Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 20.02.1951 – 3 StR 51/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1.) Der Mittäter oder Gehilfe ist nur denn nach § 251 StGB wegen des als folge der verübten Gewalt eingetretenen 'Todes strafber, wenn @r die /nwendung der Gewelt {und nicht nur von Drohungen) wenigstens bedingt gewollt hat; dass er mit ihrer Anwendung hätte rechnen rüssen, genügt nicht. 2.) Die Tegehungsform des § 251 StGB zehrt die des § 250 auf {entsprechend dem Verhält- “nis von § 226 zu 6% 223 a, 224 StGB nach der stöndigen Rechtsprechung des RG). J Aktenzeichens 3 StR 51/50 Urt. v. 20. Februar 1951 ‚ Schwurgericht Aachen . u ne nn m m > au
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F ’ J Für das Nachschlagewerk! 2291 0°0
Rechtssatz: 1.) Der Mittäter oder Gehilfe ist nur denn nach § 251 StGB wegen des als folge der verübten Gewalt eingetretenen 'Todes strafber, wenn @r die /nwendung der Gewelt {und nicht nur von Drohungen) wenigstens bedingt gewollt hat; dass er mit ihrer Anwendung hätte rechnen rüssen, genügt nicht.
2.) Die Tegehungsform des § 251 StGB zehrt die des § 250 auf {entsprechend dem Verhält-
“nis von § 226 zu 6% 223 a, 224 StGB nach der stöndigen Rechtsprechung des RG).
J Aktenzeichens 3 StR 51/50 Urt. v. 20. Februar 1951 ‚ Schwurgericht Aachen
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Im Namen des Volkes!
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In der Strafsache
gegen
1.) den iecheniker :licheel_ 2 mE: :uletzt wohnhaft in > bei DD - geboren an GEB: 921 in
2.) den Schlosser Nicolei 3 EEE . =ve52 ; wohnhaft in iD. ED rass: @. geboren an (52: in N .poin. Ukreine),
5.) den Schlosser zudwie__U EEE. vonnnart in , Tr Lat 9, Zeboren em B.1905 in x,
‚„ wohnhaft in
4.) den Melker Anton _K „2
2 ‚Kreis Bi), "iMbzas:e &, geboren au 1903 in GW (>01en),
wegen Raubmordes
hat der Strafsenat des 3undesgerichtshofes in der Sitzung vom 20. Februar 1951, an der teilscnommen haben:
Senatspräsident Fichter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. 'ngels Bundesricutzr Mantel Bundesricuser Dr. reetz
Bundesric.ter Dr. Augustin els beisi’;sonde Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ais Vertrater der Bundesanweltschoft,
Justisrassistent => als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle.
für Recht erkennt:
-2.
Die Revisionen der Angeklagten «EEE und gegen das Urteil des Schwurgerichts in
Aachen vom 7.Juni 1950 werden verworfen; jedociı werden im Urteilssatz die orte "% 250 Ziff 1" gestm Be chen. Jeder der beiden Angeklaster hat die Kosten seines Rechtsmittels zu’ tragen.
Auf die Revisionen der Angeklagten > uni wird das Ürteil, Soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, i dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen = schweren Reubes iVerbrechen gegen %§ 249, 250 Abs ! ) E Ur 1, 47 StG3} und der Angeklagte wegen We: Beihilfe zum schweren Raub {Verbrechen gegen §§ 249, E 250 Abs 1 Ur:1, 49 StGB) verurteilt worden sind. E: Im Strefeusspruch nebst den ihm zugrunde liegenden . Feststellungen wird das Üürteil gegenüber den Ange- E F * Klagten ggg und ED eu enoven und die Se- ; che in ülesem Umfenge zur neuen Verhandlung und Entscheidung en das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten dor Rechtsmittel dieser Angeklagten zu befinden hat. TR
Von Rechts wegen.
Gründe§
Des Schwurgericht hat die Angeklagten > SUR.
BB ori GERD vecen Mordes in Teteinheit mit
besonders schwerem Raube zu lebenslangem Zuchthaus,
den Angeklagten > wegen besonders schweren Reubes zu 15 Jehren Zuchthaus und den Angeklagten
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wegen Beihilfe zu besonders schwerem Raub zu
6 Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat überdies den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und gegen den Angeklagten (> die Sicherungsver.iehrung verhängt. Die Revisionen der Angekiasten rügen die Verletzung materieilen Rechtes. Die von den Angerlagten iD ausserdem
engemeldete Vexrfahrensbeschwerde ist nicht durh Anführung von Tatsnchen begründet worden und daher gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unzulüssig.
