Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.04.1955 – 3 StR 84/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 84 54 in Namen des volkes in der Strafsache gegen '
den Landarbeiter Erwin 5 EEE , ohne feste Wohnung,
geboren am. ED ED irn ED; Kreis: Vu.
2.2t. in Umtarsuchungshaft,
wegen Mordes und schweren Raubes
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Juli 1954, an der teilgenommen habenz
Senatspräsident Dr. Rotberg als vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger . Bundesriehter Prof.Dr. Busch ; Bundesrichter Martin h
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EREEN> als Urkundebeamter der. Geschäftsste
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für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 28. Oktober 1953 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechteit-- - ei Ei tels zu tragen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts,
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Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer Verletzung des § 261 StPO geltend. Er behauptet, das Schwurgericht habe bei der Urteilsfindung Tatsachen verwertet, die der Vorsitzende bei einer privaten Besichtigung des Tatorts vor der Hauptverhandlung festgestellt habe.
Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil bietet keinen Anhalt dafür, daß die Ergebnisse einer privaten Ortsbesichtigung verwertet worden wären. Auf Grund der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden des Schwurgerichte steht fest, daß die genauen Angaben über den Tatort im,
Urteil auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruhen,ins-
besondere auf den Aussagen des Angeklagten und der Zeu-
gen. In der Hauptverhandlung :lagen auch zahlreiche Lichtbilder vom Tatort vor, die das Schwurgericht als Beweismittel benutzen durfte. Der Vorsitzende hat die Örtlichkeit vorher besichtigt, um sich die Vernehmung des Ange-
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klagten und der Zeugen und das Verständnis ihrer Aussa- Z gen zu erleichtern. Eine Vorbesichtigung zu diesem Zweck 4 ist zulässig. Ihre Ergebnisse dürfen allerdings nicht unmittelbar für die Urteilsfindung verwertet werden (BGH
3 StR 382/53 vom 3. Dezember 1953; RG JW 1938, 2736). Das ist aber hier ersichtlich nicht geschehen.
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Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt die urtestu] begründung keinen Anlaß zu durchgreifenden Bedenken, Den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler sind nicht erkenn- 5%. bar. ‘
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Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Der Angeklagte war bei dem Landwirt Kap in EEEED- ME: DB als Landarbeiter beschäftigt gewesen und am 31. März P: . 1953 entlassen worden. Am 8. April 1955 kam er wieder nach ® EEE; er traf dort gegen Abend ein. Da er völlig mittel los war, beschloß er, sich bei dem Melkermeister DE des Landwirts Kg Geld zu holen, der, wie er wußte, sei-. 2 ne Ersparnisse in einem Spind in seiner Schlafkammer über , u
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dem Kuhstall verwahrte. Unterwegs steckte der Angeklagte einen keilförmigen, 930 Gramm schweren Felästein in sei- ; ne Manteltasche. Mit diesem Stein beabsichtigte er "nach . # der Überzeugung des Schwurgerichts, den etwaigen Wider- Wi stand des De zu. brechen, falls. dieser ihm nicht frei-'. willig Geld geben würde. Er wußte, daß DegißP kräftig war % 3 & und daß er, gereist, zu Tätlichkeiten neigte, Er überleg. } N
te sich, wie eine mögliche Auseinandersetzung mit Demolt verlaufen könne. In seiner verzweifelten Lage war der Angeklagte -— so stellt das Schwurgericht fest — zu allem entschlossen, um zu Geld zu kommen. Nach Einbruch der Dunkelheit, als sich De, wie der Angeklagte aus Erfahrung wußte, noch in der Gesindestube im Wohnhaus aufhielt, stieg er über eine Leiter durch eine Luke in den Heuboden über dem Kuhstall ein und gelangte von dort zum Vorraum der Schlafkammer des De. Es gelang ihm nicht, die verschlossene Tür mit den bloßen Händen zu Öffnen. Er drehte nunmehr die Glühbirne an der Decke des Vorraums aus und wartete im Finstern auf De. Dieser kam nach einer guten halben Stunde, versuchte unten im Kuhstall erfolglos das Licht im Vorraum anzuschalten und kam dann im Finstern
die Treppe herauf. Oben stieß er an den wartenden Angeklagten, Dieser rief sofort: "Schweizer, es hat keinen zweck, daß 3u um Hilfe rufst, gib mir Geld". De erkannte ihn an der Stimme und rief sofort m "Hilfe, wobei er den Namen des Angeklagten nannte. Der Angeklagte “ | erkannte, daß Dep das Geld nicht freiwillig herausgeben werde, nahm den Stein und schlug damit mindestens vier- _ mal wuchtig auf den Kopf des Deo@iD. Dieser wurde aber da- | durch nicht bewußtlos, sondern wehrte sich und rief weiter um Hilfe. Im Verlaufe des kich entwickelnden Kampfes gelang es dem Angeklagten, Degpnit beiden Händen um den ‚Hals zu fassen. Er drückte mehrmals mit grosser Kraft zu, bis sich Dei nicht mehr rührte und keinen \aut mehr von sich gab. Der Würgegriff hatte den Tod des Dep her- |; beigeführt, Anschließend horchte der Angeklagte am Herzen u ' ‚des De@iP und stellte fest, daß es nicht mehr schlug. So- } dann öffnete er mit den Schlüsseln, die er am Boden und R
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in Demolts Jacke fand, die Schlafkammertür und den Spina iM und nahm die Ersparnisse des De (608 DM) und dessen | Habseligkeiten an sich. Diese packte er in einen Koffer, um sıe mitzunehmen. Er wollte den Eindruck erwecken, als sei Dog während der Nacht verschwunden. Die Leiche schleppte er zu einem 100 Meter vom Anwesen entfernten. 3 Wäldchen. Dann kehrte er zurück, wusch mit einem Leint.ch A das Biut vom Boden und von der and ab und holte den vorher gepackten Koffer. Die Leiche schleifte er noch ein. Stück weiter und bedeckte sie mit Reisig. . ir
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB.
