Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 27.04.1954 – 5 StR 136/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 136/54 2294 00 Tu

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tischler Alfred R Em au: 1, geboren am DB. ED ED in Le,

wegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamntnann ze» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 23.November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es

1.) ausspricht, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, und

2.) die Sicherungsverwahrung anoränet.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

» 2 / in - - x

Gründesz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 175 a Nr 3 StGB in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Jungen unter 14 Jahren, und wegen des Versuchs gleichgeschlechtlicher Unzucht nach §§ 175 a Nr 3, 43 StGB in vier weiteren Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Jungen unter 14 Jahren, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Es hat eine Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verhängt, die Untersuchungshaft angerechnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach der Revisionseinlegungsschrift des Verteidigers soll das Rechtsmittel "auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden". Die Revisionsrechtfertigung erhebt nur die allgemeine Sachrüge.

I.

Die Vollmachtsurkunde vom 21.8.1953 (Bl 86 d.A.) ermächtigt den Verteidiger nicht, auf Rechtsmittel zu verzichten. Trotzdem hat der Senat das Urteil nicht im vollen Umfange nachzuprüfen; denn ein von vornherein beschränktes Rechtsmittel ergreift nicht gegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers das ganze Urteil. Da die Revision innerhalb der Einlegungsfrist nicht erweitert worden ist, ist das Urteil im übrigen rechtskräftig geworden (BGHSt 3,46).

Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um solche Teile des Urteils handelt, die rechtlich von dem übrigen Urteilsinhalt getrennt werden können. Das trifft zunächst für den Schuldspruch zu. Er ist also nicht nachzuprüfen. Der Ausspruch jedoch, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, kann nicht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung, gegen die die Revision sich richtet,

- 5; -

- 3-

gelöst werden, Der Strafausspruch wird daher von der Anfechtung der Sicherungsverwahrung in der Regel seinen ganzen Umfange nach mit ergriffen (vgl RGSt 68,385). Das Landgericht hat jedoch die Strafen ausdrücklich nur dem ordentlichen gesetzlichen Strafrahmen entnommen und von einer Strafschärfung nach § 20 a StGB abgesehen (UA S 14). In diesem Falle kann die Revision auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Ausspruch, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, beschränkt . werden (vgl RG JW 1936,3458 und das nicht veröffentlichte Urteil des BGH vom 6.12.1951 - 4 StR 632/51 -). Nur diese Teile des Urteils hat der Senat daher nachzuprüfen.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Das Urteil leidet zunächst an dem Mangel, daß es nicht erkennen läßt, ob das Landgericht von § 20 a Abs 1 oder Abs 2 StGB ausgeht. Es spricht einerseits davon, daß der Angeklagte "dreimal rechtskräftig wegen Verbrechen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, ohne daß jeweils mehr als 5 Jahre zwischen Strafverbüßung und neuer Straftat liegen" (UA S 12). Dies erweckt den Eindruck, das Landgericht wolle den § 20 a Abe 1 StGB anwenden. Andererseits macht es "von der Möglichkeit einer Strafschärfung" keinen Gebrauch (UA S 14). Diese Ermessensfreiheit überläßt ihm nur § 20 a Abs 2 StGB.

2.) Infolge dieser Unklarheit bleibt ungewiß, welche Taten das Landgericht als sogenannte Symptomtaten zur Grundlage der Gesamtwürdigung macht. Dazu können die früher abgeurteilten Taten nur dann dienen, wenn die Frist des § 20 a Abs 3 StGB gewahrt ist. Inwieweit dies der Fall ist, lassen die bisherigen Feststellungen nicht sicher erkennen. Ihnen ist nicht zu entnehmen, ob der An- . geklagte im Konzentrationslager infolge einer rechtswidrigen Anordnung der Geheimen Staatspolizei verwahrt wurde oder ob er dort auf Grund des Urteils des Land-

-4-

a IL

gerichts Dresden vom Jahre 1942 die Zuchthausstrafe verbüßte oder in Sicherungsverwahrung gehalten wurde (vgl BGHSt 2,11 und BGH vom 2.3.1951 - 1 StR 4/51 - = Lindenmaier-Möhring Nr 2 zu § 20 a StGB). Ob zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils aus dem Jahre 1942 und der folgenden Tat die Frist des § 20 a Abs 3 StGB verstrichen ist, hängt auch davon ab, ob die "Unzucht mit einem Manne", die dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27.8.1948 zugrunde liegt, als sogenannte Symptomtat heranzuziehen ist. Dafür kann von Bedeutung sein, ob der Angeklagte sie mit einem Minderjährigen begangen hatte. Das geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Dieses nennt auch nicht die Tatzeit, die nach § 20 a Abs 3 StGB wichtig ist.