Die Angeklagten hatten beschlossen, in das Haus der mit Schmuggelweren handelnden ‘itvwe WB in ürringen (Belgien) cinzudringer, den Bewohnern durch nitgeführte Pistoien Angst einzujagen und sie so zur Herausgabe von Geld und Schmuggelwaren zu zwingen. Zu diesen Zweck beförderte ED an 9. senuar 1950 äie drei übrigen Angeklagten mit seinem Tempo-Wagen naciı zuskirchen; er . selbst kehrte um. führte die Mitangeklagten )
- GB ni über die Grenze, zeigte ihnen das iD
Haus und stend drcussen Wache. "ährend im - ‚ohnzimmei' die üitwe
a ry 7] und ihre Hausangestellte zit der >istole bedrohte und in der anschliessenden Küche ebenfalls mit oiner ?istole stand, trat der im Hausz wohnende Joseph „ ein Bruder der ltwe in die Xiche. Sowohl als auch Schossen auf ihn. Sie gaben insgesemt drei Schüsse auf ihn ab, dic simiölich trafen und von denen zwei. tödlich waren.
WB ::ürzte zu Boden und starb unmittelbar darauf.
um und a zuangen nunmehr mit der Pistole
in der iend die Witwe => und die ‚Hausangestellte
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zur Herausgabe des im Hause vorhandenen Geldes und nahmen auch einige cndere Gegenstände mit. Das erbeutete ü Geld wurde zwischen den vier Angeklagten geteili.
1.) Nach der Überzeugung des Schwurgerichts kam es 80. W wobl dem ED ie euch den GEB ::: x: an, W;
ED :u treffen; beide haben bewusst auf ihn gezielt. 7 | Beide haben aucslı, als sie schossen, damit gerechnet, dag, Be ihr "un den Tod I) herbeiführen könne und diesen Er- 5: folg gebilligt. ‚Dabei. war jeder von ihnen zur Durchfüh ing & des gemeinsemen Planes mit dem Tun des anderen einver- u sterden und verliess sich darauf, dass der andere nöti- \ genfells schiessen werde. Beide haben bewusst und gewollt zusemmengewirkt in der Art, dass jeder die Gesamttat unte Mitwirkung des andern als seine eigene verwirklichen wol te. lit diesen Fest-iellungen sind bei beiden Angeklag- “ ten der Yorsatz der Tötunp in der hinreichenden Form deg bedingter Vorsatzes, der Täterwille und die Httäter-- \ schaft bedenkenfroi gekennzeichnet, ohne dass es darauf , ankäme, welche Schüsse von den einen oder von dem andern; abgegeben worden sind. Mit dem Vorbring gen, die von Schwur: gericht zu? Grund ‚des Verhandlungsergebnisses gezogenen‘ : tatsüchlichen Schlüsse seien nicht gerechtfertigt oder , nicht überzeugend, kann der Angeklagte GE :n ve, visionsverfahren nicht ‘Gehört werlen. E ; Die Angeklagten > vn: GEB en E.
EB esiötet, weil er ihnen bei der Durchführung ihres WE. Beuteplanes im :/ege stand. Dieses Tatmotiv ungezügelten, 5 sitilich verwerflichen Verlangens nach Gewinn um jeden “
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£reis unter Wissachtung der Rechte Dritter hat das Schwurgericht zutreffend als Habgier gewertet. "OGHSt i, | 81, 136, 366,. Richtig hat das Schwurgericht auch erkannt, dass die beiden Angeklagten demit zugleich aus dem Beweggrund gehendolt habden,. eine andere Straftat, den geplenven Raub, zu ermöglichen. Die ‚Angeklagten EB vn: «iD havden sich somit eines gemeinschaftlich beganzenen äordes {§ 211 StGB) schuldig gemacht.
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Mittels der gegen [| ) geübten Gewalt, die den erwarteten iderstend verhindern solite und verhinderte, sowie ıAttels der gorgen äle “itwe 0) und ihre Hausenzestellte angewendetandrohung der Tötung haben die Angeklazten «REED ::: GERD den Gewahrsam ihrer Opfer gebrochen und in rechtswidriger Zueignungsabsicht eigenen Gewehrsan an der Beute begründet. Die verübte Gewalt hat den Tcd aD zur s!olge gehabt. Zutreffenä hat daher das Schwurgericht jeden dieser beiden Angeklagten in Tateinheit mit dem illord auch des besonders‘ schweren Reubes 3% 249, 251 StGB) für schuldig befunden.
nie Tat ist zwar von Ausländern im Ausland begengen. Da sie jedoch auch nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist, die Täter in Inland betroffen worden sind und nicht ausgeliefert werden, obwohl die Auslieferung nach der Art der Straftat zulässig wäre, gilt gemäss § 4 Abs 2 StGB für sie das deutsche Straftecht. Nach diesem - war entsprechend 9% 2il, 75 StGDBz Art 102 36G auf lebenslänses Zuchthaus er erkennen. Die Aberkennung der FThrenrechte „ird durck § 32 StGB gerechtfertigt.
