofern nicht gefolzt werden, als sie aus § 252 St?o das Verbot einer Verlesung des Protokolls herleiten will, Vielmehr stand der Erhebuug des Urkundenbeveises nach § 249 St?O nichts in wege. Hinzu komnt, dess TEE die fraglichen Bekundungen nicht als Zeuge im gegemvürtigen Verfehren. sondern als Beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Verfahren 11 lis 114/50 gemacht hatte, Hat aber ein weigerungsberechtigter Zeuge ausserhalb seiner Zeugeneigenschaft einen Dritten gegenüber oder in einen gerichtlichen Verfehren schriftlich niederzelegte Erklärungen abgegeben, die Schlüs-
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se auf den aufzuklärenden Sechverhalt zulassen, so bleiben diese Er\rläruncen den Dereise zugänglich, und zwer trotz des { 252 StPO (vgl RGSt 35, 247; OGISt I. 299, Löwe-Rosenberg, St-0 § 252 Anm 6), erst recht also bei einer Auskunftsverweigerung gemäss § 55 StTO. Die devision der Steatsenweltscheft hat cies.n Gesichtspunkt zwer nicht gexUse § 344 Abs 2 StPO ausgeführt, doch ist die Strefiarıer nicht gehindert, in der erneuten Verhendlung entsprechend zu verfchren.
Im Urteilsspruch ist der sichergestellte Pkw BR 650-314 freigegeben worden. ilit der Levision wird bean-
‚tragt, das angefochtene Urteil auch bezüglich dieser “* Preigebe aufzuheben, Insoweit stcht jedoch dem Revicions-
gericht keine zntscheidung zu; denn der Auscenruch der Strafkeinter betraf nicht die Trege der Zinziehung, die anc>sichts des ?reispruchs nicht eriolste und nicht erfolgen durfte, sondern die den Tatrichter allein vorbehalt:ne Frage der Beschlarnahme, Wach der Zurlickverveisung der Sache hat die strafkenier gegeben!nfalls euch über die Zinziehung zu befinden,
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. "
Krauss Koeniger Scharpenseel
Busch Baldus
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