3.) Die sehr allgemeinen Ausführungen des Urteils enthalten keine ausreichende Gesamtwürdigung der Taten. Diese muß darin bestehen, daß ein gleichgeartetes Verhältnis zum Wesen des Täters aufgezeigt wird (vgl RGSt 68, 149 /1567/; RG JW 1934, 1622 Nr 28; BGH vom 20.2.1951 - 3 StR 51/50 - bei Hülle NW 1951, 295 /2977). Dazu ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine kurze Darstellung der Sachverhalte, die den zur Gesamtwürdigung herangezogenen früheren Verurteilungen zugrunde lagen, in der Regel nicht zu entbehren. Aus der zusammenfassenden Würdigung der Taten muß sich ein verbrecherischer Hang des Angeklagten ergeben, der zur Charaktereigenschaft geworden ist. Aus ihm müssen insbesondere auch die neuen strafbaren Handlungen hervorgegangen sein. Er muß den Angeklagten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auch künftig zu Straftaten von erheblicher Schwere treiben, die den Rechtsfrieden empfindlich stören werden.

Diesen rechtlichen Anforderungen genügt das Urteil nicht.

An die Wiedergabe der früheren Taten und an die Darlegung ihrer inneren Beziehung zum Wesen des Täters brauchen allerdings bei einem Sittlichkeitsverbrecher, der aus einem

- 5.

-5-

abartigen Triebe oft straffällig geworden ist, keine hohen Ansprüche gestellt zu werden. Denn schon der wiederholte Ausbruch desselben entarteten Triebes kann ein starkes Anzeichen dafür sein, daß ein angeborener oder durch Übung erworbener, immer wieder zur Betätigung drängender verbrecherischer Hang vorliegt, der zu einem Wesenszug des Täters geworden ist. Es mag daher noch ausreichen, daß das Landgericht über die Taten, die zur ersten Strafe des Angeklagten im Jahre 1935 führten, nur angibt, er habe unzüchtige Handlungen mit Lehrlingen aus dem väterlichen Betriebe vorgenommen. Die Kennzeichnung seiner dann folgenden Straftat als "erschwerte gleichgeschlechtliche Unzucht"* genügt aber nicht; denn sie läßt über die Art der Tat zu wenig erkennen, zumal § 175 a StGB mehrere verschiedene Tatbestände enthält. Noch weniger kann aus der Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1948 zu einem Jahr Gefängnis "wegen Unzucht mit einem Manne", also nach § 175 StGB, entnommen werden, er habe einen Hang, Minderjährige zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen. Die bieherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung, er sei "stets wegen der gleichen Delikte in rascher Zeitfolge immer wieder straffällig geworden". Zwischen der Entlassung des Angeklagten aus dem Konzentrationslager im April 1945 und dem Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 27.8.1948 (die Tatzeit ist nicht angegeben) und zwischen der teilweisen Strafverbüßung am 12.12.1949 und dem Beginn der jetzt abgeurteilten Taten liegen jeweils etwa zwei bis drei Jahre.

Nach dem bisherigen Inhalt des Urteils kann daher die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht bestehenbleiben. Mit ihr muß auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden.

4.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zunächst die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB prüfen müssen. Soweit die Vorstrafakten, insbesondere die früheren

-6-

’r

Urteile, nicht zur Verfügung stehen, können eigene Angaben des Angeklagten ausreichen, wenn sie dem Landgericht zuverlässig erscheinen. Scheidet § 20 a Abs 1 StGB aus, so ist zu untersuchen, ob die Vielzahl der jetzt abgeurteilten Fälle es ermöglicht, den § 20 a Abs 2 StGB anzuwenden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr:Koffka Schmidt Schnitt Dr.Börker