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BGH Urteil vom 11.01.1967 – 2 StR 348/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

§ 251 StGB zehrt auch in der Begehungsform der Marterung den § 250 StGB in allen Erscheinungsformen auf (Ergänzung von LM Nr. 2 zu § 250 StGB).

Nachschlagewerk: ja BGHSt: janur zul

StGB §§ 251, 250

§ 251 StGB zehrt auch in der Begehungsform der Marterung den § 250 StGB in allen Erscheinungsformen auf (Ergänzung von LM Nr. 2 zu § 250 StGB).

BGH, Urt. v. 11. Januar 1967 - 2 StR 348/66 - SchwG Frankfurt/M.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 $tR_348/66 URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Rangierer Neinz cm aus "REED, geboren: an ED 1943 in au, |

2. den Arbeiter Harri u: > nn, |

_ geboren am EEE 1938 in un

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung.

Der 2. -Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer " . Bundesrichter Henning. | | als beisitzende Richter, ' Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m nn bei der Verkündung 0 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GE =: : GEEEEEEEEREEED | 5 als Verteidiger des Angeklagten Harri KW, | Justizangeotellter ip |

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 31. März 1966 werden ‚verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch gegen den. An- ‚geklagten Heinz Kg .danin geändert, daß er wegen be-

sonders schwerer räuberischer Erpressung 88 255%

251 StGB) verurteilt ist. ==

Die Kosten der ‚Revision der: Staatsanmaltschaft fallen der Staatskasse Zur Last. \ et

B Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 1. April 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafen angerechnet.

Von Rechts wegen

UN

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Heinz wegen räuberischer Erpressung nach § 255 StGB in Verbindung mit den §§ 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 251 StGB zu sechs Jahren Zuchthaus, den Angeklagten Harri KW; den älteren Bruder von Heinz Ki, ebenfalls wegen räuberischer Erpressung nach § 255 StGB, jedoch nur

in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu drei Jahren

Zuchthaus verurteilt; im übrigen hat es die beiden freigesprochen.

. Heinz: Kg versetzte dem ihm in einem Frankfurter Park vor Mitternacht begegnenden, linksseitig beinampu- 'tierten Kaufmann Hi in stark angetrunkenem Zustand plötzlich einen Handkantenschlag gegen den Hals, stach ihm auch mit einem Stellmesser in den Hals, so CeB u sofort der Stimme. beraubt wurde, und rief in barschem Ton: "Kohlen her!' Fast gleichzeitig schlug ihm Harri KK, der ebenfalls stark angetrunken war, und das Messer in der Hand seines Bruders nicht bemerkte, mit der Faust ins Gesicht und zog ihm die Beine weg,.so daß er zu Boden fiel. How var? seine Geldbörse hin, um mit weiteren Stichen verschont zu werden. Während Harri KB vergebens nach der Börse suchte, stach Heinz “ ) weiter auf den am Boden. Liegenden ein und fügte ihm roh und gefühllos heftige Schmerzen zu; erst auf die Auf- - forderung. seines Bruders. ließ er ‚von. dem. Opfer ab.. |

. Do N kam mit ‚dem Lehen davon.

| Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision, daß die beiden Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt wurden. Der Angeklagte Heinz ie] erhebt die allgemeine Sachbeschwerde, der Angeklagte Harri U] rügt zahlreiche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und gegen das sachliche Recht. Sämtliche Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten_Heinz_ Ki

Die Feststellungen ergeben bedenkenfrei die Merk-

_ male der'besonders schweren, nämlich mit Marterung verbundenen räuberischen Erpressung nach den §§ 255,

251 StGB. Die Erpressung war vollendet, als Ha seine Geldbörse hinwarf; daß die Täter sie in der Dunkelheit nicht fanden, ist rechtlich bedeutungslos (vgl. BGHSt 19, 342). Die Marterung im Sinne des § 251 StGB hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum in den zahlreichen, für den Verletzten mit heftigen Schmerzen verbundenen Messerstichen gesehen, die der Angeklagte aus roher Gesinnung auch noch dem hilflos am ‚Boden liegenden, der Stimme beraubten, invaliden Manne wahllos beibrachte.

| Daneben hat das Schwurgericht auf der Grundlage des § 255 StGB den § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB ange-

wendet und Tateinheit zwischen der besonders schweren

und der schweren räuberischen Erpressung angenommen, Zwischen § 251 StGB auch in der Form der Marterung und

§ 250 StGB in allen seinen Begehungsformen besteht jedoch Gesetzeseinheit in dem Sinne, daß die minderschwere Bestimmung des-§ 250 StGB "aufgezehrt" wird.