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Fehlerhaft, wenn auch für den Schuld- und Strafaus spruch unschüdlich, ist nur die Bezugnahme auf*§ 250 Ki Ziff i® JiGB, weil von den Begehungsformen des Raubes er die schwerere des § 251 StGB die minderschwere des $ StGB aufzehrt \vgl RGSt 74, 309, 311 zu § 226 StGB). Mit, dieser Llass;;abe waren daher die Revisionen der Angeklag.
ten «ERBE : «ED unter der Kostenfolge aus - i
5 475 StPO zu verwerfen. 03%
2.) Die Anz ;erlagten > und «ED wussten und
wollten, wie des Schwurgericht auf Grund seiner mit dem . Rechtsmittel der xevision nicht engreifbaren tatrichterW lichen ‚ürdigung Zestrtellt, dass die beiden Haupttäter
(a und > Pistolen bei sich hatten, um „
demit die Huusbevwokner einzischüchtern. a: a sollten mit diesen Jaffen drouen, um die Her" ausgebe der beute zu erzwingen. «>. der Urheber des genzen Unternekmens, wollte den gemeinsam gefassten Pie zusesimen mit und als seine eigene“ Tat verwirklichen, während ‚als er die drei Mitengeklagten nach Euskirchen boföürderte, die Tat mög-., licherweise nur als eine.fremde fördern wolite. Ohne Rechtsirrtum hat las Schwurgericht hie:inach den Angeklesten ED 1: itiitäter una den Augeklagten
als Gebilfen des Kaubes (§ 249 StGB) für schuldig be- .: Zunden. nt 003
Beidc Angeklagte heben dabei den Frschwerungsgrund.j des § 250 StGB erfüllt, dessen innerer Fatbestend 1lediglich das Bewusstsein des ‚laffenbesitzes zur Zeit der =ot, nicht auciı ein Einverständnis mit ihrem Gebrauch
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sussetzt (vgl RGSt 29, 228).
Dagegen wird bei beiden Angeklagten die Verurteiiung wegen besonders schweren Reubes durch die Feststellungen nicht getragen. Das Schwurgericht begründet die Anwendung des § 251 StGB mit foigenden Erwägungen: Die Angeklagten ED ns En. zwar nicht nack weisbar demii gerechnet, dass und «BED Gewalt enienden und jemenden töten künnten..Darauf komme es eber in Felle des § 251-3tGB gar nich“ an. Ss handle sich hierbei un ein reines Erfoigsdelilt. bei dem ein Verschulden des Züters hinsichtlich der schweren folge nicht erforderlich sei; es genüge die blosse Verursachung des Todes durch die beim Raube verübte Gewelt. Diese Beurteilung teruht auf einem Rechtsirrtum.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des
Schwurgerichts, dass es sich bei der hier in Betracht
Ermaenden zweiten.Alternative des § 251 StGB um eine Erfolgsyualifikaticn hendelt,zu der die blosse Verursachung des Todes durch die beim Zaube verübte Gewalt genügt, ohne dass die schwere Folge verschuldet zu sein breucht. Daraus folgt indessen nicht, dass es unerheblich wäre, ob der Mittäter oder Gehilfe sich die Anwendung der fir den Tod ursüchlichen Sewelt vorgestellt hat.Vielmehr = findet die Zurechnwig des blossen Erfolges angewendeter Gewelt inre Rechtfertigung nur darin, dass ein so sgefähr- . lickes Mittel willentlich eingesetzt worden ist. Sie setzt deher voraus, dass der “üttäter oder Gehilfe die Anwendung der Gewelt beim Raube wenigstens bedingt ge-
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-B.:
„ollt hat, und 2s senügt auch nicht, dass er nit ihrer Anwendung hätte rechren müssen \vgl RG Han 1932 Nr 1523 : sonie RGS5 67, 367). :
Auf Grund seiner eingehenden, alle verfügbaren Be. £ weismittel ousschöpfenden Feststellungen hat das Schwur-! ericht nn die Überzeugung erlangt, dass die Anseklag ton demit einverstenden waren, wenn notfalls: auch schossen. ‚lög-
licherweise en sie vielmehr davon aus, die ?istolen | so:iten nur dazu bemuizi werden, um den Hausbewohnern . ngst einzujagen; denn unwiderlegt war vereinbart worde\
es dürfe nicht geschossen werden, sondern GEBE «.: sollten im Felle eines Tiderstandes flüchten,
‚er dem so, so wollten BD un. 0 nur einen
mittels Drohung, nichi aber einen mittels Gewalt zu be- : wirkenden Raub. ‘/enn äcın GE und ::0:: dem schossen, so gingen sie demit über die getroffene
Abrede hinaus und taten etwas, was (9 un —.
möglicherweise gerade nicht wollten.