a) Der Angeklagte hat mit Gewalt gegen Dei dessen Eigentum weggenommen, um es sich zuzueignen. Die Gewaltanwendung war äusserlich und nach seiner Vorstellung das Mittel zur Wegnahme, Das ergibt sich klar aus der Feststellung des Schwurgerichts, er sei zu allem entschlos& sen gewesen, um zu dem Geld zu kommen. Er rechnete von t: „„‚Ornherein damit, daß Dep sich widersetzen werds. Des- % #hk1b nahm er den Stein mit. Seine Einlassung, er habe ihn: nur mitgenommen, um das Vorhängeschloß, das: er an der Tür.) der Schlafkammer vorzufinden erwartete, aufzuschlagen, i hält das Schwurgericht für widerlegt, Die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB sind demnach festgestellt,
Die Revision befaßt sich in ihren Einzelausführungen #
ausschließlich mit den tatsächlichen Feststellungen und “2 \
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der Beweiswürdigung des Landgerichts. Alle diese Angriffe sind nicht geeignet, das Rechtsmittel zu rechtfertigen. Mit der Revision kann nicht gerügt werden, daß die Feststellungen des Landgerichts unrichtig seien. Daher kann die Revision auch nicht mit der Behauptung gehört werden, das, was das Urteil über den Inhalt einer Aussage des Angeklagten im Vorverfahren mitteile, widerspreche der in den Akten enthaltenen Niederschrift dieser Aussage. Das Revisionsgericht ist nicht in der lage, diese Behauptung nachzuprüfen, Es verstößt auch nicht gegen einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz, wenn das Schwurgericht die Einlas-
"sung des Angeklagten, er habe versucht, die Tür zur Schlaf-
kammer des Dei nit einem Draht zu öffnen, für ungiaubwürdıg und widerlegt hält. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist denkgesetzlich möglich und verletzt daher nicht das sachliche Recht,
b) Der Angeklagte hat sein Opfer nach der Überzeugung des Schwurgerichts vorsätglich getötet. Wie noch darzulegen sein wird, ist diese Feststellung des Schwurgerichts rechtlich bedenkenfrei. Demnach ist auch der Tatbestand des § 25° StGB in Verbindung mit § 256 n.P. StGB nachgewiesen. Nach diesen Vorschriften liegt besonders schwerer Raub schon dann vor, wenn der Täter den Tod des Opfers nur fahrlässig verursacht hat.
c) Das Schwurgericht hat daneben noch - an sich mit Recht -— die Tatbestände des § 250 Nr 4 und, 5 StGB für erfüllt angesehen. Die Anführung des § 250 StGB im Urteilsspruch ist jedoch unrichtig, weil zwischen §§ 251 und 250 StGB Gesetzeseinheit besteht (BGH 3 StR 46/50 und 3 StR
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51,50, beide vom 20. Februar 1951; vgl MDR 1951. 274). Being Zusammentreffen beider Tatbestände darf nur wegen beson--
ders schweren Raubes nach § 251 St6B schuldig. gesprochen x werden, Auf das. Strafmaß ist der Irrtum ersichtlich ohne E .