Der Bundesgerichtshof hat dies, soweit ersichtlich,

§ 251 StCB- im 1 Verhältnis. zu g2 250 StGB auegenpionhen

(vel. 3 StR 46/50 und 3 StR 51/50, beide Entscheidungen

vom 20. Februar 1951, letztere veröffentlichtin IM Nr. 2 zu § 250 StGB und MDR 1951, 274; 3 StR 84/54, Urt. vom .8.Juli 1954). Indes ist kein Grund zu erkennen, ‚warun dasselbe nicht auch für die Begehüngsform der Marterung gelten solle. Zwar ist in den erwähnten Urteilen auf

die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts zu

dem ähnlichen Verhältnis des § 226 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge - und den übrigen Bestimmungen der Körperverletzung Bezug genommen (vel. RGSt

26, 312; 36, 277; 63, 423; 70, 357; 74, 309). Mit diesem Vergleich sollte aber der Grundsatz nicht auf die besonders schweren Fälle der Todesfolge beschränkt werden; vielmehr sollte auf den ähnlichen stufenweisen Aufbau

der gesetzlichen Bestimmungen von einem Grundtatbestand über qualifizierte Tatbestände bis zu den derikbar schwersten Erscheinungsformen hingewiesen werden. Das Gesamtbild der Tat, mit der Merkmale sowohl des § 250 StGB wie des § 251 StGB verwirklicht werden, wird von der schwersten Begehungsforn bestimmt (OGH in JR 1950, 361; vgl. auch Welzel, Deutsches, Strafrecht 9. Aufl. Seite 214 "unter III). Dies ist der 'entscheidende Grund für die Annahme von Gesetzeseinheit, die zugleich dem praktischen Bedürfnis der Vereinfachung des Urteilsspruches entgegenkommt. Die Strafschärfungsgründe des § 251 StGB sind gleichwertig, wie ihre Zusammenfassung in einer Strafvorschrift erweist; sie zeigen übereinstimmend die ganz besondere Intensität der Gewaltanwendung des Räubers oder räuberischen Erpressers, die sich teils in der Ausführungsart - Marterung , teils in den Folgen - schwere Körperverletzung oder Toa des Opfere - ‘offenbart.

Danach ist nicht Tateinheit, sondern Gesetacseinheit gegeben. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auf den Strafausspruch ist dies ohne Einfluß. Es stand nichts im Wege, bei der Strafzumessung den Um- ‚stend zu berücksichtigen, aaß die besonders schwere Erpressung mittels einer Waffe und auf einem öffentlichen. Wege begangen wurde (vgl. RGst 63, 423, 424).

II. Die Revision des Angeklagten Harri_ Kg Alle Verfahrensrügen sind unbegründet:

1.) Das Schwurgericht hat den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG,beachtet; dem Verteidiger wurde die Einsicht in die Akten nicht verweigert.

Zwar trifft es zu, daß im Januar 1965 den Bitten des Verteidigers um Akteneinsicht nicht entsprochen wurde, weil damals die Voruntersuchung lief. Dann aber überließ der Strafsenat des Oberlandesgerichts während dcs Haftprüfungsverfahrens dem Verteidiger die Akten ins Büro, und zwar am 18. Oktober 1965 und auf weiteren An-

trag nochmals vom 21. bis 25. Oktober 1965. Damals waren die Ermittlungen abgeschlossen, und es lag das schriftliche Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts der Universität Frankfurt vom 21. September 1965 bei den . Akten. Daß der Verteidiger nach seinen Angaben vor dem ‚Senat die Akten vorzeitig bereite am 22. Oktober 1965 wieder zurückgab, ist rechtlich ohne Bedeutung. Wenn nach der Erhebung der Anklage die Akten nicht ausge-

.. folgt wurden, so hatte dies seinen Grund in folgenden:

| Obwohl die Anklageschrift dem Verteidiger bereits-am 20. Dezember 1965 mit einer vierzehntägigen Frist zur.

_ ‚Erklärung zugeleitet worden war, bat ‚er erst mit Schrift-

satz vom 1. Februar 1966 um Pristverlängerung und Akteneinsicht. Inzwischen war aber am 19. "Januar 1966 das

. . Hauptverfahren eröffnet worden; überdies waren die Akten wieder zur Haftkontrolle ans Oberlandesgericht verschickt, .. Jedoch standen sie dem Verteidiger nach seinem eigenen Vortrag unmittelbar vor der Hauptverhandlung, wenn auch

kurzfristig, nochmals zur Verfügung.

Nach allem greift die Rüge nicht durch. Auf eine angebliche Beschränkung der Verteidigung könnte sich der Beschwerdeführer im übrigen nicht berufen, weil sein Verteidiger, wie er in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt hat, im Interesse seines Mandanten keine Aussetzung der Hauptverhandlung bean-

tragt hat.

2.)Der Antrag des Verteidigers, den Polizeihauptmeister Om: den Führer der Funkstreife, von welcher die Brüder KB in der Tatnacht festgenommen worden waren, als Zeugen zu hören, wurde abgelehnt, weil die sämtlichen Beweisbehauptungen als wahr unterstellt wurden. Es handelte sich darum, daß die Tatzeit zwischen 23.00 und 24.00 Uhr angenomnen wurde, und daß der Angeklagte Harri Kg. nach im einzelnen behaupteten 5ymptomen zu schließen, bei der Festnahme und Anhörung durch Opper nach dessen Eindruck ganz erheblich unter Alkoholeinfluß stand.

