Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.02.1953 – 4 StR 730/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
SR 330/52 -
In der Strafsache gegen
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geboren am 1904, $ beide zur Zeit in Untersuchungshaft;-
1.) den Mechaniker Otto _F
X wegen gemeinschaftl. schweren Diebstahls i.R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Graß als Vorsitgender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Jus tizdienst nn) als Urkundsbeamter der Gesch”ftsste”"
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 29. August 1952 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Hechts wegen
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Die Angeklagten nahmen am Pfingstsonntag 1952 vom Nachmittag bis nach Mitternacht in einer Gastwirtschaft £ in Münster an einer Familienfeier teil, wobei sie Bier f: und Doppelkorn in nicht mehr feststellbarer Menge tran- , ken. Um 20 Uhr waren sie bereits betrunken, beim Verlassen der Gaststätte mussten sie erbrechen, wie das
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der Angeklagte TOM wänrena des Aufenthalts in der
‚Gaststätte bereits vorher zweimal getan hatte. Nachden
| sie längere Zeit durch die Strassen gegangen und sich
“ verschiedentlich zu Ruhepausen hingesetzt hatten, schlu- . gen sie gegen 5.50 Uhr mit einem herbeigeholten Hammer die Scheibe eines Zigarettenautomaten ein, weil sie rauchen wollten. Sie entnahmen dem Automaten etwa 300 Zigaretten und beschäftigten sich damit auf einer Bank in
: der Promenade. Hier wurden sie bald darauf von einem
© Polizeibeanten gestellt.
Die Strafkammer hat die Einlassung ‘der Angeklagten, . sie hätten den Entschluss, Zigaretten über ihren augenblicklichen Bedarf hinaus zu entwenden, erst nach dem Einschlagen der Scheibe gefasst, für unwiderlegt erachtet. Das Gericht hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe
von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und ihre Sicherungs-
verwahrung ang&oränet. Die Sachbeschwerde der Angeklagten ; ist nur zum Strafausspruch begründet.
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Die Annahme der Strafkammer, dass Volltrunkenheit
. zur Zeit der Tat sicher auszuschliessen sei;, beruht auf
den Ausführungen des Sachverständigen, die das Landgericht überzeugt haben, und ist durch Rechtsirrtum nicht beein-
- flusst. Auch im übrigen bestehen gegen. den Schuldspruch
keine durchgreifenden Bedenken.
Dagegen wird die Verurteilung der Angeklagten als ge-:
fährliche Gewohnheitsverbrecher von den bisherigen Feststellungen. nicht getragen, weil dem angefochtenen Urteil die. materiellen Voraussetzungen des § 20 a StGB nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind. Die Schwere der Rechtsfolgen macht es aber erforderlich, dass die Grundlagen einer Verurteilung nach § 20 a StGB mit besonderer Sorgfalt und Klarheit festgestellt werden (BGH 3 StR 51/50. vom 20.2.51).
Die Würdigung der beiden’ Vortateh, die für die Anwendbarkeit des § 20 a StGB herangezogen werden, nämlich der den Rückfall begründenden Diebstähie, lässt ein Eingehen auf die besonderen Umstände gerade dieser Fälle vermissen. Den verbrecherischen Hang der Angeklagten leitet die Strafkamnmer vielmehr nur allgemein aus dem Umstand her, dass beide häufig wegen Diebstahls vorbestraft worden sind; selbst über die Tatsache, dass bei jedem der Angeklagten eine der beiden herangezogenen Vortaten aurch Not mitbestimmt war, geht sie ohne nähere Darlegung mit dem allgemeinen Bemerkern hinweg, auch diese Straftat sei gleichwohl als Folge des -verbrecherischen Hangs zu betrachten. Eine so verallgemeinernde Betrachtungsweise ent-
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spricht nicht den Erfordernissen des Gesetzes. Bei jeder einzelnen Tat, die der Richter zur Begründung der Voraussetzungen des § 20 a StGB heranzieht, muss er vielmehr ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachweisen, das gerade auch diese Tat als kennzeichnenden
" Ausfluss eines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt
(RGSt 68, .149, 156 f; BGH 4 StR 45/52 vom 2.5.52, 4 StR 123/52 vom 19.6.52 und 4 StR 352/52 vom 25.9. 52). Somit
ist erforderlich, dass das Landgericht in jedem einzelnen gieser Fälle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in überprüfbarer Weise nachgeht; dabei kommt es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äusseren Verhältnisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die Tat jeweils nach Begehungs-
art und Motiv auf einem festeingewurzelten verbrecherischen Hang beruht.
Es kommt hinzu, dass auch die Würdigung, die das Gericht der zur Aburteilung stehenden Straftat in dieser Richtung zukommen lässt, rechtlich nicht einwandfrei ist, | Die Annahme einer- Gelegenheitstat lehnt es deshalb ab, ' weil der Diebstahl überlegt und planmässig ausgeführt | worden sei. Dabei übersieht die Strafkammer indessen, dass sich nach ihrer eigenen Beurteilung die Tat, soweit sie von den Angeklagten überlegt und planmässig begangen worden ist, nur als eine blosse Übertretung des § 370 Nr 5 StGB in Tateinheit mit geringfügiger Sachbeschädigung, mithin als ein Bagatelldelikt darstellt. Die Versuchung zum Diebstahl trat an die Angeklagten erst heran, nachdem sie die Scheibe eingeschlagen hatten. Der Diebstahl, der
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" daher ‚trotz der planmässigen Vorbereitung eines Mündraubs ‘als blosse Gelegenheitstat darstellen. Dabei standen die
überdies keinen bedeutenden Schaden anrichtete, kann sich
Angeklagten obendrein noch unter dem Einfluss des Alkchols, wie das Urteil’ mehrfach ‚hervorhebt. u u
Die Strafzumessung bedarf hiernach einer erneuten tatrichterlichen Erörterung auf zutreffenden Rechteboden.
Groß Krumme : "gille ' Dr. Augustin Dr. Heimann-Trosien