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Einfluß gewesen. E: 2. Mord (§ 211 StGB): er
Die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale dieses $ Verbrechens sind ebenfalls rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. &
a) Zum Tötungsvorsatz hat das Schwurgericht festgestellt;
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Der Angeklagte habe sich mit Vorbedacht in die geschilderte Lage begeben. Er habe den Stein mitgenommen, N um damit Dei notfalls kampfunfähig zu schlagen. Dabei & ; sei ihm klar gewesen, daß er mit dem Stein einen Menschen . töten konnte. Es sei ihm nur um die Erlangung des Geldes gegangen, deshalb sei ihm jeder Weg zu diesem Ziel recht 4 gewesen, Während des Kanpfes ‚sei ihm zu Bewußtsein gekommen, daß er mit dem Stein den’ Widerstand des DEM nicht schnell genug brechen konnte. Da_ habe er, sich entschlossen . sich des Meikers durch Erwürgen zu entledigen. Er sei wir: lens gewesen, das Leben des De auszulöschen, als er % erkannt habe, daß dieser nicht bereit war, ihm sein Gelä 3 zu geben. Dafür, daß der Angeklagte zum Letzten entschlos&}: sen gewesen sei und zumindest den Tod des De in Kauf I genommen habe, spreche auch sein Ausruf: "Schweizer, es . : hat keinen Zweck, daß Du um Hilfe rufst, gibt mir Gelait, .
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Der Angeklagte habe auch nicht von seinem Opfer abgelas-- sen bis zu dessen Tod und habe sich dann noch in sachlicher Weise davon überzeugt, ob Wemolt tatsächlich tot sei.
Diese Feststellungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Aus ihnen ergibt sich die Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den Tod des Dep vorausgesehen und gewollt hat, Auch wenn er den Schweizer möglicherweise zuerst nur kampfunfähig machen wollte, entschloß er sich doch spätestens nach der Erkenntnis, daß er an-- ders nicht zum Ziele kommen werde, De solange zu würgen, bis dieser tot war, Wenn das Schwurgericht bei der rechtlichen Würdigung des Beweisergebnisses ergänzend noch ausführt, der Angeklagte habe den Tod des De minde- ’ N stens in Kauf genommen, so.kommt dem ersichtlich nur die Bedeutung einer Hilfserwägung zu. Selbst wenn die Schlüsse, die das Schwurgericht aus einzelnen Beweistatsachen zieht, nicht zwingend sein sollten, so sind sie doch mög- “ % lich und deshalb in diesem Rechtszug nicht angreifbar. Dem Revisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, die widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und all- u gemein anerkannte Erfahrungssätze begründete Überzeugung BR des Tatrichters auf ihren Wahrscheinlichkeitsgehalt nach- .* zuprüfen. ““
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Aus diesem Grunde ist es rechtlich nicht zu beanstan- SE den, daß das Schwurgericht daraus, daß der Angeklagte in “ gewalttätiger Absicht einen zum Zuschlagen geeigneten Stein " mitnahm, daß er die Beleuchtung am Tatort ausser Betrieb setzte und seinem Opfer eine halbe Stunde lang im Dunkeln auflauerte, daß er Dee mit einem Arohenden Zuruf enpfing. und daß er ihn schließlich bis zur Bewegungslosigkeit würg- - !
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te, die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei entschlossen gewesen, "das Letzte" zu tum und De zu töten.
Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen des Re: Schwurgerichts ausschließlich mit tatsächlichen Erwägungen ME: und Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die in diesem Recht zug unzulässig sind. Das Schwurgericht hat nicht, wie die Bi | Revision anscheinend meint, allein aus der Beschaffenheit des Steines auf die Mordabsicht des Angeklagten geschlossen. Es war überzeugt, daß der Angeklagte spätestens, als er erkannte, daß er mit dem:Stein sein Ziel nicht erreichen. # konnte, den Vorsatz gefaßt hat, Dogg zu erwürgen. Im übri-? j gen war es Tatfrage, ob der Angeklagte, als er den Stein Sf aufhob, erkannt hat, daß der Stein ein geeignetes Mordwerk-.' zeug war, und ob demnach dieser Umstand als Beweisanzeichen dienen konnte. Die Behauptung des Angeklagten, er habe ” E . den Stein mitgenommen, um damit ein Vorhängeschloß aufzuschlagen, ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts unwahr, Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe De- E:. EB nicht an der Treppe zu seiner Kammer aufgelauert, son-, |
dern sich an der Tür zu schaffen gemacht und er sei dabei
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stellungen des Schwurgerichts. Ob der Angeklagte bei der