Die Ablehnung des Beweisamtrages ist nicht zu beanstanden. Daß sich das Schwurgericht an die Wahrunterstellung nicht gehalten habe, wie die Revision behauptet, . ist nirgends ersichtlich. Dies ergi.bt sich insbesondere nicht etwa daraus, daß im Zusammenhang mit den Erörterungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Urteil auf die Bekundungen der Zeugen Dam. I 3 und Leg

die unter og iie Polizeistreife gebildet hatten, Be-Zug genommen wurde; denn im unmittelbaren Anschluß daran werden Einzelheiten über das Verhalten des Angeklagten ‚bei Festnahme und Verhör erwähnt, die den Beweisbehauptungen entsprachen und vom Sachverständigen in seinem Gutachten mitberücksichtigt wurden.

‚Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten wurde vom: Sachverständigen auf 23.00 Uhr Tatzeit zurückgerechnet.

Durch die Wahrunterstellung war das Schwurgericht nicht gehindert, sich dem Gutachten des Sachverständigen über die Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten anzuschließen und aus den unterstellten Tatsachenbehauptungen andere als die vom Verteidiger gewünschten Schlüsse

zu ziehen.

Die Vernehmung des Zeugen Orar aber auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO geboten. Der schriftliche Einsatzbericht vom 26. September 1964, den Opper verfaßt hatte, war von IB und Legpäurch ihre Unterschrift als rich-

tig bestätigt worden. Daraus konnte sich für das Schwur- ‚gericht ergeben, daß sich die Bekundungen der erwähnten Zeugen und die Aussagen Ogps aller Wahrscheinlichkeit nach in den wesentlichen Punkten deckten, so daß von der persönlichen Vernehmung dieses Zeugen für das Schwurgericht keine Veränderung des bisherigen Beweisergebnisses zu Gunsten des Angeklagten zu erwarten war. 5

3.)Die Ablehnung des Hilfsamtrages auf Vernehmung ‚der Kriminalbeamten WE (nicht wo una ve im Urteil enthält keinen Rechtsfehler, Das Schwurgericht hat die Beweiserhebung ohne Rechtsirrtum als unerheblich angesehen. Übrigens trifft es nicht zu, daß He bei seiner ersten Vernehmung den Angeklagten Harri nicht belastet hätte. | .

4. )Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich

u unbegründet.

Die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.

Die Verurteilung des Angeklagten Harri Kg» wegen räuberischer Erpressung nach den §§ 255, 250 Abs. I Nr. 3 StGB wird von den Feststellungen getragen. Diese lassen keinen Widerspruch zur inneren Tatseite erkennen.

Auch die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten und seines Bruders, die das Schwurgericht auf mehrere Beweisanzeichen gestützt hat, begegnet keinen Bedenken. |

Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenommen, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten trotz des hohen Blutalkoholgehaltes mit Rücksicht auf einzeln festgestellte besondere Umstände nur erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen war. Auch sonst ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

een

IIl. Die Revision der Steatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erstrebt die Verurteilung beider Angeklagten wegen Mordversuchs. Die Staatsanwaltschaft vermißt genaue Feststellungen über aie Beschaffenheit des Tatwerkzeugs, die Wucht der Stiche und ihre Wirkung, um abschließend beurteilen zu können, ob die Angeklagten nicht doch mit bedingten Tötungsvorsatz gehandelt haben. Wenn mit einem ungewöhnlich gefährlichen Messer ungewöhnlich heftig in den Hals des Opfers gestochen werde, sei zu erwägen, ob nicht der Schluß gerechtfertigt sei, daß selbst so unbegabte Menschen wie die Ange- . klagten den möglichen Tod ihres Opfers ins Auge faßten.

Diese Ausführungen sind gegenüber dem Angeklagten Harri KR von vornherein ohne Bedeutung, weil er nach

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den Feststellungen das Messer in der Hand seines Bruders nicht gesehen hat. Aber auch dem Angeklagten Heinz Kg gegenüber greifen sie nicht durch.

Das Schwurgericht hat nicht verkannt, daß dessen Vorgehen ohne weiteres tödliche Folgen haben konnte; es hat auch eine Beschreibung der Stichwunden und ihrer Wirkung gegeben. Daß es in seinen Überlegungen nicht die Art der Tatwaffe und der Tatausführung bedacht habe, ist ausgeschlossen. Trotzdem blieb es für das Schwurgericht zweifelhaft, daß der Angeklagte als "äußerst einfacher, geistig unbeweglicher und schwach-begabter Mensch", dessen Auffassungskraft zudem durch Alkohol eingeschränkt war, überhaupt in der Lage war, die Folgen seines Tuns "auch nur am Rande gedanklich zu streifen". Diese im Tatsächlichen liegende Würdigung kann mit der Revision

nicht ähgegriffen werden; sie läßt keinen rechtlichen Fehler erkennen.

Sonach ist auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

Baldus willms Kirchhof Meyer Henning