Die Verurteilun; der Anseklagten EBD una aus § 251 StGB kann deher nicht bestehen bleiben. Da Hilfsmittel für eine weitere Aufklärung durdı eine new Verhandlung insoweit nicht ersichtlich sind, war der & Schuldspruch gegen Sie entsprechend § 554 StPO dahin ab-| zuindern, dass die Verurteilung aus § 251 StGB entZ&ällt..
Der Strafausspruch gegenüber diesen Angeklagten wer deshelb aufzuheben. Das Schwurgericht hat ihn neu auf der Grundlage des berichtigten Schuldspruchs zu +ref-
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fen.
3.) Zum Strafausspruch gehört auch die gegen den Angeklagten > verhfngte Sicherheitsverwahrung. Sie wird ‚Gurck die Lrteilsgründe bisher nicht ausreichend gerechtfertigt. Die "Anordnung der Sicherheitsverwahrung setzt gemäss 53 42 e StGB voraus, dass der Täter nach 5 20 a StGB els gefäurlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wird, was euch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist ’RGSt 68, 3655 RG Jü 1955, 361 Wr 7). Die vom Schwurzericht unternorunene Feststellung der förmlichen und sachlichen Voraussetzungen einer solchen Verurteilung, die wegen der einsctneidenden gesetzlichen Folgen mit besondere: Sorgfalt und Klarheit getroffen werden muss, denügi nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen:
Das angefochtene Urtsil spricht sich nicht darüber aus, ob dss Schwursericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 oder dos $% 20 a Abs 2 StGB als erfüllt ensieht; es iässt in dieser Hinsicht nur Vermutungen zu. Eine Xlarstellung hierüber ist indessen schon darum erforderlich, weil der eine Hilfsvorschrift enthaltende § 20 a bs 2 StG3 nur denn amwenäbar ist, wenn die Vorzussetzunsen des § 20 a Abs 1 StGB nicht vorliegen (36 DR 1940, 682 Ir 5). Dss Gesetz selbst zwingt folgeweise dazu, in erster Linie zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 gegeben sind.
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Nass die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB, die anscheinend festgestellt werden sollen, vorliegen, kenn dem angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. In formeller Hinsicht mangelt
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cs sowohl an Ansaben darüber, wonn die aufgeführten Straf: urteile rechtskräftig geworden sind, wie auch darüber, wa die demnüchst abgeurteilten Straftaten begangen wır den | ı§ 20 a kos 3 StGB). “wenngleich es wehrscheinlich sein mag, dass die spüter abgeurtcilten Taten nach der Rechts. kraft des früheren Strafurteils begangen worden sind, 80: fehlt doch in dieser Beziehung die Höglichkeit einer ‘ Jachprüfung, wio das Revisionsgericht sie zur Erfüllung - seiner Aufgabe verlangen muss. “
In sachlichrechtlicher Zeziehung ist eine nachprüfbere \ürdirung der früheren Straftaten zu vermissen. Es R | genügt nicht, wie das Schwurgericht enzineliien scheint, 3 dass der Angeklagte schon früher bestreft' worden ist; v vielmehr muss bei jeder einzelnen Tat, domit sie in Be- 5:
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trecht sczogen werden kann, eine gleichgeartete innere ws Beziehung zu dem ‚lesen des Täters nachgewiesen werden, - die gerade auch diese Tat als Ausfluss des vervreche- Er
rischen Hanges erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156 #; E: 70, 2lö5 RG I 1954, 1666 Hr 29). Es ist scmit erforderlich, dass das Gericht in jedem einzelnen ralle den Be, ziehungen zwischen der Persönlichkeit des Tüters und der. Tat in überprüfberer .jeise nachgeht; es kommt auf den
Ursprung der Vortat nach üen jeweiligen äusseren Verhältg
"nissen und inneren Beweggründen an, um erkennbar zu u maches, ob sie auf einex verbrecherischen Heng veruhte . & \ 6.
cder andere Ursachen hatte. _ Br: 0 Ergibt die hiernach vorzunehmende Tinzelprüfung und-' Gesemtwürdigung, dass der Angeklagte ols geführlicher Ge E.;
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wobhzheittsverbrecher zu verurteilen ist, und erfordert die öffentliche Sicherheit seine Verwahrung, so muss aie Sicherhei tsverwahrung angeordnet werden /RGSt 73, 15,5 23 5/1938, 28395 RG ARR 1940 ir 634).
Nach eilledem war das Urteil gegen die Angeklagten
GEB: GE in siratausspruch einschliesslich der Verhängung der Sicherungsver‘sahrung aufzuieben und Sen. gez. Zichter ges. Engels gez. samtel
gez. Dr. Peotz gez. Dr. Augustin
ve die Sache insoweit en das Schwurgericht zurückzuverwei-
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