Beseitigung der Spuren seines Verbrechens wohlüberlegt oder.® ungeschickt vorgegangen ist, ist für die Entscheidung des ar Schwurgerichts nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen. DaB er die Leiche nicht sehr weit fortgeschafft hat, e‘ 1ä8t sich ohne weiteres mit ihrem Gewicht erklären und. F 3 brauchte nicht, wie die Revision meint, als Anzeichen für # seine völlige Verwirrung und Ungeschicklichkeit gewertet z “zu werden, Mit dem Satz "dem Angeklagten ging es nur um dasıy Geld, darum war ihm jeder Weg zum Ziel recht" wollte das &
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Schwurgericht ersichtlich nicht sagen, daß jeder, der Geld stehlen will, den bedingten Vorsatz habe, den sich wehrenden Besitzer zu töten, Es will mit diesem Satz nur seine Überzeugung ausdrücken, daß der Angeklagte diesen Vorsatz ‚hatte. Der Zuruf des Angeklagten an den ahnungslos im Dunkel tappenden Degiib Könnte allerdings auch nı.r den Zweck geha®t haben, Dog zu erschrecken und zu erpressen. Aber auch die Schlußfolgerung, die das Schwurgericht hieraus zieht, nämlich daß der Angeklagte zum Äussersten bereit war, ist nicht unmöglich und undenkbar, Entsprechendes gilt von der Verwertung des Umstandes, daß sich der Angeklagte nachher vom Tod seines Opfers überzeugt hat. Der Schluß, den
die Revision aus diesem Umstand ziehen will - daß der Angeklagte darüber bestürzt gewesen sei, .sein Opfer getötet zu haben - ist ebenfalls nicht zwingend, Die Revision verkennt im übrigen den Sinn der Beweisausführungen des Schwurgerichts, wenn sie die einzelnen Beweistatsachen daraufhin unter- ; sucht, ob jede für sich ailein die Annahme des Tätervor- ® satzes rechtfertigen würde. Das, Schwurgericht hat die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf Grund einer (Ge- u; samtwürdigung der verschiedenen Beweisanzeichen gewonnen,
Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Beweiswürdigung des Schwurgerichts der rechtlichen Nachprüfung standhält. Die Verantwortung für die Tatsachenfeststellungen trägt allein der Tatrichter, der durch die Hauptverhandlung von allen wesentlichen Dingen ein lebensnaheres Bild erhält, als das Revisionsgericht.
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klagten als Mord kennzeichnen, sind nachgewiesen,
H | b) Auch die besonderen Merkmale, die die Tat des Anger - |
Mit Recht nimmt das Schwurgericht an, der Angeklagte . habe Dei heimtückisch getötet, Es hat den Begrif? der . ® Heimtücke nicht verkannt (vgl BGHSt 2, 60; 2, 281; 4, 11), . , wenn es ausführt, der Angeklagte habe die Ahnungs- und Ara- &ı losigkeit seines Opfers ausgenutzt. indem er ihm in einen 4 bewußt verdunkelten Raum aufgelauert, den offenen Kamp? gescheut und seinen Angriff so berechnet habe, daß dieser für DegiP überraschend gekommen sei und ihm die Verteidigung erschwert habe, Diese Darlegungen widersprechen auch nicht den sonstigen Urteilsfeststellungen,
Die Einwendungen der Revision gehen fehl, weil sie von einem anderen als dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt ausgehen.
Frei von Rechtsirrtum ist Zerner le Annahrne des, Schwan # ..richts, daß der Angeklagte aus Habgier getötet habe, Er hat ®9 2 u "sädch den Feststellungen De vorsätzlich‘uhs ‚Leben ge- ee w Dracht, um dessen Ersparnisse wegnehhen zu können, Die Ur- 8 2 | teilsfeststellungen ergeben klar, daß der Beweggrund des SE
Angeklagten ein ungezügeltes, sittlich verwerfliches Vera0 langen nach ungerechtfertigtem Gewinn um jeden Preis war. 4 w (vgl BGH 3 StR 46/50 und 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951.-
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Darüber hinaus hat der Angeklagte nach den Feststellungen getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen, Das Schwurgericht hat den Sachverhalt nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt; er drängt sich aber auf. Der Angeklagte war in.ein bewohntes Gebäude eingestie-% gen, um I) zu berauben. Nachdem er Dei getötet hat- Ri te, hat er dessen Sachen weggenommen. Er hat also den Melkexä
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getötet, um den Raub vollenden zu können.
Die Merkmale des Mordes sind demnach ausreichend festgestellt.
Mit Recht hat das Schwurgericht auch Tateinheit zwischen Mord und besonders schwerem Raub angenommen (BGH 3 StR 51/50 vom 20. Februar 1951 - MDR 1951, 274)
Die Revision dew Angeklagten mußte aus diesen Grün-
den verworfen werden.
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