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BGH Entscheidung vom 10.04.1951 – 1 StR 493/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der blosse Hinweis auf § 60 Nr 3 im Beschluss . über die Nichtvereidigung genügt nicht. Der Beschluss muss den Prozessbeteiligten erkennbar - machen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen wird; dabei genügt die Angabe, es 'sei Verdacht der Teilnahme gegeben. (Im Anschluss an RGSt 24, 130: 12, 1235 Recht 10, 365 RGSt 57, 187). — ERST.

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Gesetz: StPO § 60 Nr 3

Rechtssatz: Der blosse Hinweis auf § 60 Nr 3 im Beschluss . über die Nichtvereidigung genügt nicht. Der Beschluss muss den Prozessbeteiligten erkennbar - machen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen wird; dabei genügt die Angabe, es 'sei Verdacht der Teilnahme gegeben. (Im Anschluss an RGSt 24, 130: 12, 1235 Recht 10, 365 RGSt 57, 187).

ERST.

Aktenzeichen: 1 StR 493/51 Urteit ven 11. Dezember 1951 LG lendshut

„Da

1_StR__ 493/51

in Namen des Volkes

In der Strafsache geger den Kaufmann Karl IL EB aus LI, geboren am © WERE GEB ir VERREEEEEED/ SD, (Sachbezeichnung Sch) wegen Sachhehlerei

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1i. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter aıs Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bunäesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, OÜberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten IB gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom

10. April 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Grürde:

Der Angeklagte ist Trödler. Er hat von Mitangeklagten mehrere neue Radiogeräte erworben und ist vegen Sachhehlerei in vier Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängris verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Als Grund der Nichtvereidigung des Zeugen Ei hat das Gericht ausweislich der Niederschrift nur verkündet: "Unvereidigt gemäss § 60 Nr 3 StPO", Mit Recht sicht die Rerision hierin einen Verfahrensfehler. Nach § 60 Ür 3 bleiben solche Personen unbeeidigt, üle der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen schon verurteilt sind. Der Grund der Vorschrift ist, dass solche Zeugen dem Angeklagten und dem Gericht nicht mit der für eine wahrheitsgemässe und voliständige Aussage nötigen Unbefangenheit gegenüberstehen, nuSt 57, 187. Das Revisionsgericht hat das pflichtgemässe Ermessen des Tatrichters, ob ein Zeuge n&ca üleser Torscarift unbeeidigt zu bleiben habe, nur dahin zu prüfen, ob der Tatrichter einen der von ihr verwendeten Rechtsbegriffe verkannt hat, RGSt 59, 168. Diese Prüfung ist regelmässig nicht mögiich, wenn das Gericht nur die Gesetzesstelle anführt, weil § 60 Nr 3 mehrere Sachlagen betrifft, die sämtlich Beteiligungserdacht im weiteren Sinne der Vorschrift begründen Können.

Auch der Angeklagte, sein Verteidiger und’der Anklagerertreter müssen imstande sein, ldie Gründe des Gerichts ?ür die Nichtvereidigung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, was sie im Regelfallle nur können, wenn der Beschluss den Grund der Bientreigug enthält, RGSt

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24, 130. Die Begründung muss weiter ergeten, dass das Gericht einen Teilnahmererdacht gegen den Zeugen im Sinne des § 60 Ir 3 für wirklich vorliegend hält, nicht nur für möglich, RG GA 51, 495 denn nur ein bestehender Verdacht, nicht nur dessen Möglichkeit, erlaubt nach § 60 Ir 3 die MTichtvereidigung. Der blosse Hinweis auf diese Gesetzessteile wird alledem regelmässig und auch hier nicht gerecht. Es muss erkennbar sein, welcher Art das Verhäitnis des Zeugen zu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen wird. Hierfür kann die Angabe genügen. Verdacht der Teilnahme sei gegeben. Welcher Art die Tatteiinanme vermutlich war und auf welchen Tatsachen der Verdacht beruht, braucht das Gericht nicht anzugeben, RGSt 24, 130; 12, 1235 Recht 10, 36.

Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verstoss. Der Zeuge EB hat Tatsachen bekundet, die sich mit den Beteuerungen des Mitangeklagten Sch und mit der Einlassung des Angeklagten decken. Die Beeidigung EEED wärde nichts anderes ergeben naben. Dass das Gericht dlese Tatsachen, deren Richtigkeit auch der Angeklagte anerkenr.t, nicht entlastend, sondern belastend wertet, gehört zur unangreifbaren Beweiswürdigung, § 261 StPO.

Die Verfahrensrüge greift somit nicht durch.

Die Sachrlige ist unbegründet. Ein Vorteil im Sinne des § 259 StGB ist jede günstigere Gestaltung der Lebensrerhältnisse des Täters, auch ein üblicher oder sogar ein geringerer ais der übliche Geschäftsgewinn, RGSt 58, 122; 54, 321; JW 1935, 126. Die Revision verwechselt das Merkmal des Vorteils im § 259 mit dem im Gesetz anderweit verwendeten der Gewinnsucht. Mit dem Bestreiten des fest-

gestellten Xennens oder Kennenmüssens des strafbaren Vor-N

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erveros der vou Angeklagten ungekauften Geräte greift die Re"ision die Beweiswürdigung unzulässig an-

Das Strafmass ist rechtlich nicht zu beanstanden, Nach dem Sachverhalt hätten Einzelbegründungen der Strafzumessung für die vier gieichartigen Taten nur zu unnützen Wiederhcelungen geführt. Dus Gericht durfte die Strafzuucssungsgriünde für diese vier Taten, wenn das auch in r«chtr krapper Form geschehen ist, zweckmässig zusammenfassen, zumal bei den recht geringen Einzelstrafen, die es :erhängt hat. Der Inhalt der Gründe gibt Über die Strafzunessungservägungen des Gerichts genügend Aufschluss. Das teteinheitliche Zusammentreffen von vier Millen der Sachhehlerei durfte strafschärfend verwertet verdei.

Auch sonst ist kein Rechtsfehler ersichtlich. Richter Mantel Dr. Geier

Glanzmann Jagusch

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